Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Lehrjahren  in  dem  Institute  unentgeltlich  unterrichtet  und  verpflegt
  werden  sollen.

Da  nun  die  innere  Einrichtung  dieses  Instituts  vollkommen
  vollendet  ist,  und  um  die  erforderlichen  Eigenschaften  zur
Aufnahme,  sie  mag  unentgzeltlich,  oder  gegen  besondere  Bezahlung
  geschehen,  gehörig  würdigen  zu  können,  so  hat  man
beschlossen,  hiezu  den  24.  nächsten  Monats  August  zu  bestimmen,
  an  welchem  Tage  jene  Taubstummen,  welche  die  folgenden
Eigenschaften  besitzen,  sich  in  der  Stadt  Freising,  in  dem  ehemaligen
  Domdechanthofe  zur  Untersuchung  einzufinden  haben.

Die  wesentlichsten  Bedingnisse  zur  Aufnahme  eines  Taubstummen
  sind  daher,  daß  derselbe

1)  wirklich  taubstumm,  sohin  nicht  das  eine  ohne  dem
andern  sei;

2)  daß  er  nicht  blödsinnig  sei;

3)  daß  er  das  erforderliche  Alter  von  8—14  Jahren  habe;

4)  daß  er  mit  keinem  anderen  körperlichen  Uebel  behaftet
sei,  und

5)  daß  derjenige,  welcher  auf  unentgeltliche  Aufnahme
Anspruch  macht,  über  dessen  wirkliche  Armuth  und  Hilflosigkeit
legale  Zeugnisse  beibringe.

Diejenigen  Eltern  daher,  deren  Kind  diese  Eigenschaft  besitzt
  und  auf  unentgeltliche  Aufnahme  Anspruch  machen  kann,
haben  sich  vorläufig  bei  dem  einschlägigen  Churfürstlichen  Landgerichte
  und  Gerichtsarzte  mit  dem  Kinde  nebst  Beibringung
eines  legalen  Taufscheines  desselben  zu  stellen,  von  erstem  ein
Zeugniß  der  Armuth  und  vom  letztern  ein  Gleiches  über  die
Gesundheitsumstände  des  Kindes  zu  erholen  und  damit  am
obbestimmten  Untersuchungstage  zu  erscheinen,  indem  ohne  Beibringung
  solch  legaler  Zeugnisse  selbe  ohne  weitere  Untersuchung
  sogleich  zurückgewiesen  werden.  "„

Sämmtliche  Churfürstl.  Landgerichte  und  Landgerichts-Aerzte
  werden  daher  auch  angewiesen,  den  sich  Meldenden,
wenn  sie  die  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen,  pflichtmäßige
Zeugnisse  auszustellen,  denjenigen  aber,  welchen  ein  oder  die
andere  Eigenschaft  mangelt,  den  Zutritt  zur  Untersuchung  unmittelbar
  zu  untersagen.

Nachdem  das  von  Seiner  Churfürstl.  Durchlaucht  dem
Institute  überlassene  Gebäude  die  Aufnahme  einer  größern
Anzahl  von  Zöglingen  gestattet,  so  werden  auch  Vermögliche