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durch die Kreis-Intelligenzblätter bekannt zu machen, und diejenigen
Candidaten, welche sich für den Besuch der Musterschule
in Freising melden werden, dem Staatsministerium ves
Innern anzuzeigen, damit hierauf die geeignete Auswahl getroffen
werden könne.
Die Präparanden für den Unterricht der Taubstummen
müssen den zweijährigen Curs in einem Schullehrer-Seminar
vollendet, und gute Zeugnisse über Fähigkeit, Fortgang und
Sittlichkeit erhalten haben. Die Oauer des Unterrichtes,
welcher zu jeder Zeit beginnen kann, wird auf ein Jahr festgesetzt.
Für Wohnung und Verpflegung haben die Präparanden
selbst zu sorgen; die Königlichen Regierungen werden jedoch
aufgefordert, wegen Unterstützung mittelloser Präparanden aus
den zunächst geeigneten Fonds ihr Gutachten zu erstatten.
Uebrigens werden diese Präparanden unter der Aufsicht
des Vorstandes vom Taubstummen-Institute stehen, und dieselben
können ohne Zeugnifse dieses Vorstandes, über Brauchbarkeit
für den Unterricht der Taubstummen, in den Kreishauptstädten
nicht verwendet werden.
München, den 23. Dezember 1818.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königliche Kreisregierungen, K. d. IJ., also ergangen.
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8. 156.
Auszug aus der Allerhöchsten Entschließung vom 31. Oktober 1826,
die Aufnahme von Zöglingen in die Taubstummen-Erziehungsanstalt
zu München betr.
(IX.) Um die Dotation der Taubstummen-Erziehungsanstalt,
deren Zöglinge sich durch die Versetzung von Freising
nach München mehren dürften, zu erleichtern und die Wohlthat
dieser Anstalt mehreren dürftigen Zöglingen zuzuwenden,
werden sämmtliche Kreisregierungen, Kammern des Innern,
angewiesen, bei jedem Gesuche um unentgeltliche Aufnahme
außer der Armuth der Taubstummen und ihrer
Eltern noch nachweisen zu lassen, welche Beiträge, die jedoch
wo möglich auf den Betrag des halben Kostgeldes, d. i. auf
62 fl. 30 kr. zu bringen sind, aus geeigneten örtlichen Distriktsoder
Kreismitteln, namentlich für Zwecke der Wohlthätigkeit
und des Unterrichts geleistet werden können.