Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Abdruck  der  allegirten  Instruktion.  für  die  Prüfung  der  Weine  in  heziehung
  auf  deren  Fälschung.

1)  Die  Polizeibehörden  haben  jährlich  wenigstens  einmal,
nach  Umständen  auch  öfter,  die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen
Weinniederlagen  der  Weinwirthe  und  bei  Anzeigen  der  Verfälschung,
  auch  der  Weinhändler  unvermuthet  zu  untersuchen.

2)  Zum  Zwecke  dieser  Untersuchung  hat  sich  eine  polizeiliche
  Commission,  bestehend  aus  einem  Polizeibeamten,  einem  der
Chemie  vollkommen  kundigen  Individuum  (Arzt  oder  Pharmazeut)
  und  einem  Schreiber  (zur  Aufnahme  des  Protokolls)  in
die  genannten  Weinniederlagen  zu  begeben.

3)  Diese  Commission  hat  sich  außer  den  erforderlichen,  in
ganz  reinem  Zustande  zu  erhaltenden  Gläsern  u.  dgl.  mit  einem
Reagentien-Kästchen  zu  versehen,  in  welchem  folgende  Gegenstände
  enthalten  sein  müssen:

Auflösung  von  essigsaurem  Blei,
Schwefelwasserstoff-Wasser,
Auflösung  von  gereinigter  Pottasche,
salzsanrer  Baryt,
Auflösung  von  blausaurem  Eisenkali,
Salzsäure,
.  Kalkwasser,
Galläpfeltinktur,

i.  eine  polirte  Eisenstange,

k.  Ammonium,

I.  eine  polirte  Kupferstange.

4)  Die  Commission  überzeuge  sich  im  Keller,  ob  die  Hähne
und  die  Geschirre,  womit  Wein  gemessen  wird,  nicht  von  Messing,
  und  ob  keine  verdächtige,  etwa  zur  Verfälschung  gebrauchte
Substanzen  im  Keller  sind.

5)  In  den  eben  leer  gewordenen  Fässern  wird  der  Bodensatz
  untersucht,  ob  er,  außer  Weinstein,  sonst  etwas  enthalte.

6)  Die  Prüfung  mit  Reagentien  hat  bei  hellem  Tageslichte
zu  geschehen.

7)  Ist  der  Ort  zur  Untersuchung  nicht  geeignet,  so  wird
der  verdächtige  Wein  von  der  Commission  gesiegelt  und  an
einem  bequemen  Orte  mit  Sorgfalt  geprüft.

8)  Bei  entdeckten  Weinverfälschungen  ist  über  den  Befund
jedesmal  ein  genaues,  das  Resultat  der  chemischen  Untersuchung
enthaltendes  Protokoll  aufzunehmen.

 

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