Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  111.

Welche  der  in  den  Artikeln  106  bis  110  bestimmten  Strafen  anzuwenden  sei,  ist
nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  besonderer  Rücksicht
auf  die  gesamte  Führung  des  Beschuldigten  zu  ermessen.

Artikel  112.

1  Hat  ein  Beamter  während  seines  früheren  Dienstverhältnisses  als  Richter,  Notar
oder  als  öffentlicher  Beamter  ein  Dienstvergehen  begangen,  so  unterliegt  er  auch  hiewegen
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

2  Wegen  einer  Handlung,  die  ein  Beamter  vor  dem  Eintritt  in  den  Staatsdienst  zu
einer  Zeit  begangen  hat,  in  der  er  weder  Staatsbeamter  noch  öffentlicher  Beamter  war,  ist
ein  Einschreiten  im  Dienststrafverfahren  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Handlung  die  Strafversetzung
  oder  Dienstentlassung  begründet.

Artikel  113.

1.  Die  Strafverfolgung  von  Dienstvergehen  verjährt  in  fünf  Jahren.  Verstößt  die  Tat
auch  gegen  ein  Strafgesetz,  so  verjährt  die  Strafverfolgung  des  Dienstvergehens  nicht,  bevor
die  Strafverfolgung  der  Straftat  verjährt  ist.

2  Jede  Handlung  des  Strafrichters  oder  des  Disziplinarrichters  oder  des  mit  der
Führung  der  Voruntersuchung  beauftragten  Beamten  oder  des  von  diesem  ersuchten  Gerichts
oder  Beamten  (Artikel  134  Abs.  2,  7),  die  wegen  der  begangenen  Tat  gegen  den  Täter  gerichtet
  ist,  unterbricht  die  Verjährung.  Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.

Artikel  114.

Das  Dieuststrafverfahren  wird  eingestellt,  wenn  der  Beschuldigte  unter  Verzicht  auf
Titel  und  Dienstabzeichen  sowie  auf  Diensteinkommen,  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung
  um  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  nachsucht,  vorausgesetzt,  daß  er  in  Bezug
auf  seinen  Dienst  sich  nicht  in  verschuldetem  Rückstande  befindet  und  über  eine  ihm  anvertraute
  Verwaltung  von  öffentlichem  Vermögen  Rechenschaft  abgelegt  hat.

Artikel  115.

1  Hat  der  Staatsanwalt  in  einem  strafrechtlichen  Verfahren  die  öffentliche  Klage  erhoben
  oder  ist  in  einem  militärgerichtlichen  Verfahren  die  Anklage  verfügt  worden,  so  darf
vor  Beendigung  dieses  Verfahrens  gegen  den  Beschuldigten  wegen  der  nämlichen  Tatsachen
ein  Dienststrafverfahren  weder  eingeleitet  noch  fortgesetzt  werden.