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„noweit nach Gesetzen, Verordnungen oder ortsstatuta-
rischen Bestimmungen mit der Entrichtung von Grundsteuer
oder von direkten Staatssteuern überhaupt gewisse rechtliche
Wirkungen verbunden sind, ist bei der Anwendung dieser Vor-
schriften, solange nicht auf dem für die Abänderung derselben
geordneten Wege etwas anderes bestimmt wird, an Stelle der
bisherigen Staatsgrundsteuer ein Betrag von 4 Pfennigen auf
jede Steuereinheit als fingierte Steuerleistung in Anrechnung
zu bringen, die Vermögenssteuer aber außer Ansatz zu lassen.“
Das Endergebnis der Verhandlungen über die Regierungs-
vorlage in der II. Kammer war folgendes: die Einkommensteuer-
novelle (B) fand einstimmige, die allgemeine Vermögenssteuer
(C) gegen 6 und die „Außerhebungsetzung“ der Grundsteuer (A)
gegen 4 Stimmen Annahme.
In der Ersten Kammer fand dagegen die Regierungsvor-
lage wider alles Erwarten eine sehr ungünstige Aufnahme.
Was zunächst die Abänderung des Einkommensteuer-
tarifs betrifft, so stimmte zwar die I. Kammer der Beseitigung
der sogenannten Horizontale zu, lehnte aber die allgemeine Er-
höhung der Steuersätze um rund 25% ab. Sie führte hierfür
als Grund an, daß diese dauernde Erhöhung der Sätze noch
verfrüht und mit allgemeinen Einkommensteuerzuschlägen auch
auszukommen sei. Auch verwarf sie den von der II. Kammer
beschlossenen ‚„Kinderparagraphen“. Hierzu mag nicht wenig
die unfreundliche Stellungnahme des Staatsministers Dr. Rüger
zu jener Bestimmung beigetragen haben. Der Genannte führte
(in der Sitzung vom 16. April 1902) aus, daß er das derselben,
zugrunde liegende Prinzip für falsch erachte; denn ‚‚wer von der
Vorsehung die Gnade erhalten habe, Kinder zu haben, der solle
sich für diese Gnade dadurch dankbar erweisen, daß er seiner
Pflicht, die Kinder zu erziehen, getreulich nachkomme, man
habe durchaus keine Veranlassung, die Spartaner zu spielen und
die Kindererziehung auf Kosten des Staates zu übernehmen.“ (!)
Es wurde auch in finanzieller Hinsicht eingewandt, daß die
Annahme dieser Bestimmung einen Steuerausfall von rund
11/, Mill. Mark zur Folge hätte.
Und wie stellte sich die I. Kammer zu der Vermögens-
8. März 1933 (Umlegung der Kirchen- und Schullasten „nach Verhältnis
der Grundsteuer“) und in $ 30 Abs. 2 und 3 der Rev. Landgemeindeordnung,
verbunden mit der Verordnung vom 9. April 1888 (Unterscheidung der
Ansässigen nach dem Umfange ihres Grundbesitzes oder nach der Höhe der
Staatsgrundsteuer.) Es kamen ferner in Betracht $ 6 des Gesetzes, die
Bildung der Bezirksverbände und deren Vertretung betreffend, vom 21. April
1873 (Wahl der Höchstbesteuerten an Grundsteuern usw. zur Bezirksver-
sammlung) und $ 8 des Gesetzes, die Wahlen für die II. Kammer der
Ständeversammlung betreffend, vom 28. März 1896 (Bildung der Urwähler-
abteilungen nach Maßgabe der zu zahlenden Grund- und Einkommensteuer).