Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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auf 5800 M. ausgedehnt: Endlich wurde der Steuertarif so 
geändert, daß die Klassensätze von 1100 M. Einkommen an 
langsamer ansteigen, so daß der bisherige Normalsatz von 3% 
statt bei 5400 M. erst bei 8800 M. (der unteren Klassengrenze) 
erreicht wird. Das letztere Ziel, also stärkere Belastung der 
wohlhabenden und namentlich der reichen Klassen, wurde durch 
Verengerung der Steuerklassen bei Einkommen von über 
2800 M. und durch Weiterführung der Progression bis zu 4%o 
bei Einkommen von über 100000 M. erreicht.!) Die Klassen 
steigen hiernach von 1600—4300 M. Einkommen um je 300 M., 
von 4300—8800 M. um je 500 M., von 8800—10 000 M. um je 
600 M., von 10 000—100000 M. um je 1000 M., weiterhin um 
je 2000 M. Der Steuerfuß beträgt bei Einkommen von 400 
bis 500 M. !/,%o (Steuersatz 1 M.), steigt dann allmählich bis 
auf ca. 1% bei Einkommen von 1250—1400 M. (Steuersatz 
14 M.), beträgt ca. 2% bei Einkommen von 3100—3400 M. 
(Steuersatz 63 M.) und erreicht die Höhe von 3% bei Ein- 
kommen von 8800—9400 M. (Steuersatz 264 M.). Die Ein- 
kommen von 8800—25000 M. bilden die sogen. Horizontale, 
d. h. sie unterliegen dem Steuerfuße von 3%. Diese Unter- 
brechung der Progression entspricht annähernd dem Vorgange 
Preußens?) und verfolgt den Zweck, den Progressivcharakter 
der Einkommensteuer zu mildern. 
Eine wesentliche Änderung der Einkommensteuersätze hat 
die jüngste Staatssteuerreform herbeigeführt. Indessen 
gelten die durch das Gesetz vom 1. Juli 1902 getroffenen Ab- 
änderungen des Steuertarifs, sofern nicht durch Gesetz etwas 
anderes bestimmt wird, nur von 1904 bis mit 1907. 
Es wurde einmal unter allgemeinem Beifall die schon 
längst als unbegründet anerkannte „Horizontale“ beseitigt, d.h. 
es wurde die Progression für die Einkommen von 9400 bis 
25000 M. fortgeführt. Die Steuersätze des so gefundenen 
„Hilfstarifs“ sind dann um rund 250) erhöht worden mit Aus- 
nahme der vier untersten Klassen (Einkommen von über 400 
bis 800 M.), die aus Billigkeitsrücksichten verschont blieben. 
Der Steuerfuß beträgt hiernach bei einem Einkommen von über 
950 M. ca. 1%, von über 2200 M. ca. 20%, von über 4000 M. 
30/, von über 23000 M. 4% und endet mit 5% bei Einkommen 
von über 100000 M. 
1) Erst nach vielfachen Beratungen und nicht ohne Befürchtungen, 
namentlich die hohen Einkommen aus dem Lande zu treiben, wurde die 
Progression durch die Novelle von 1894 bis auf 4% nach dem Regierungs- 
vorschlage erhöht. Der entscheidende Grund für diese Erhöhung war offen- 
bar die Notwendigkeit, zur Aufrechterhaltung der allseitig gewünschten 
Überweisung der halben Staatsgrundsteuer an die Schulgemeinden die 
nötigen Mittel zu beschaffen. 
”) In Preußen unterliegen die Einkommen von 9500--30 500 M. dem 
Steuerfuße von 3% (der mittleren Klassengrenze).
	        
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