Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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erlassene Verfüguug, die Weinverfälschungen betreffend, wird der 
k. Regierung des Rezatkreises im Abdruck zur Wissenschaft und 
analogen Anwendung mitgetheilt. 
München, den 22. Jan. 1823. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck der allegirten Entschließung. 
Weinverfälschung betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zur Verhütung der für das Leben und die Gesundheit 
nachtheiligen Folgen der Weinverfälschungen und zur Sicherheit 
des Handels mit diesem vorzüglichen Landesprodukte gegen Unter- 
schiebung unächter Waare, soll in Folge eines Allerhöchsten Re- 
skripts die sogenannte Weinveredlung, oder eigentliche Wein- 
schmiererei abgestellt werden, und wird hierüber verfügt, wie folgt: 
1) Jede künstliche Veränderung der Weine und Möste, sie 
mag unter dem Namen der Veredlung in bekannter Art, orer 
durch Anwendung geheim gehaltener Mittel geschehen, ist streng 
untersagt. 
2) Ausnahmsweise dürfen zur Erhöhung der Farbe eines 
Weines nur geringe Zusätze von Zucker oder zuckerartigen 
Substanzen und zwar in dem Maße, als sie für die Stellung 
einer bessern Farbe nothwendig sind, stattfinden. 
Alle andern Zusätze zu Mosten oder Weinen, unter was 
immer für einem Vorwande, sind durchaus verboten. 
3) Die Individuen, welche gegen diese Anordnung handeln, 
sind jedenfalls, wenn auch die beigesetzten, oder untermischten 
Bestandtheile nicht absolut schädlich erkannt werden, sträflich 
und bis zu dem Grade, wo die Fälschung die Merkmale eines 
Vergehens oder Verbrechens an sich trägt, von den Polizei= 
behörden zur Untersuchung und Strafe zu ziehen. 
4) Dieses neuerliche Verbot aller Weinschmiererei, welches 
auch schon aus ältern Gesetzen hervorgeht, ist sämmtlichen Wein- 
händlern und allen jenen, von welchen etwa zu besorgen wäre, 
daß sie auch selbst gezogenen Weinen zum bessern Verkaufe un- 
ächte Zusätze geben, bekannt zu machen, und gegen Uebertretungen 
streng zu wachen. 
Die öffentliche Bekanntmachung durch das Kreisintelligenz- 
Blatt wird zur Schonung des Rufes der Weine des Unter- 
mainkreises zur Zeit umgangen, weshalb auch die Behörden
	        
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