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Nr. 2905. &. 182.
Ministerial-Entschließung vom 2. März 1829, die Gebäranstalt in
Regensburg betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Es ist beschlossen worden, daß die dem Kreis= und Stadt-
gerichte zu Regensburg vierteljährig zu machende Anzeige der
in der Gebäranstalt alldort erfolgten Geburten künftig nur in
der Weise zu geschehen habe, wie es in der Regierungsverfü-
gung vom 12. April 1824 vorgezeichnet ist, welches der Königl.
Regierung des Regenkreises auf den Bericht vom 10. Januar
d. Is. mit dem Auftrage eröffnet wird, daß an die betreffenden
Gerichtsstellen hienach das Geeignete erlassen werden wird.
München, den 2. März 1829.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 33,234. S. 183.
Ministerial--Entschließung vom 24. Januar 1835, die gerichtliche
Aufsicht auf die außerehelich gebornen Kinder betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Durch die bürgerlichen Gesetze ist den Gerichten zur be-
sondern Pflicht gemacht, für die außerehelich gebornen Kinder
alsbald Vormünder zu bestellen.
Damit diese Letzteren dieser Obliegenheit auch in der That
nachzukommen vermögen, hat die Königl. Kreisregierung 9.
Sorge zu tragen, daß die Vorsteher von Gebärhäusern oder
sonstigen Anstalten, in welchen Entbindungen statt finden,
ohne Ausnahme, der Gerichtsbehörde erster Instanz des Be-
zirkes, wo sich solche Anstalten befinden, wöchentliche Ausweise
über die in der betreffenden Anstalt vorgekommenen außerehe-
lichen Geburten und Todfälle übergeben.
München, den 24. Januar 1835.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königl. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheinz,
also ergangen.