Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 2905. &. 182. 
Ministerial-Entschließung vom 2. März 1829, die Gebäranstalt in 
Regensburg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es ist beschlossen worden, daß die dem Kreis= und Stadt- 
gerichte zu Regensburg vierteljährig zu machende Anzeige der 
in der Gebäranstalt alldort erfolgten Geburten künftig nur in 
der Weise zu geschehen habe, wie es in der Regierungsverfü- 
gung vom 12. April 1824 vorgezeichnet ist, welches der Königl. 
Regierung des Regenkreises auf den Bericht vom 10. Januar 
d. Is. mit dem Auftrage eröffnet wird, daß an die betreffenden 
Gerichtsstellen hienach das Geeignete erlassen werden wird. 
München, den 2. März 1829. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 33,234. S. 183. 
Ministerial--Entschließung vom 24. Januar 1835, die gerichtliche 
Aufsicht auf die außerehelich gebornen Kinder betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch die bürgerlichen Gesetze ist den Gerichten zur be- 
sondern Pflicht gemacht, für die außerehelich gebornen Kinder 
alsbald Vormünder zu bestellen. 
Damit diese Letzteren dieser Obliegenheit auch in der That 
nachzukommen vermögen, hat die Königl. Kreisregierung 9. 
Sorge zu tragen, daß die Vorsteher von Gebärhäusern oder 
sonstigen Anstalten, in welchen Entbindungen statt finden, 
ohne Ausnahme, der Gerichtsbehörde erster Instanz des Be- 
zirkes, wo sich solche Anstalten befinden, wöchentliche Ausweise 
über die in der betreffenden Anstalt vorgekommenen außerehe- 
lichen Geburten und Todfälle übergeben. 
München, den 24. Januar 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheinz, 
also ergangen.
	        
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