Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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von fünfzig Gulden in Anwendung auf vorstehende beide Fälle 
einer nicht völligen Unvermögenheit und einer nicht hinreichen- 
den Vermöglichkeit aufgenommen werden sollen. 
Welches hiemit als eine Modification des bereits gnädigst 
genehmigten Plans des Taubstummen-Instituts bekannt ge- 
macht wird. 
Münchan, den 12. Dezember 1804. 
Churfürstliche Landesdirection von Bayern. 
S. 155. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Dezember 1818, den Unterrickt 
der Taubstummen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Majestät haben bereits in einem Aller- 
höchsten Rescripte vom 16. August v. J, die Einrichtung des 
Taubstummen-Instituts in Freising betreffend, Folgendes zu 
verordnen geruht: 
Nachdem die Herstellung einer erweiterten Localität für das 
Taubstummen-Institut in Freising, um alle, oder die meisten 
bildungsfähigen Taubstummen aufnehmen zu können, und die 
Versetzung der taubstummen Kinder aus den entferntesten Ge- 
genden des Reiches großen Schwierigkeiten unterliegt; so soll 
die Methode, Taubstumme zu unterrichten, successive und zwar 
dergestalt verbreitet werden, daß in der Hauptstadt eines jeden 
Kreises ein Lehrer für die Bildung der Taubstummen bestellt, 
das Institut in Freising selbst aber als eine Musterschule bei- 
behalten werden kann; zu welchem Ende einige Candidaten 
der Schullehrer= Seminarien die erwähnte Musterschule zu be- 
suchen, und sowohl den theoretischen als practischen Unterricht 
für die Bildung der Taubstummen zu empfangen hätten, wor- 
auf sie theils als öffentliche Lehrer für die Volksschulen, theils 
als Privatlehrer für Taubstumme, ohne Begründung förmlicher, 
aus Staats-, Stiftungs= oder Gemeindekassen zu erhaltender 
Institute, in den Kreis = Hauptstädten zu verwenden wären. 
Die Königlichen Kreisregierungen werden von dieser Aller- 
höchsten Entschließung zu dem Ende in Kenntniß gesetzt, um 
dieselbe nicht nur den Vorständen der in einzelnen Kreisen be- 
stehenden Schullehrer = Seminarien zu eröffnen, sondern auch
	        
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