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§. 9. Die mit der Räude behafteten an Ahrem Bestim-
mungsorte ankommenden oder erst später davon befallenen Heer-
den sind sogleich unter besondere Aufsicht des Distrikts-Thier-
Arztes zu stellen, welcher dieselben mindestens von 8 zu 8 Ta-
gen bis zum gänzlichen Verschwinden der Krankheit zu visitiren
und sein darüber zu führendes Tagbuch nach jedem Besuche der
Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme und der Distriktspolizei-
behörde, dann dem Gerichtsphysikate zur Einsicht und Beschei-
nigung und zu gemeinsamer Erlassung der etwa weiter nöthigen
Verfügungen vorzulegen hat.
§. 10. Falls die Schäfer ihre räudekranken Schafe selbst
behandeln wollen, müssen die anzuwendenden Mittel von dem
Thierarzte für zuverlässig erkannt sein; derselbe hat den Er-
folg genau zu beobachten und bei entdeckten nachtheiligen, die
Seuche vermehrenden Gefahren, sogleich die polizeiliche Ein-
schreitung zu veranlassen.
§. 11. Der Verkauf räudekranker Schafe an inländische
Viehhändler und Metzger 2c. ist strenge verboten.
§. 12. Ausländische Heerden, sie mögen nach beendigter
Weidezeit in die Heimath zurückkehren, oder vertragsgemäß in
Bayern überwintern, unterliegen unter allen Voraussetzungen
vor ihrem Abgange von dem Weideplatze einer auf Anzeige der
Ortspolizeibehörde von der Distrikts-Polizeibehörde und dem
Physikate gemeinsam angeordneten strengen thierärztlichen Unter-
suchung, über deren Ergebniß in dem Falle gänzlich befriedigen-
den Gesundheitszustandes ein Zeugniß auszustellen und den ge-
dachten Behörden Meldung zu erstatten, widrigenfalls über ein
besonderes Befinden von den Räude= oder sonstigen epidemischen.
Krankheiten befallener Heerden förmlich zu berichten ist und
bezüglich der Austretenden für den Fall des beabsichteten Ueber-
winterns nach Analogie der §§. 9 und 10 gegenwärtiger In-
struction zu behandeln.
Abschnitt ll.
Von den für den inländischen Bedarf einzuführen-
den Schafen.
§. 13. Jedes für den inländischen Bedarf, gleichviel ob
zur Zucht oder zur Consumtion von dem Auslande eingeführte
Schaf, unterliegt der thierärztlichen Untersuchung.
§. 14. Räudig befundene Stücke sind sogleich abzusondern