Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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tig erachtet werden. Bietet dagegen die Deklaration Anlaß zu 
Bedenken, so kann die Kommission entweder von dem ihr zu- 
stehenden Fragerechte Gebrauch machen oder nach ihrem Er- 
messen die Schätzung selbst vornehmen (8 43). Die endgültige 
Feststellung der Kataster erfolgt durch das Finanzministerium 
(8 45). 
III. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen 
das Rechtsmittel der Reklamation, dem Bezirkssteuerinspek- 
tor das Rechtsmittel der Berufung zu (8 48). Die Reklamation, 
die binnen 3 Wochen bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich 
einzubringen ist ($ 49), kann nur gegen das Gesamtergebnis 
der Veranlagung gerichtet werden und ist vom Reklamanten 
unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der 
gesetzlich zulässigen Abzüge tatsächlich zu begründen (8 51). 
Über Rechtsmittel gegen die Einschätzungen der Einschätzungs- 
kommission entscheidet diese zunächst selbst, welche entweder 
ihre frühere Schätzung abändert oder das Rechtsmittel als un- 
begründet abweist. Erachtet die Einschätzungskommission ihre 
Unterlagen für unzureichend zur Prüfung der Angaben des Bei- 
tragspflichtigen, so ist das weitere Verfahren und die Entschei- 
dung auf das Rechtsmittel der Reklamationskommission zu über- 
lassen ($ 56). 
Gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission ist 
innerhalb 3 Wochen Reklamation bzw. Berufung an die Rekla- 
mationskommission zulässig ($ 58). Diese besteht aus einem 
vom Finanzministerium ernannten Beamten als Vorsitzenden 
(dem Kreissteuerrat, 8 64 der Ausf.-V. vom 25. Juli 1900) und 
6 Mitgliedern, welche auf zwei Jahre aus Kreiseinwohnern ge- 
wählt werden (8 60). Die Reklamationskommission ist befugt, 
Zeugen und Sachverständige, nötigenfalls eidlich, durch das 
Gericht vernehmen zu lassen und vom Reklamanten Auskunit 
auf bestimmte Fragen und Vorlegung der bezüglichen Urkun- 
den und Geschäftsbücher zu verlangen. Endlich kann sie, wenn 
es an anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, den 
Reklamanten auffordern, seine Angaben über sein Einkommen 
durch Versicherung an Eidesstatt zu bekräftigen ($ 62). 
Gegen die Entscheidung der Reklamationskommission steht 
dem Beitragspflichtigen sowie dem Vorsitzenden der Rekla- 
mationskommission binnen 4 Wochen Anfechtungsklage beim 
Oberverwaltungsgericht!) offen (8 64). Diese Klage ist bei der 
Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen ($ 65) und kann 
  
1) Erst durch das Gesetz vom 20. Juli 1900 ist die letztinstanzliche 
Entscheidung in Einkommensteuersachen dem Oberverwaltungsgericht 
übertragen und die frühere „Beschwerde an das Finanzministerium wegen 
unrichtiger Anwendung des Gesetzes ...... “ beseitigt worden. So liegt 
also nunmehr auch in Sachsen, wie in Preußen, die letzte Entscheidung in 
Steuersachen in den Händen einer völlig unabhängigen und unparteiischen 
richterlichen Behörde. |
	        
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