Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Indem  deßhalb  auf  die  bereits  unter  dem  12.  Oktober  1842
(Kreisamtsblatt  Seite  1494),  unter  dem  10.  August  1846  (Kreis-Amtsblatt
  Seite  1411)  und  unter  dem  29.  Juni  1852  (Kreis-Amtsblatt
  Seitte  1119)  erlassenen  Ausschreiben  wiederholt  aufmerksam
  gemacht  wird,  ergeht  zugleich  die  Weisung,  nach  §  21
der  höchsten  Ministerial-Entschließung  vom  27.  April  1835,  die
Ausbreitung  der  Räude-Krankheit  unter  den  Schafen  betreffend
(Döllinger's  Verordnungs-Sammlung,  Band  XV.  Theil  2.
Seite  705),  zu  verfahren,  welcher  lautet:  „Schäfer  und
Schäferei-Besitzer  sind  schuldig,  den  Gesundheits-Zuständ
  ihrer  Schafe  genau  zu  beaufsichtigen  und
bei  jeder  Spur  vorhandener  oder  drohender  Räude
sogleich  und  zwar  bei  Vermeidung  einer  Strafe
von  1  fl.  per  Stück  und  der  Haftung  für  allen  Schaden
  schriftliche  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde
zu  erstatten.“

Der  Inhalt  dieser  höchsten  Vorschrift  ist  den  sämmtlichen
Schäfern  und  Schäfereibesitzern  aller  Polizeibezirke  gegen  Erholung
  der  Unterschrift  derselben  als  Bestätigung  richtig  geschehener
  Insinuation  bekannt  zu  geben  und  einzuschärfen.

Mäünchen,  ven  6.  Februar  1858.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein,  Präsident.

Nr.  24,087.  S.  40.

Entschließung  der  königl  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
K.  d.  J.,  vom  19.  April  1859,  die  Ausbreitung  der  Räude  unter
den  Schafen  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  in  dem  laufenden  Frühjahre  die  Schafräude  ungewöhnlich
  häufig  vorkommt,  so  tritt  die  Nothwendigkeit  ein,  Alles
aufgubieten,  um  der  Weiterverbreitung  dieses  durch  Ansteckung
so  leicht  übertragbaren  und  in  seinen  Folgen  so  nachtheiligen
Uebels  Gränzen  zu  setzen.  Es  sind  daher  sämmtliche  Thierärzte
zur  sorgfältigsten  und  gewissenhaftesten  Untersuchung  der  Schafheerden
  aufzufordern,  ferner  die  Bestimmungen  der  höchsten
Verordnung  vom  27.  April  1835  „Allgemeine  Maßregeln  zur
Verhütung  der  Schafräude  und  gegen  die  Ausbreitung  derselben
  2c."  (Kreis=  Intelligenzblatt  S.  803)  mit  verdoppelter