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S. 18.
Zu Nr. 53. Rechnungen.
1) Wenn für die Rechnungsprüfungssporteln keine Aversalsummen festgestellt sind
(Anmerkung b zu Nr. 53), so hat der Rechnungssteller mit der Uebergabe der Rechnung
an das Oberamt demselben eine Zusammenstellung des Blattgehalts der Rechnung und
der, der Sportelpflicht unterliegenden Rechnungsbeilagen zu übergeben; letztere ist auläßlich
der Rechnungsrevision zu prüfen und es ist sodann auf Grund dieser Prüfung
die Sportel festzusetzen.
2) Die Festsetzung von-Aversalsummen für die Rechnungsprüfung ist überall da zu
empfehlen, wo nicht besondere vorübergehende Verhältnisse der Bemessung der Sportel
auf eine Reihe von Jahren entgegenstehen. Die Oberämter haben demnach die Körperschaftsbehörden,
deren Rechnungen von dem Oberamt zu revidiren sind, je nach Ablauf
des fünfjährigen Zeitraums, für welchen die Festsetzung erfolgt war, zu einer Beschlußfassung
darüber aufzufordern, ob sie die Festsetzung einer Aversalsumme für einen weiteren
Zeitraum von fünf Jahren wünschen.
Bejahendenfalls hat das Oberamt zu Gewinnung einer Grundlage für die Festsetzung
der Aversalsummen die Sportel nach dem Blattgehalt der zuletzt gestellten Rechnung
nebst Beilagen oder, wenn diese Rechnung besonderer Verhältutsse wegen eine von
dem gewöhnlichen Umfang abweichende Ausdehnung haben sollte, einer früheren Rechnung
zu berechnen, bei welcher die normalen Verhältnisse zutreffen. Unter Berücksichtigung
aller sonst in Betracht kommenden „Umstände, welche den Zeitaufwand für die Revision
zu erhöhen oder zu vermindern geeignet sind, hat sodann das Oberamt den Betrag der
von ihm für angemessen erachteten Aversalsumme vorläufig festzusetzen, wobei davon auszugehen
ist, daß der Betrag der in einem Bezirke zur Erhebung kommenden Sporteln
den Betrag des Aufwandes für die Rechnungsrevision nicht übersteigen soll, und die Bestimmung
in Anmerkung c zu Nr. 33 zu beachten ist. Eine Zusammenstellung der nach
dem Blattgehalt sich ergebenden Sportelbeträge und der vorläufig festgesetzten Aversalsummen
mit den erforderlichen Erläuterungen ist nebst einer Aeußerung über den Zeitund
Kostenaufwand, der im Ganzen durch die Revision der Rechnungen des Bezirks
veranlaßt wird, der Kreisregierung vorzulegen.