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vom 27. April vor. Jahres auvuhend das genehmigte Re-
gulativ über die bei Untersuchung der Schafe zu erhebenden
Gebühren mit dem Auftrage:
1) Dieses Regulativ durch das Kreis-Intelligenzblatt sofort
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen,
2) die Polizeibehörden und Gerichtsärzte zu dessen genauer
Darnachachtung anzuweisen.
München, den 3. März 1836.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königl. Kreisretjerungen, K. d. J., diesseits des Rheins,
also ergangen.
Abdruck des Regulativs über die bei der Unter-
suchung der Schafe zu erhebenden Gebühren.
J.
An die mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen
werden in folgenden Fällen aus Staatsfonden „Etatsposition
für Epidemien und Viehseuchen“ Gebühren geleistet.
1) Für die Untersuchung der ausländischen Wander- oder
Weideschafe, von der Grenze an bis zu ihrem ersten Bestim-
mungsorte;
2) für die Beschau der zum inländischen Bedarf einzu-
führenden Schafe, von der Grenze bis zum Domizil des Eigen-
thümers;
3) für die Untersuchung der transitirenden Schafe, vom
Eingang bis zum Austritt über die Grenze;
4) für die erste Besichtigung der Gemeindeheerden, und auch
der Privatheerden, wenn nämlich diese eine Commun= oder
eine Pachtweide beziehen sollen; endlich
5) für die erste Untersuchung einer Heerde, in welcher
auf dem Weideplatz die Räude zum Ausbruch kommt.
II.
Von den Eigenthümern sind die Kosten zu tragen:
1) für Ausstellung der Gesundheitszeugnisse;
2) für die thierärztliche Untersuchung einer auf der Weide
befindlichen und mit der Räude behafteten Heerde, mit Aus-
nahme der ersten Untersuchung (I. 5.);
3) für die thierärztliche Behandlung räudekranker Schafe;
4) für die Beaufsichtigung der Cur in den Fällen, wo
diese dem Schäfer gestattet ist;