Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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oder auch nur an die zweite Stelle verdränge, durchaus nicht 
empfehlenswerth erscheine. 
Die k. Regierung wird sich hienach zu achten wissen. 
München, den 3. Dezember 1841. 
Ministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J., 
also ergangen. 
Nr. 17,319. S. 25. 
Ministeral-Entschließung vom 20. Februar 1848, die Hundevisitation, 
beziehungsweise die hiefür zu entrichtende Abgabe betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem zur Kenntniß des unterzeichneten k. Ministeriums 
gekommen ist, daß in einigen Regierungsbezirken das k. Jagd- und 
Forstpersonal von der Bezahlung der Hundevisitationsgebühren 
für die im unmittelbaren k. Jagddienste nolhwendigen Hunde 
befreit, in anderen aber zu dieser Zahlung beigezogen ist, so 
wird im Einverständniß mit dem k. Finanzministerium zur Ein- 
führung eines gleichförmigen Verfahrens angeordnet, daß fortan 
die Hunde-Visitations-Gebühren auch von dem k. Forst= und 
Jagdpersonal nach den einschlägigen Vorschriften allenthalb zu 
erheben sind. 
Hienach ist das Geeignete zu verfügen. 
München, den 20. Februar 1848. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche königl. Regierungen, Kammern des Innern, diesseits des 
Rbeins also ergangen. 
Nr. 5213. S. 26. 
Ministerial-Entschließung vom 14. März 1849, die Aufsicht auf die 
Hunde, resp. die Einführung der Hunde-Visitationen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 17. Oktober v. Is. und beziehungs. 
weise auf den Bericht vom 22. Februar l. Is. wird der k. Re- 
gierung erwiedert, daß dem Antrage auf gänzliche Aufhebung 
der Hundevisitationen nicht stattgegeben werden könne, und daß 
diese in sämmtlichen Regierungsbezirken eingeführte, sehr zweck- 
mäßige Maßregel wie bisher auch fernerhin fortzubestehen habe.
	        
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