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oder auch nur an die zweite Stelle verdränge, durchaus nicht
empfehlenswerth erscheine.
Die k. Regierung wird sich hienach zu achten wissen.
München, den 3. Dezember 1841.
Ministerium des Innern.
An die kgl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J.,
also ergangen.
Nr. 17,319. S. 25.
Ministeral-Entschließung vom 20. Februar 1848, die Hundevisitation,
beziehungsweise die hiefür zu entrichtende Abgabe betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem zur Kenntniß des unterzeichneten k. Ministeriums
gekommen ist, daß in einigen Regierungsbezirken das k. Jagd- und
Forstpersonal von der Bezahlung der Hundevisitationsgebühren
für die im unmittelbaren k. Jagddienste nolhwendigen Hunde
befreit, in anderen aber zu dieser Zahlung beigezogen ist, so
wird im Einverständniß mit dem k. Finanzministerium zur Ein-
führung eines gleichförmigen Verfahrens angeordnet, daß fortan
die Hunde-Visitations-Gebühren auch von dem k. Forst= und
Jagdpersonal nach den einschlägigen Vorschriften allenthalb zu
erheben sind.
Hienach ist das Geeignete zu verfügen.
München, den 20. Februar 1848.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche königl. Regierungen, Kammern des Innern, diesseits des
Rbeins also ergangen.
Nr. 5213. S. 26.
Ministerial-Entschließung vom 14. März 1849, die Aufsicht auf die
Hunde, resp. die Einführung der Hunde-Visitationen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht vom 17. Oktober v. Is. und beziehungs.
weise auf den Bericht vom 22. Februar l. Is. wird der k. Re-
gierung erwiedert, daß dem Antrage auf gänzliche Aufhebung
der Hundevisitationen nicht stattgegeben werden könne, und daß
diese in sämmtlichen Regierungsbezirken eingeführte, sehr zweck-
mäßige Maßregel wie bisher auch fernerhin fortzubestehen habe.