Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§. 9. Die mit der Räude behafteten an Ahrem Bestim- 
mungsorte ankommenden oder erst später davon befallenen Heer- 
den sind sogleich unter besondere Aufsicht des Distrikts-Thier- 
Arztes zu stellen, welcher dieselben mindestens von 8 zu 8 Ta- 
gen bis zum gänzlichen Verschwinden der Krankheit zu visitiren 
und sein darüber zu führendes Tagbuch nach jedem Besuche der 
Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme und der Distriktspolizei- 
behörde, dann dem Gerichtsphysikate zur Einsicht und Beschei- 
nigung und zu gemeinsamer Erlassung der etwa weiter nöthigen 
Verfügungen vorzulegen hat. 
§. 10. Falls die Schäfer ihre räudekranken Schafe selbst 
behandeln wollen, müssen die anzuwendenden Mittel von dem 
Thierarzte für zuverlässig erkannt sein; derselbe hat den Er- 
folg genau zu beobachten und bei entdeckten nachtheiligen, die 
Seuche vermehrenden Gefahren, sogleich die polizeiliche Ein- 
schreitung zu veranlassen. 
§. 11. Der Verkauf räudekranker Schafe an inländische 
Viehhändler und Metzger 2c. ist strenge verboten. 
§. 12. Ausländische Heerden, sie mögen nach beendigter 
Weidezeit in die Heimath zurückkehren, oder vertragsgemäß in 
Bayern überwintern, unterliegen unter allen Voraussetzungen 
vor ihrem Abgange von dem Weideplatze einer auf Anzeige der 
Ortspolizeibehörde von der Distrikts-Polizeibehörde und dem 
Physikate gemeinsam angeordneten strengen thierärztlichen Unter- 
suchung, über deren Ergebniß in dem Falle gänzlich befriedigen- 
den Gesundheitszustandes ein Zeugniß auszustellen und den ge- 
dachten Behörden Meldung zu erstatten, widrigenfalls über ein 
besonderes Befinden von den Räude= oder sonstigen epidemischen. 
Krankheiten befallener Heerden förmlich zu berichten ist und 
bezüglich der Austretenden für den Fall des beabsichteten Ueber- 
winterns nach Analogie der §§. 9 und 10 gegenwärtiger In- 
struction zu behandeln. 
Abschnitt ll. 
Von den für den inländischen Bedarf einzuführen- 
den Schafen. 
§. 13. Jedes für den inländischen Bedarf, gleichviel ob 
zur Zucht oder zur Consumtion von dem Auslande eingeführte 
Schaf, unterliegt der thierärztlichen Untersuchung. 
§. 14. Räudig befundene Stücke sind sogleich abzusondern
	        
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