Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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git  über  den  Verrath  an  Früchten  und  die  Erferderniß  bis  nächst  Martini  einen  nach  anliegendem
  Formilar  zu  verfassenden  rabellarkschen  Bericht  einzusenden.

Es  wird  aber  hiedurch  die  Erstattung  des  Natural:  Quartal=  Berichts  von  Lichtmeß
bis  Georgii  und  des  Frucht-Verkaufs-Succeß-Berichts  auf  den  1.  Mai  d.  J.  nicht  aufgehoben,
  sendern  die  Cameral-Beamte  habem,  diese  Berichte,  so  wie  die  Sturzzertel,  auf
den  vorgeschriebenen  Termin  unfehlbar  an  die  Behdrden  einzusenden.  s  .-Mit

  denjenigen  Fruͤchten,  welche  berelts  zum  Verkauf  ausgesezt  sind,  aber  vor  dem
Sturz  nicht  verschlossen  werden  koͤnnen,  haben  die·  Cameral:  Beamte  den  Verkauf  nach  dem
Sturz  ohne  weiters  fortzusezen,  in  der  Tabelle  aber  die  data  der  zum  Verkauf  erhaltenen
L-gitimation  richtig  anzuzeigen.  Decr.  Stuttg.  um  Landwirthschaftl.  Depart.  Königl.  Ober=Finanz
  Kammer,  den  s.  Apr.  1806.

Königl.  Conseriptions-Commission.  Bettafung  eines  Cantonisken,  welcher  durch  artifscielle
Geschwüre  sich  dem  Dinst  entziehen  wolite.

Der  Cantonist  Wendelin  Maier  von  Blochingen,  Oberamts  Saulgau  machte  zwelmal
den  Versuch,  durch  aufgelegtes  Blasenpstaster  sich  Geschwüre  hervor  zu  bringen,  und  dadurch
  der  Militair=  Aushebung  zu  entgehen.  Zur  Serafe  dieses  Unternehmen,  wurde
er  nach  gepflogener  Untersuchung  auf  allerhöchsten  Königl.  Besehl  d.  d.  7.  Apr.  mit  Sechzehenjähriger
  Capitulation  zum  Milttair  assentirt.  Stuttg.  den  3.  April  1809.

Königl.  Conseriptions-Commission.

Erkenntnisse  des  Kön.  Ober-Just.  Collegil  llten  Senats  vom  8.  April  1800.

1)  Die  Ations  Sache  von  Nordsterten  zwischen  Johann  Ulrich  Pfesser,  Bekl.  Anten
und  Emanuel  Auerbacher  daselbst,  Kl.  Aten,  eine  Schuldforderung  betr.  wurde,  wegen  Mangels
  in  den  Formasien  der  Acion,  non  devolutorie  erkannt,  und  Appellant  in  die  in  der
Attonsinstanz  aufgegangene  Kosten  verurtheitt.

2)  In  der  Ariono  Sache  von  Neuenstadt  zwischen  Johann  Friedrich  Häfelen  allda,  Kl.
Imploraren  und  Anten,  und  Carl  dudwig  Haas  ebendaselbst,  Beklagten  Imploran:en  und
Appellaten  am  andern  Theil,  wurde  unter  Verwerfung  der  von  dem  Bekl.  Aren  in  dieser  Instanz
erneuerten  Bitte  um  Sicherheits-Leistung  soviel  die  Bezahlung  des  rükständigen  Kaufschillings
  für  die  von  Anten  erkaufte  Wirthschaft  samt  Zugehör  betrist,  mit  Bestätigung  der  Urthel
  erster  Instanz  erkannt,  daß  Implorat  und  Appellant,  der  unterm  23.  Mer;  180..  zwischen
  beiden  Theilen  getroffenen  Uebereinkunft  gemäß,  dem  Imploranten  und  Appellaren  den
rükständizen  Kaufschilling  samt  Zinsen,  nach  vorheriger  Liqutdation,  zu  bezahlen  schuldig
und  verbunden  seyn  soll;  wo  hingegen  in  Hinsicht  auf  die  angestellte  Lässons-Klage  Kläger
Ant  zum  Beweiß  zugelassen  wurde.

Der  Cenducteur  Gscheidle  oon  Stuttgart,  und  die  Posthalter  Ruoff  von  Herrenberg
  und  Luh  den  Frendenstadt,  sind  jeder  mit  einer  Strafe  von  Fünfzig  Gulden  belegt
worden,  veil  sie  bei  der  Fahrt  des  Postwagens  von  Freudenstadt  nach  Seutegart  am  28.
Dec.  v.  J.  verordnungswidrig  sogenannte  blinde  Passagiers  auf  diesen  Postwagen  theils
aufgenommen,  theils  davon  gewußt  haben.  Stuttgart,  den  22  März  7309.

Känigl.  Reichs-  General  Ober.  Post-Direction.