Full text : Vergleichende Geschichtstabellen von 1878 bis zum Kriegsausbruch 1914.

5d
S.  18.
Zu  Nr.  53.  Rechnungen.

1)  Wenn  für  die  Rechnungsprüfungssporteln  keine  Aversalsummen  festgestellt  sind
(Anmerkung  b  zu  Nr.  53),  so  hat  der  Rechnungssteller  mit  der  Uebergabe  der  Rechnung
an  das  Oberamt  demselben  eine  Zusammenstellung  des  Blattgehalts  der  Rechnung  und
der,  der  Sportelpflicht  unterliegenden  Rechnungsbeilagen  zu  übergeben;  letztere  ist  auläßlich
  der  Rechnungsrevision  zu  prüfen  und  es  ist  sodann  auf  Grund  dieser  Prüfung
die  Sportel  festzusetzen.

2)  Die  Festsetzung  von-Aversalsummen  für  die  Rechnungsprüfung  ist  überall  da  zu
empfehlen,  wo  nicht  besondere  vorübergehende  Verhältnisse  der  Bemessung  der  Sportel
auf  eine  Reihe  von  Jahren  entgegenstehen.  Die  Oberämter  haben  demnach  die  Körperschaftsbehörden,
  deren  Rechnungen  von  dem  Oberamt  zu  revidiren  sind,  je  nach  Ablauf
des  fünfjährigen  Zeitraums,  für  welchen  die  Festsetzung  erfolgt  war,  zu  einer  Beschlußfassung
  darüber  aufzufordern,  ob  sie  die  Festsetzung  einer  Aversalsumme  für  einen  weiteren
  Zeitraum  von  fünf  Jahren  wünschen.

Bejahendenfalls  hat  das  Oberamt  zu  Gewinnung  einer  Grundlage  für  die  Festsetzung
  der  Aversalsummen  die  Sportel  nach  dem  Blattgehalt  der  zuletzt  gestellten  Rechnung
  nebst  Beilagen  oder,  wenn  diese  Rechnung  besonderer  Verhältutsse  wegen  eine  von
dem  gewöhnlichen  Umfang  abweichende  Ausdehnung  haben  sollte,  einer  früheren  Rechnung
zu  berechnen,  bei  welcher  die  normalen  Verhältnisse  zutreffen.  Unter  Berücksichtigung
aller  sonst  in  Betracht  kommenden  „Umstände,  welche  den  Zeitaufwand  für  die  Revision
zu  erhöhen  oder  zu  vermindern  geeignet  sind,  hat  sodann  das  Oberamt  den  Betrag  der
von  ihm  für  angemessen  erachteten  Aversalsumme  vorläufig  festzusetzen,  wobei  davon  auszugehen
  ist,  daß  der  Betrag  der  in  einem  Bezirke  zur  Erhebung  kommenden  Sporteln
den  Betrag  des  Aufwandes  für  die  Rechnungsrevision  nicht  übersteigen  soll,  und  die  Bestimmung
  in  Anmerkung  c  zu  Nr.  33  zu  beachten  ist.  Eine  Zusammenstellung  der  nach
dem  Blattgehalt  sich  ergebenden  Sportelbeträge  und  der  vorläufig  festgesetzten  Aversalsummen
  mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  ist  nebst  einer  Aeußerung  über  den  Zeitund
  Kostenaufwand,  der  im  Ganzen  durch  die  Revision  der  Rechnungen  des  Bezirks
veranlaßt  wird,  der  Kreisregierung  vorzulegen.