Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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durch  die  Kreis-Intelligenzblätter  bekannt  zu  machen,  und  diejenigen
  Candidaten,  welche  sich  für  den  Besuch  der  Musterschule
  in  Freising  melden  werden,  dem  Staatsministerium  ves
Innern  anzuzeigen,  damit  hierauf  die  geeignete  Auswahl  getroffen
  werden  könne.

Die  Präparanden  für  den  Unterricht  der  Taubstummen
müssen  den  zweijährigen  Curs  in  einem  Schullehrer-Seminar
vollendet,  und  gute  Zeugnisse  über  Fähigkeit,  Fortgang  und
Sittlichkeit  erhalten  haben.  Die  Oauer  des  Unterrichtes,
welcher  zu  jeder  Zeit  beginnen  kann,  wird  auf  ein  Jahr  festgesetzt.
  Für  Wohnung  und  Verpflegung  haben  die  Präparanden
  selbst  zu  sorgen;  die  Königlichen  Regierungen  werden  jedoch
aufgefordert,  wegen  Unterstützung  mittelloser  Präparanden  aus
den  zunächst  geeigneten  Fonds  ihr  Gutachten  zu  erstatten.

Uebrigens  werden  diese  Präparanden  unter  der  Aufsicht
des  Vorstandes  vom  Taubstummen-Institute  stehen,  und  dieselben
  können  ohne  Zeugnifse  dieses  Vorstandes,  über  Brauchbarkeit
  für  den  Unterricht  der  Taubstummen,  in  den  Kreishauptstädten
  nicht  verwendet  werden.

München,  den  23.  Dezember  1818.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königliche  Kreisregierungen,  K.  d.  IJ.,  also  ergangen.

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8.  156.

Auszug  aus  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom  31.  Oktober  1826,
die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Taubstummen-Erziehungsanstalt
  zu  München  betr.

(IX.)  Um  die  Dotation  der  Taubstummen-Erziehungsanstalt,
  deren  Zöglinge  sich  durch  die  Versetzung  von  Freising
nach  München  mehren  dürften,  zu  erleichtern  und  die  Wohlthat
  dieser  Anstalt  mehreren  dürftigen  Zöglingen  zuzuwenden,
werden  sämmtliche  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
angewiesen,  bei  jedem  Gesuche  um  unentgeltliche  Aufnahme
  außer  der  Armuth  der  Taubstummen  und  ihrer
Eltern  noch  nachweisen  zu  lassen,  welche  Beiträge,  die  jedoch
wo  möglich  auf  den  Betrag  des  halben  Kostgeldes,  d.  i.  auf
62  fl.  30  kr.  zu  bringen  sind,  aus  geeigneten  örtlichen  Distriktsoder
  Kreismitteln,  namentlich  für  Zwecke  der  Wohlthätigkeit
und  des  Unterrichts  geleistet  werden  können.