Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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9) Der verfälschte Wein wird unter Siegel genommen, 
und das weitere polizeiliche oder strafrechtliche Verfahren ver- 
anlaßt. 
10) Die Kosten der Visitation und Prüfung werden in den 
Fällen, wo eine Fälschung entdeckt wurde, von dem Verkäufer 
des gefälschten Weines getragen, in den übrigen Fällen aber 
aus dem Lokal= oder Distriktspolizeifonde bestritten. 
Prüfung der Weine. 
I. Auf Blei. 
1) Man füllt ein Weinglas fast bis oben mit dem zu 
prüfenden Wein, gießt darauf einige Tropfen hepatisches Wasser 
(Schwefelleberwasser acidum hydrothionicum Pharmacop. 
Bav. p. 227). Ist Blei im Wein, so wird er augenblicklich 
dunkelbraun, und setzt kurz darauf ein schwarzes schweres Pul- 
ver, d. i. Schwefelblei, zu Boden. Oder: 
2) Man raucht in einer Perzellanschale eine Maß Wein 
bis zur Trockene ab, und glüht den Rückstand in einem Paßauer- 
tiegel. Das Blei, wenn solches darin, erscheint in der gut 
durchglühten Masse in metallischen Kügelchen; oder: 
3) Man hängt an einem Bindfaden ein blankes Stückchen 
Zink in den Wein; es bleibt blank im ächten Wein, wird aber 
nach 24 Stunden schwarz, wenn der Wein auch nur eine Spur 
von Blei enthält. 
  
II. Auf Kalk. 
Man dampft (wie oben I. 2.) eine Maß Wein zur Trockne 
ab; auf den Rückstand gießt man Alkohol; war essigsaurer 
Kalk') im Wein, so löst sich dieser im Alkohol auf, und wird 
aus diesem durch flüssiges sauerkleesaures (Oxralas ammon. 
liquid. Pharm. B. p. 289) oder kohlensaures Ammonium als 
weißes, im Wasser unauflösliches Pulver zu Boden gefällt. Als 
Gegenprobe macht man denselben Versuch mit unverfälschtem 
Wein derselben Sorte und Menge; dieser hat jederzeit eine ge- 
ringere Menge Bodensatz. 
III. Auf Alaun. 
Man gieße einige Tropfen flüssige reine Potasche (Potassa 
pur. lig. Pharm. B. p. 290.) in ein Stengelglas voll Wein. 
  
*) Der Kalk wird angewendet, um die freie Essigsäure zu binden; 
es entsteht darum immer essigsaurer Kalk.
	        
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