Contents: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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§l 12. Sollte bei Ablauf des Kontraktes der 
Bedienstete auf einer Reise unterwegs sein, so 
darf der Arbeitgeber die Dienstzeit bis zur Be- 
endigung der Reise verlängern. 
5*s 13. Mangels anderweitiger kontraktlicher 
Bestimmungen sind die Löhne an die Arbeit- 
nehmer in bar zu zahlen. Bestimmungen, welche 
Zahlung in Waren vorsehen, sind gültig. Lohn, 
der in Waren zu zahlen war, darf nicht in Geld 
oder in anderen Waren bezahlt werden und um- 
gekehrt. 
5 15. Wer einen Arbeiter zum Verlassen des 
Dienstes verleitet oder einen solchen, der den 
Dienst unrechtmäßigerweise verlassen hat, wissent- 
lich aufnimmt und beherbergt, ist zu bestrafen 
mit einer Geldstrafe von 100 Rp. bzw. im Un- 
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu zwei Monaten 
mit oder ohne Zwangsarbeit. 
Über Kontraktbruch und Streitigkeiten zwischen 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sagt. 
§ 16. Für zivile und strafrechtliche Klagen 
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber aus dem 
Kontraktverhältnis ist die Klage beim Magistrat") 
äuständig. Der Magistrat ist zuständig, gleich- 
viel, ob beide Parteien oder eine derselben euro- 
päischer Rasse sind. 
§* 18. Falls nach Einreichung der Klage der 
Gerichtsbeamte die Überzeugung bekommt, daß 
Fluchtverdacht vorliegt, kann er den Beklagten 
arretieren lassen, es sei denn, daß derselbe Bürg- 
schaft stellt. 
#5J 19. Auf Grund der vorliegenden Ver- 
ordnung werden dem Magistrat noch die folgenden 
Befugnisse beigelegt: ç 
a) das Recht, Forderungen zwischen Arbeit- 
geber und -nehmer zu kompensieren, 
b) die Erfüllung des Vertrages sicherzustellen 
durch Verlangen einer Bürgschaft, even- 
tuell durch Erzwingung einer solchen, 
e) die Auflösung des Bertrages, 
d) die Auflösung des Vertrages und Ver- 
hängung einer Geldstrafe gegen Kon- 
traktbrüchige. 
§ 20. An Stelle der in § 19 ausgesprochenen 
Strafe kann in geeigneten Fällen über Personen, 
welche nach Ansicht des Gerichtshofes das 16. 
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, eine 
körperliche Strafe, welche mit einem dünnen Rohr 
auf dem nackten Rücken zu vollziehen ist und 
16 Schläge nicht überschreiten darf, verhängt 
werden. 
§ 21. Jeder Arbeitnehmer kann bis zur 
Höhe eines Monatslohnes in Strafe genommen 
werden und mangels Zahlung in entsprechende 
Gefängnisstrafe: 
) Ein mit 2 222 2 
Verwaltungkt richterlichen Befugnissen ausgestatteter 
  
1. wenn er nach Abschluß eines Vertrages den 
Dienst nicht zur bestimmten Zeit antritt, 
2. wenn er ohne Urlaub sich von der Arbeits- 
stätte entfernt, 
l.wenn er sich während der Arbeitsstunden 
betrinkt, 
4. wenn er eine Arbeit unterläßt, welche zu 
machen seine Aufgabe gewesen wäre, oder 
wenn er dieselbe unsorgfältig und unordent- 
lich ausführt, « 
5. wenn er ohne Erlaubnis und eigennützig 
Pferde, Wagen oder anderes Eigentum seines 
Arbeitgebers in Gebrauch nimmt, 
6. wenn er sich frecher oder beleidigender 
Sprache seinem Arbeitgeber, dessen Frau 
oder einer von dem Arbeitgeber ihm vor- 
gesetzten Person gegenüber bedient. 
Ein Arbeiter kann bis zur Höhe des 
Lohnes von zwei Monaten bestraft werden, even- 
tuell auch mit Gefängnis: 
1. wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu- 
stande Eigentum seines Arbeitgebers dem 
Verlust, der Beschädigung oder ernster Ge- 
fahr aussetzt, 
. wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu- 
stande Maßnahmen verweigert oder unter- 
läßt, das ihm von seinem Arbeitgeber an- 
vertraute Gut vor Schaden zu bewahren, 
4. wenn er, als Hirt angestellt, den Tod oder 
Verlust des ihm anvertrauten Viehes zu 
melden unterläßt usw., 
. wenn er seinem Arbeitgeber gegenüber den 
Verlust ihm anvertrauter Gegenstände be- 
hauptet und der Arbeitgeber den Nachweis 
führt, daß diese Gegenstände nur durch 
Handlungen oder Unterlassung des Arbeiters 
verloren gegangen sein können, 
. wenn er unrechtmäßigerweise den Dienst des 
Arbeitgebers verläßt mit der Absicht, nicht 
zurückzukehren. 
§ 23. Durch keine dieser Bestrafungen wird 
der Dienstvertrag aufgehoben. 
* 24. Jede Bestrafung mit Gefängnis ver- 
längert den Dienstvertrag um die gleiche Zeit- 
dauer. 
§ 25. Ebenso verlängert sich die Kontrakt- 
dauer um diejenige Zeit, während welcher der 
Arbeiter unrechtmäßigerweise sich vom Dienst ent- 
fernt hatte. 
26. 
2 
—2 
O 
Für Verlust oder Zerstörung von 
Gegenständen des Arbeitgebers ist der Arbeiter 
bis zur Hälfte seines Monatslohnes haftbar. 
§ 27. Arbeiter, welche Vorschuß entnehmen 
und den Dienst verlassen, ehe sie denselben ab- 
gearbeitet haben, können mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten bestraft werden. 
2 Die in den vorhergehenden Para-
	        
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