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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 3. Weimar. 10. Februar 1910.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Bierbehandlung beim Einzelverkauf, Seite 13.
Ministerialverordnung
über die Bierbehandlung beim Einzelverkauf.
[9) Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
auf Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über die Bierbehandlung
beim Einzelverkauf folgendes verordnet:
1. Die Bierdruckvorrichtungen.
81.
Sämtliche beim gewerbsmäßigen Ausschank von Bier zur Anwendung kommenden
Druck-, Leitungs= und sonstigen Vorrichtungen sind gemäß den nachstehenden
Vorschriften einzurichten und dauernd in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten.
8 2.
Jede beabsichtigte Neuanlage oder wesentliche Veränderung einer Bierdruckvorrichtung
ist der Ortspolizeibehörde unter Einreichung einer Beschreibung darüber
vor dem Beginne der Benutzung schriftlich anzuzeigen. Verpflichtet zur Anzeige ist
sowohl der Besitzer als auch der, dem die Benutzung der Anlage zusteht oder zustehen
soll.
§ 3.
Als Druckmittel darf nur atmosphärische Luft oder Kohlensäure, die aus
flüssiger Kohlensäure entwickelt wird, benutzt werden.
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