Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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„noweit nach Gesetzen, Verordnungen oder ortsstatuta- 
rischen Bestimmungen mit der Entrichtung von Grundsteuer 
oder von direkten Staatssteuern überhaupt gewisse rechtliche 
Wirkungen verbunden sind, ist bei der Anwendung dieser Vor- 
schriften, solange nicht auf dem für die Abänderung derselben 
geordneten Wege etwas anderes bestimmt wird, an Stelle der 
bisherigen Staatsgrundsteuer ein Betrag von 4 Pfennigen auf 
jede Steuereinheit als fingierte Steuerleistung in Anrechnung 
zu bringen, die Vermögenssteuer aber außer Ansatz zu lassen.“ 
Das Endergebnis der Verhandlungen über die Regierungs- 
vorlage in der II. Kammer war folgendes: die Einkommensteuer- 
novelle (B) fand einstimmige, die allgemeine Vermögenssteuer 
(C) gegen 6 und die „Außerhebungsetzung“ der Grundsteuer (A) 
gegen 4 Stimmen Annahme. 
In der Ersten Kammer fand dagegen die Regierungsvor- 
lage wider alles Erwarten eine sehr ungünstige Aufnahme. 
Was zunächst die Abänderung des Einkommensteuer- 
tarifs betrifft, so stimmte zwar die I. Kammer der Beseitigung 
der sogenannten Horizontale zu, lehnte aber die allgemeine Er- 
höhung der Steuersätze um rund 25% ab. Sie führte hierfür 
als Grund an, daß diese dauernde Erhöhung der Sätze noch 
verfrüht und mit allgemeinen Einkommensteuerzuschlägen auch 
auszukommen sei. Auch verwarf sie den von der II. Kammer 
beschlossenen ‚„Kinderparagraphen“. Hierzu mag nicht wenig 
die unfreundliche Stellungnahme des Staatsministers Dr. Rüger 
zu jener Bestimmung beigetragen haben. Der Genannte führte 
(in der Sitzung vom 16. April 1902) aus, daß er das derselben, 
zugrunde liegende Prinzip für falsch erachte; denn ‚‚wer von der 
Vorsehung die Gnade erhalten habe, Kinder zu haben, der solle 
sich für diese Gnade dadurch dankbar erweisen, daß er seiner 
Pflicht, die Kinder zu erziehen, getreulich nachkomme, man 
habe durchaus keine Veranlassung, die Spartaner zu spielen und 
die Kindererziehung auf Kosten des Staates zu übernehmen.“ (!) 
Es wurde auch in finanzieller Hinsicht eingewandt, daß die 
Annahme dieser Bestimmung einen Steuerausfall von rund 
11/, Mill. Mark zur Folge hätte. 
Und wie stellte sich die I. Kammer zu der Vermögens- 
8. März 1933 (Umlegung der Kirchen- und Schullasten „nach Verhältnis 
der Grundsteuer“) und in $ 30 Abs. 2 und 3 der Rev. Landgemeindeordnung, 
verbunden mit der Verordnung vom 9. April 1888 (Unterscheidung der 
Ansässigen nach dem Umfange ihres Grundbesitzes oder nach der Höhe der 
Staatsgrundsteuer.) Es kamen ferner in Betracht $ 6 des Gesetzes, die 
Bildung der Bezirksverbände und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 
1873 (Wahl der Höchstbesteuerten an Grundsteuern usw. zur Bezirksver- 
sammlung) und $ 8 des Gesetzes, die Wahlen für die II. Kammer der 
Ständeversammlung betreffend, vom 28. März 1896 (Bildung der Urwähler- 
abteilungen nach Maßgabe der zu zahlenden Grund- und Einkommensteuer).
	        
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