Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

67 
— — 
3) Die Hundevisitationen sind allenthalben, wo dieß nicht 
erst in jüngster Zeit stattfand, vorzunehmen. 
4) Frei umherlaufende Hunde ohne Zeichen, dann Fang- 
und bissige Hunde ohne Maulkorb sind von den Wasenmeistern 
einzufangen oder ihnen zur Tödtung zu übergeben. 
Die Besitzer der Hunde sind der Polizeibehörde anzuzeigen, 
damit gegen sie strafend eingeschritten werde. 
5) Alle, der Wuth verdächtigen Hunde, sowie alle jene, 
welche von einem andern gebissen wurden, sind dem Wasen- 
meister zu übergeben und von demselben sicher zu verwahren, 
dürfen aber von ihm nur nach Besichtigung und auf Anordnung 
durch den Gerichts= oder Thierarzt getödtet werden. 
6) Die Section wuthverdächtiger Hunde ist mit der erfor- 
derlichen Vollständigkeit und Genauigkeit zu pflegen. 
7) Sofern in einem Orte ein der Wuth verdächtiger Hund 
wahrgenommen oder eingefangen wurde, sind alle Hunde in die- 
sem Orte entweder zu versperren oder an die Kette zu legen, 
und ist unverweilt dieß von der Ortspolizei anzuordnen. Später 
ledig betroffene Ounde sind, auch wenn sie mit Zeichen versehen 
sind, einzufangen und dem Wasenmeister zur Tödtung, oder 
falls sie der Wuth verdächtig, zur Behandlung nach Ziffer 5 
zu übergeben. Ihre Cigenthümer sind zur Strafe zu ziehen. 
8) Damit der Verbreitung der Hundewuth mit Kraft ent- 
gegengewirkt werde, haben die Distriktspolizei-Behörden auf er- 
haltene Anzeige oder Kunde von der Erscheinung eines wuth- 
verdächtigen Hundes gleiche Anordnung, wie obige unter Ziff. 7, 
auch in den benachbarten Orten und erforderlichen Falles in 
allen Orten des Amtsbezirkes nicht nur zu treffen, sondern auch, 
wenn es angemessen erscheint, sich mit den angrenzenden Polizei- 
Behörden behufs der Durchführung gleicher Maßregel zu be- 
nehmen. 
9) Wo in einem Orte ein der Wuth verdächtiger Hund 
wahrgenommen wurde und Einsperrung der Hunde eintrat, 
dürfen dieselben, auch nachdem letztere aufgehoben ist, einige Zeit 
nicht frei laufen, sondern nur an der Leine geführt werden. 
Gegen frei laufende Hunde ist nach Ziffer 7 zu verfahren. 
10) Diese Anordnung ist sogleich in allen Gemeinden be- 
kannt zu machen, und den Gemeindevorstehern, sowie dem ärzt- 
lichen, wundärztlichen und thierärztlichen Personale, dann den 
Wasenmeistern zum genauesten Vollzuge einzuschärfen und letzterer 
5#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.