Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Regierungs-Ausschreibung  vom  19.  Okteber  1826  (Intelligenz-Blatt
  Seite  932)  und  Ministerial  =  Entschließung  vom  25.  November
  1852  (Intelligenz-Blatt  Seite  2700)  vollständig  zu  instruiren
  und  mit  den  entsprechenden  Belegen  bis  zum  1.  Juli
I.  Is.  in  der  durch  Regierungs-Ausschreiben  vom  10.  Juli
1852  bezüglich  der  Taubstummen  vorzeschriebenen  tabellarischen
Form  (Intelligenz--Blatt  Seite  1233)  gutachtlich  in  Vorlage
zu  bringen.  Hiebei  werden  die  kgl.  Gerichtsärzte  hinsichtlich
der  ärztlichen  Untersuchung  der  zur  Aufnahme  angemeldeten
blinden  Kinder  sowie  hinsichtlich  der  Ausstellung  der  desfallsigen
  Befund-Atteste  auf  die  in  der  Regierungs-Entschließung
vom  29.  April  v.  Is.  (Kreisamtsblatt  Seite  862)  gegebenen
Direktiven  zur  genauen  Nachachtung  neuerlich  aufmerksam
gemacht.

München,  8.  Mai  1859.

Königliche  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.

Freiherr  von  Zu-Rhein.

IX.
Taubstummen-Institute.

A.  AKllgemeine  Bestimmungen  öber  Anterricht  und  Ecziehung
der  Taubstummen.
S§S.  153.

Entschließung  der  churfürstlichen  Landesdirektion  von  Bayern  vom
27.  Juli  1804,  die  Erric  tung  des  Taubstummen  Instituts  zu
Freising  betr.

Im  Namen  Seiner  Churfürstl.  Durchlancht.

Ueberzeugt  von  den  nothwendigen  Wirkungen  eines  Unterrichtsinstitutes
  für  Taubstumme  und  von  der  Nothwendigkeit,
  die  Einführung  einer  solchen  Anstalt  zum  Besten  dieser
unglücklichen  Menschenklasse  zu  beschleunigen,  haben  Seine  Churfürstl.
  Durchlaucht  gemäß  höchster  Entschließung  vom  10.  Hornung
  und  10.  Mai  d.  J.  die  Errichtung  eines  solchen  Instituts
  unter  dem  Vorstande  des  Priesters,  Bernard  Ernsdorfer,
genehmigt  und  die  dazu  erforderlichen  Kosten  einstweilen  bis
zu  Ausmittlung  eines  bestimmten  Fonds  dergestalt  auf  die  Churfürstl.
  Prov  neialcasse  übernommen,  daß  auf  solche  Weise  acht
unvermögliche  geeignete  Zöglinge  während  den  normalmäßigen