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C. Neis-Taubslummenschulen in Bamberg und Peyreutb, und
Neeisvereine zu deren Anterstützung.
Nr. 36,093. S. 167.
Ministerial-Entschließung vom 28. November 1845, die Erweiterung
des Taubstummen-Unterrichts, hier insbesondere den Taubstummen=
Unterricht in Oberfranken betr,
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben allergnädigst geruht:
1) die an dem katholischen Schullehrer-Seminar zu Bam-
berg bestehende Taubstummen-Schule als eine ausschließend für
katholische Taubstumme bestimmte Schule zu erklären,
2) die neuen Statuten des Vereins zur Unterstützung ar-
mer Taubstummen in dem katholischen Taubstummen-Institute
zu Bamberg mit dem Beifügen allergnädigst zu genehmigen,
daß die bisherigen freiwilligen Beiträge aus den vormaligen
bayreuthischen Gebietstheilen mit Abrechnung der seitherigen
Leistungen für die Taubstummen-Schule in Bayreuth, nach
einem von beiden Vereinen zu treffenden Uebereinkommen,
eventuell aber nach billiger Festsetzung durch die k. Regierung
an die Bayreuther Vereinskassa zu überweisen seien, und mit
dem weiteren Beifügen, daß die Festsetzung des Concurrenz-
beitrages für ganz oder theilweise zahlende Zöglinge der Ge-
nehmigung der k. Kreisregierung unterstellt und der desfalls
erforderliche Vorbehalt in den §. 3. der Satzungen ausgenom-
men werde,
3) die Errichtung einer öffentlichen protestantischen Taub-
stummenschule in Bayreuth, und
4) die vorgelegten Satzungen des neu zu bildenden Verei-
nes zur Unterstützung armer Taubstummen in dem protestan-
tischen Taubstummen-Institute zu Bayreuth, unter nachstehender
Abänderung des Art. IV. des Satzungs-Entwurfes Allerhöchst
zu genehmigen.
Art. IV.
§. 13. Unständige Beiträge, Geschenke, Vermächtnisse,
Legate u. s. w. werden jederzeit dankbar angenommen und nach
den allenfallsigen näheren Bestimmungen der Geber, in so
ferne sie nicht den Statuten widerstreiten, gewissenhaft ver-
wendet werden.