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9) Der verfälschte Wein wird unter Siegel genommen,
und das weitere polizeiliche oder strafrechtliche Verfahren ver-
anlaßt.
10) Die Kosten der Visitation und Prüfung werden in den
Fällen, wo eine Fälschung entdeckt wurde, von dem Verkäufer
des gefälschten Weines getragen, in den übrigen Fällen aber
aus dem Lokal= oder Distriktspolizeifonde bestritten.
Prüfung der Weine.
I. Auf Blei.
1) Man füllt ein Weinglas fast bis oben mit dem zu
prüfenden Wein, gießt darauf einige Tropfen hepatisches Wasser
(Schwefelleberwasser acidum hydrothionicum Pharmacop.
Bav. p. 227). Ist Blei im Wein, so wird er augenblicklich
dunkelbraun, und setzt kurz darauf ein schwarzes schweres Pul-
ver, d. i. Schwefelblei, zu Boden. Oder:
2) Man raucht in einer Perzellanschale eine Maß Wein
bis zur Trockene ab, und glüht den Rückstand in einem Paßauer-
tiegel. Das Blei, wenn solches darin, erscheint in der gut
durchglühten Masse in metallischen Kügelchen; oder:
3) Man hängt an einem Bindfaden ein blankes Stückchen
Zink in den Wein; es bleibt blank im ächten Wein, wird aber
nach 24 Stunden schwarz, wenn der Wein auch nur eine Spur
von Blei enthält.
II. Auf Kalk.
Man dampft (wie oben I. 2.) eine Maß Wein zur Trockne
ab; auf den Rückstand gießt man Alkohol; war essigsaurer
Kalk') im Wein, so löst sich dieser im Alkohol auf, und wird
aus diesem durch flüssiges sauerkleesaures (Oxralas ammon.
liquid. Pharm. B. p. 289) oder kohlensaures Ammonium als
weißes, im Wasser unauflösliches Pulver zu Boden gefällt. Als
Gegenprobe macht man denselben Versuch mit unverfälschtem
Wein derselben Sorte und Menge; dieser hat jederzeit eine ge-
ringere Menge Bodensatz.
III. Auf Alaun.
Man gieße einige Tropfen flüssige reine Potasche (Potassa
pur. lig. Pharm. B. p. 290.) in ein Stengelglas voll Wein.
*) Der Kalk wird angewendet, um die freie Essigsäure zu binden;
es entsteht darum immer essigsaurer Kalk.