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Indem deßhalb auf die bereits unter dem 12. Oktober 1842
(Kreisamtsblatt Seite 1494), unter dem 10. August 1846 (Kreis-Amtsblatt
Seite 1411) und unter dem 29. Juni 1852 (Kreis-Amtsblatt
Seitte 1119) erlassenen Ausschreiben wiederholt aufmerksam
gemacht wird, ergeht zugleich die Weisung, nach § 21
der höchsten Ministerial-Entschließung vom 27. April 1835, die
Ausbreitung der Räude-Krankheit unter den Schafen betreffend
(Döllinger's Verordnungs-Sammlung, Band XV. Theil 2.
Seite 705), zu verfahren, welcher lautet: „Schäfer und
Schäferei-Besitzer sind schuldig, den Gesundheits-Zuständ
ihrer Schafe genau zu beaufsichtigen und
bei jeder Spur vorhandener oder drohender Räude
sogleich und zwar bei Vermeidung einer Strafe
von 1 fl. per Stück und der Haftung für allen Schaden
schriftliche Anzeige an die Ortspolizeibehörde
zu erstatten.“
Der Inhalt dieser höchsten Vorschrift ist den sämmtlichen
Schäfern und Schäfereibesitzern aller Polizeibezirke gegen Erholung
der Unterschrift derselben als Bestätigung richtig geschehener
Insinuation bekannt zu geben und einzuschärfen.
Mäünchen, ven 6. Februar 1858.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Freiherr von Zu-Rhein, Präsident.
Nr. 24,087. S. 40.
Entschließung der königl Regierung von Schwaben und Neuburg,
K. d. J., vom 19. April 1859, die Ausbreitung der Räude unter
den Schafen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da in dem laufenden Frühjahre die Schafräude ungewöhnlich
häufig vorkommt, so tritt die Nothwendigkeit ein, Alles
aufgubieten, um der Weiterverbreitung dieses durch Ansteckung
so leicht übertragbaren und in seinen Folgen so nachtheiligen
Uebels Gränzen zu setzen. Es sind daher sämmtliche Thierärzte
zur sorgfältigsten und gewissenhaftesten Untersuchung der Schafheerden
aufzufordern, ferner die Bestimmungen der höchsten
Verordnung vom 27. April 1835 „Allgemeine Maßregeln zur
Verhütung der Schafräude und gegen die Ausbreitung derselben
2c." (Kreis= Intelligenzblatt S. 803) mit verdoppelter