Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und Residenzstadt München gestellten und von der Regierung 
des Isarkreises nachdrücklichst unterstützten Anträge bestimmen 
Uns zu beschließen, wie folgt: 
J. 
Es soll im Allgemeinen die Aufsicht auf die Hunde dahier 
verschärft und der Vollzug aller zu diesem Behufe zu treffen- 
den polizeilichen Anordnungen vollständig gesichert werden. 
II. 
Insbesondere aber wird hiemit genehmigt, daß diejenige 
Gebühr, welche — nunmehr jährlich — von dem Eigenthümer 
eines Hundes für das bei der Polizeibehörde zu erholende, mit 
Numer und Controlstempel versehene Zeichen zu entrichten 
ist, nach dem gemachten Vorschlage auf drei Gulden erhöht 
und der Ertrag an die hiesige Gemeindekasse zur vorschrifts- 
mäßigen Verwendung für Sicherheitsanstalten abgeliefert werde. 
III. 
Zugleich wird jedoch zur Vermeidung möglicher Mißver- 
ständnisse und Reklamationen festgesetzt: 
1) Die Kreisregierung ist ermächtigt, bei der ohnehin ge- 
ringen Anzahl solcher Personen, welche die absolute Nothwen- 
digkeit des Hundehaltens wegen ihres Gewerbes nachzuweisen 
vermögen, eine verhältnißmäßige Moderation der Gebühr ein- 
treten zu lassen. 
2) Fremde, welche ihre mit sich gebrachten Hunde während 
ihres hiesigen Aufenthaltes nicht in ihrer Wohnung einschließen 
wollen oder können, haben zwar ebenfalls ein Zeichen bei der 
Polizeibehörde zu lösen, erhalten jedoch zwei Drittheile der be- 
zahlten Gebühr gegen Rückgabe des Zeichens in dem Falle zu- 
rück, wenn die Abreise vor dem Ende der sechsten Woche 
erfolgt. 
3) Diese Zeichen sind nach Ablauf eines Jahres zu wechseln 
und gegen Entrichtung der Gebühr neue auszustellen. 
4) Um Anstände und Zweifel über die Richtigkeit der Zah- 
lungsleistung zu heben, ist erforderlich, daß, außer dem Numer- 
bleche auch der über die Abführung der Gebühr von der 
Polizeibehörde ausgefertigte Schein producirt werde. 
5) Die Ausstellüng eines als Duplette dienlichen Bleches 
statt des aus Zufall verlornen Zeichens soll gegen Erlage von 
zwölf Krenzer gestattet sein.
	        
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