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und Residenzstadt München gestellten und von der Regierung
des Isarkreises nachdrücklichst unterstützten Anträge bestimmen
Uns zu beschließen, wie folgt:
J.
Es soll im Allgemeinen die Aufsicht auf die Hunde dahier
verschärft und der Vollzug aller zu diesem Behufe zu treffen-
den polizeilichen Anordnungen vollständig gesichert werden.
II.
Insbesondere aber wird hiemit genehmigt, daß diejenige
Gebühr, welche — nunmehr jährlich — von dem Eigenthümer
eines Hundes für das bei der Polizeibehörde zu erholende, mit
Numer und Controlstempel versehene Zeichen zu entrichten
ist, nach dem gemachten Vorschlage auf drei Gulden erhöht
und der Ertrag an die hiesige Gemeindekasse zur vorschrifts-
mäßigen Verwendung für Sicherheitsanstalten abgeliefert werde.
III.
Zugleich wird jedoch zur Vermeidung möglicher Mißver-
ständnisse und Reklamationen festgesetzt:
1) Die Kreisregierung ist ermächtigt, bei der ohnehin ge-
ringen Anzahl solcher Personen, welche die absolute Nothwen-
digkeit des Hundehaltens wegen ihres Gewerbes nachzuweisen
vermögen, eine verhältnißmäßige Moderation der Gebühr ein-
treten zu lassen.
2) Fremde, welche ihre mit sich gebrachten Hunde während
ihres hiesigen Aufenthaltes nicht in ihrer Wohnung einschließen
wollen oder können, haben zwar ebenfalls ein Zeichen bei der
Polizeibehörde zu lösen, erhalten jedoch zwei Drittheile der be-
zahlten Gebühr gegen Rückgabe des Zeichens in dem Falle zu-
rück, wenn die Abreise vor dem Ende der sechsten Woche
erfolgt.
3) Diese Zeichen sind nach Ablauf eines Jahres zu wechseln
und gegen Entrichtung der Gebühr neue auszustellen.
4) Um Anstände und Zweifel über die Richtigkeit der Zah-
lungsleistung zu heben, ist erforderlich, daß, außer dem Numer-
bleche auch der über die Abführung der Gebühr von der
Polizeibehörde ausgefertigte Schein producirt werde.
5) Die Ausstellüng eines als Duplette dienlichen Bleches
statt des aus Zufall verlornen Zeichens soll gegen Erlage von
zwölf Krenzer gestattet sein.