Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

13

Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  3.  Weimar.  10.  Februar  1910.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  die  Bierbehandlung  beim  Einzelverkauf,  Seite  13.

 

Ministerialverordnung
über  die  Bierbehandlung  beim  Einzelverkauf.

[9)  Mit  Hoöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
auf  Grund  von  §  1  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  über  die  Bierbehandlung
  beim  Einzelverkauf  folgendes  verordnet:

1.  Die  Bierdruckvorrichtungen.
81.
Sämtliche  beim  gewerbsmäßigen  Ausschank  von  Bier  zur  Anwendung  kommenden
  Druck-,  Leitungs=  und  sonstigen  Vorrichtungen  sind  gemäß  den  nachstehenden
Vorschriften  einzurichten  und  dauernd  in  ordnungsmäßigem  Zustande  zu  erhalten.

8  2.

Jede  beabsichtigte  Neuanlage  oder  wesentliche  Veränderung  einer  Bierdruckvorrichtung
  ist  der  Ortspolizeibehörde  unter  Einreichung  einer  Beschreibung  darüber
vor  dem  Beginne  der  Benutzung  schriftlich  anzuzeigen.  Verpflichtet  zur  Anzeige  ist
sowohl  der  Besitzer  als  auch  der,  dem  die  Benutzung  der  Anlage  zusteht  oder  zustehen

  soll.
§  3.

Als  Druckmittel  darf  nur  atmosphärische  Luft  oder  Kohlensäure,  die  aus

flüssiger  Kohlensäure  entwickelt  wird,  benutzt  werden.
1910  3