8 -
Über die Ausdehnung der Steuerpflicht jener einzuführenden
Steuer heißt es weiter: „Wenn zu den Gewerbe- und Personal-
abgaben überhaupt alle diejenigen Abgaben gehören, welche
von anderen Quellen des Einkommens, als den Nutzungen trag-
baren Grund und Bodens — (letztere sind das Objekt der Grund-
steuer) — demnach von Arbeits- und Kapitalgewinn zu tragen
sind, so werden ihnen von den jetzt in den Kreislanden be-
stehenden Abgaben folgende beigezählt werden müssen:
1. die Personensteuer;
2. die Nahrungsquatember, d. h. die den Gewerbtreiben-
den durch individuelle Abschätzung auferlegten, mit
einem Grundbesitze nicht verbundenen Beiträge zu den
Lokalquatembersteuerquantis;
3. ein namhafter Teil der die gegenwärtige Generalakzise
bildenden verschiedenartigen Abgaben. Hierher sind zu
rechnen:
a) das Akzisnahrungsgeld, welches den im General-
akzistarif aufgeführten Handwerkern und Gewerbe-
treibenden vorzüglich aus der Ursache auferlegt ist,
weil dieselben entweder gar nicht oder nur in ge-
ringerem Maße als dies bei anderen Gewerben der
Fall ist, besteuerter Materialien bedürfen;
b) Nutzviehakzise, hauptsächlich insoweit, als das von
Stadteinwohnern gehaltene Zugvieh derselben unter-
liegt;
c) die Eingangsakzise von den Gewerbsmaterialien;
d) die Handelsakzise von Getreide und Vieh in den
Städten;
e) die Dorfhandelsakzise (eigentliche Handelsakzise vom
Ein- und Verkauf, Gewerbsakzise von Handwerkern
auf dem Lande und Handelsakzise der Fabrikanten
von den Materialien);
f) derjenige Teil der städtischen Konsumtions- und
Eingangsakzise, welcher nach der bestehenden Ak-
zisverfassung die Städte ausschließlich betroffen
hat, da diese Abgaben nur .dem städtischen Gewerbe-
fleiße auferlegt worden, die dem platten Lande eigen-
tümlichen Renten vom Grundeigentum aber davon
befreit geblieben sind;
g) die Abgabe, welche nach Maßgabe der Bekannt-
machung des geheimen Finanz-Kollegiums vom
12. November 1828 von Land- und Mietkutschern zur
Postkasse zu entrichten ist;
h) die Kanones, welche von einigen Gewerben, unab-
hängig von Domanialrechten, zu den Staatskassen
erhoben werden (vorzüglich bei den in neuerer Zeit
mit Konzession versehenen Gastwirtschaften usw.
vorkommend).“