Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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C. Neis-Taubslummenschulen in Bamberg und Peyreutb, und 
Neeisvereine zu deren Anterstützung. 
Nr. 36,093. S. 167. 
Ministerial-Entschließung vom 28. November 1845, die Erweiterung 
des Taubstummen-Unterrichts, hier insbesondere den Taubstummen= 
Unterricht in Oberfranken betr, 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst geruht: 
1) die an dem katholischen Schullehrer-Seminar zu Bam- 
berg bestehende Taubstummen-Schule als eine ausschließend für 
katholische Taubstumme bestimmte Schule zu erklären, 
2) die neuen Statuten des Vereins zur Unterstützung ar- 
mer Taubstummen in dem katholischen Taubstummen-Institute 
zu Bamberg mit dem Beifügen allergnädigst zu genehmigen, 
daß die bisherigen freiwilligen Beiträge aus den vormaligen 
bayreuthischen Gebietstheilen mit Abrechnung der seitherigen 
Leistungen für die Taubstummen-Schule in Bayreuth, nach 
einem von beiden Vereinen zu treffenden Uebereinkommen, 
eventuell aber nach billiger Festsetzung durch die k. Regierung 
an die Bayreuther Vereinskassa zu überweisen seien, und mit 
dem weiteren Beifügen, daß die Festsetzung des Concurrenz- 
beitrages für ganz oder theilweise zahlende Zöglinge der Ge- 
nehmigung der k. Kreisregierung unterstellt und der desfalls 
erforderliche Vorbehalt in den §. 3. der Satzungen ausgenom- 
men werde, 
3) die Errichtung einer öffentlichen protestantischen Taub- 
stummenschule in Bayreuth, und 
4) die vorgelegten Satzungen des neu zu bildenden Verei- 
nes zur Unterstützung armer Taubstummen in dem protestan- 
tischen Taubstummen-Institute zu Bayreuth, unter nachstehender 
Abänderung des Art. IV. des Satzungs-Entwurfes Allerhöchst 
zu genehmigen. 
Art. IV. 
§. 13. Unständige Beiträge, Geschenke, Vermächtnisse, 
Legate u. s. w. werden jederzeit dankbar angenommen und nach 
den allenfallsigen näheren Bestimmungen der Geber, in so 
ferne sie nicht den Statuten widerstreiten, gewissenhaft ver- 
wendet werden.
	        
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