Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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oft als es nöthig ist, oder ein Mitglied hiezu Veranlassung 
gibt, und zieht nöthigenfalls auch den Lehrer bei. Es erstattet 
jährlich einen Bericht über seine Leistungen an die k. Regie- 
rung und legt die Rechnung vor. 
§. 6. Der Inspektor hat insbesondere das Innere der 
Schule, resp. den Unterricht zu inspiziren, in letzterer Eigen- 
schaft der Stadtschulen-Commission zu referiren und ihr am 
Ende des Jahres einen Bericht zu erstatten, nachdem er sich 
zuvor mit dem Comité berathen hat. 
§. 7. Das Comité wählt einen Kassier, der alle Einnah- 
men und Ausgaben des Vereins zu besorgen hat. Derselbe 
stellt Quittungen über die Vereinsbeiträge aus, bezahlt die von 
dem Comité genehmigten Ausgaben, gibt gquartaliter eine 
Uebersicht des Kassefonds und legt alljährlich Rechnung vor. 
§. 8S. Die Rechnung des Kassiers prüft das Comité, und 
nachdem dieselbe die Approbation erhalten hat, wird ein voll- 
ständiger Auszug im Intelligenzblatt durch den Druck bekannt 
gemacht und für die Beiträge gedankt. 
§. 9. Das Comité verrichtet seine Dienste unentgeltlich; 
der Kassier jedoch erhält, je nach dem Umfange der Geschäfte, 
eine angemessene Entschädigung, welche indeß höchstens 1½ 
Prozent des Einkommens betragen darf. 
Art. III. Von den Mitgliedern. 
§. 10. Jedermaun, der einen ständigen jährlichen Beitrag 
bezahlt, ist Mitglied des Vereins. 
§. 11. Die Beiträge werden auf ein Jahr praenumerando 
bezahlt. 
§. 12. Alljährlich wird ein Verzeichniß der Vereinsmit- 
glieder gedruckt, in welchem auch der Zu= und Abgang derselben 
angegeben wird. 
Dieses Verzeichniß wird auch der k. Regierung mit dem 
Hauptberichte des Comites vorgelegt und jedem Vereinsmit- 
gliede ein Exemplar hievon eingehändiget. 
Art. IV. Sammlung der Beiträge. 
§. 13. Unständige Beiträge, Geschenke, Vermächtnisse, Le- 
gate u. s. w. werden jederzeit dankbar angenommen und nach 
den allenfallsigen näheren Befstimmungen der Geber, insoferne 
sie nicht den Statuten widerstreiten, gewissenhaft verwem#t 
werden.
	        
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