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aber, wo auf Arreststrafen erkannt werden muß, soll eine ent-
sprechende Anzeigsgebühr aus den Visitationsgeldern verabfolget
werden.
§. 32. Ueber die eingegangenen Visitationsgelder und
Strafbeträge und über die hievon bestrittenen nach vorstehenden
Bestimmungen zulässigen Ausgaben ist genaue Rechnung zu
führen, und der bleibende Aktivrest alljährlich am Schlusse des
Etatsjahres an den Distrikts-Armenpflegschaftsrath mit einem
Rechnungsduplikate, welches bei den Plenarverhandlungen über
das Armenwesen in Vorlage zu kommen hat, abzugeben.
Bei der Wichtigkeit dieses Gegenstandes versieht sich die
untersertigte Stelle zu dem Diensteifer sämmtlicher Distrikts-
Polizeibehörden eines eben so genauen als anhaltenden Voll-
zuges der gegenwärtigen Anordnungen und einer angemessenen
Versicherung ihrer Beachtung in den einzelnen Gemeinden; ins-
besondere sind auch die Wasenmeister zur Erfüllung ihrer des-
fallsigen Obliegenheiten strenge anzuhalten, webei denselben ne-
ben der Aufsicht auf die Hunde im Allgemeinen die beständige
Unterhaltung der Noth= und Zwangställe in einem guten Staude,
sowie die sorgfältige Pflege und Beaussichtigung der zur Ver-
wahrung übergebenen Thiere zur ganz besondern Pflicht zu
machen ist.
An jede Gemeinde-Verwaltung und resp. jeden Gemeinde-
Vorsteher, dann Thierarzt und Wasenmeister ist von gegenwär-
tigen Anordnungen und der beigefügten Instruktion ein Exem-
plar unentgeldlich, an jeden Hundeigenthümer aber gegen eine
Gebühr von 3 Krenzer auf Verlangen abzugeben, übrigens dr
nöthige Bedarf von Exemplaren binnen längstens zwei Monaten
bei der Redaktion des Kreisblattes, bei welchem die Abgabe ge-
schieht, anzuzeigen.
Vorstehende Bestimmungen gelten für die k. Haupt= und
Residenzstadt München nur in so weit, als nicht besondere An-
ordnungen ausdrücklich Anderes verfügen.
Den 30. März 1840.
Königl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Graf von Seinsheim, Präsident.
Richard.