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tig erachtet werden. Bietet dagegen die Deklaration Anlaß zu
Bedenken, so kann die Kommission entweder von dem ihr zu-
stehenden Fragerechte Gebrauch machen oder nach ihrem Er-
messen die Schätzung selbst vornehmen (8 43). Die endgültige
Feststellung der Kataster erfolgt durch das Finanzministerium
(8 45).
III. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen
das Rechtsmittel der Reklamation, dem Bezirkssteuerinspek-
tor das Rechtsmittel der Berufung zu (8 48). Die Reklamation,
die binnen 3 Wochen bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich
einzubringen ist ($ 49), kann nur gegen das Gesamtergebnis
der Veranlagung gerichtet werden und ist vom Reklamanten
unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der
gesetzlich zulässigen Abzüge tatsächlich zu begründen (8 51).
Über Rechtsmittel gegen die Einschätzungen der Einschätzungs-
kommission entscheidet diese zunächst selbst, welche entweder
ihre frühere Schätzung abändert oder das Rechtsmittel als un-
begründet abweist. Erachtet die Einschätzungskommission ihre
Unterlagen für unzureichend zur Prüfung der Angaben des Bei-
tragspflichtigen, so ist das weitere Verfahren und die Entschei-
dung auf das Rechtsmittel der Reklamationskommission zu über-
lassen ($ 56).
Gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission ist
innerhalb 3 Wochen Reklamation bzw. Berufung an die Rekla-
mationskommission zulässig ($ 58). Diese besteht aus einem
vom Finanzministerium ernannten Beamten als Vorsitzenden
(dem Kreissteuerrat, 8 64 der Ausf.-V. vom 25. Juli 1900) und
6 Mitgliedern, welche auf zwei Jahre aus Kreiseinwohnern ge-
wählt werden (8 60). Die Reklamationskommission ist befugt,
Zeugen und Sachverständige, nötigenfalls eidlich, durch das
Gericht vernehmen zu lassen und vom Reklamanten Auskunit
auf bestimmte Fragen und Vorlegung der bezüglichen Urkun-
den und Geschäftsbücher zu verlangen. Endlich kann sie, wenn
es an anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, den
Reklamanten auffordern, seine Angaben über sein Einkommen
durch Versicherung an Eidesstatt zu bekräftigen ($ 62).
Gegen die Entscheidung der Reklamationskommission steht
dem Beitragspflichtigen sowie dem Vorsitzenden der Rekla-
mationskommission binnen 4 Wochen Anfechtungsklage beim
Oberverwaltungsgericht!) offen (8 64). Diese Klage ist bei der
Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen ($ 65) und kann
1) Erst durch das Gesetz vom 20. Juli 1900 ist die letztinstanzliche
Entscheidung in Einkommensteuersachen dem Oberverwaltungsgericht
übertragen und die frühere „Beschwerde an das Finanzministerium wegen
unrichtiger Anwendung des Gesetzes ...... “ beseitigt worden. So liegt
also nunmehr auch in Sachsen, wie in Preußen, die letzte Entscheidung in
Steuersachen in den Händen einer völlig unabhängigen und unparteiischen
richterlichen Behörde. |