Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Über die Ausdehnung der Steuerpflicht jener einzuführenden 
Steuer heißt es weiter: „Wenn zu den Gewerbe- und Personal- 
abgaben überhaupt alle diejenigen Abgaben gehören, welche 
von anderen Quellen des Einkommens, als den Nutzungen trag- 
baren Grund und Bodens — (letztere sind das Objekt der Grund- 
steuer) — demnach von Arbeits- und Kapitalgewinn zu tragen 
sind, so werden ihnen von den jetzt in den Kreislanden be- 
stehenden Abgaben folgende beigezählt werden müssen: 
1. die Personensteuer; 
2. die Nahrungsquatember, d. h. die den Gewerbtreiben- 
den durch individuelle Abschätzung auferlegten, mit 
einem Grundbesitze nicht verbundenen Beiträge zu den 
Lokalquatembersteuerquantis; 
3. ein namhafter Teil der die gegenwärtige Generalakzise 
bildenden verschiedenartigen Abgaben. Hierher sind zu 
rechnen: 
a) das Akzisnahrungsgeld, welches den im General- 
akzistarif aufgeführten Handwerkern und Gewerbe- 
treibenden vorzüglich aus der Ursache auferlegt ist, 
weil dieselben entweder gar nicht oder nur in ge- 
ringerem Maße als dies bei anderen Gewerben der 
Fall ist, besteuerter Materialien bedürfen; 
b) Nutzviehakzise, hauptsächlich insoweit, als das von 
Stadteinwohnern gehaltene Zugvieh derselben unter- 
liegt; 
c) die Eingangsakzise von den Gewerbsmaterialien; 
d) die Handelsakzise von Getreide und Vieh in den 
Städten; 
e) die Dorfhandelsakzise (eigentliche Handelsakzise vom 
Ein- und Verkauf, Gewerbsakzise von Handwerkern 
auf dem Lande und Handelsakzise der Fabrikanten 
von den Materialien); 
f) derjenige Teil der städtischen Konsumtions- und 
Eingangsakzise, welcher nach der bestehenden Ak- 
zisverfassung die Städte ausschließlich betroffen 
hat, da diese Abgaben nur .dem städtischen Gewerbe- 
fleiße auferlegt worden, die dem platten Lande eigen- 
tümlichen Renten vom Grundeigentum aber davon 
befreit geblieben sind; 
g) die Abgabe, welche nach Maßgabe der Bekannt- 
machung des geheimen Finanz-Kollegiums vom 
12. November 1828 von Land- und Mietkutschern zur 
Postkasse zu entrichten ist; 
h) die Kanones, welche von einigen Gewerben, unab- 
hängig von Domanialrechten, zu den Staatskassen 
erhoben werden (vorzüglich bei den in neuerer Zeit 
mit Konzession versehenen Gastwirtschaften usw. 
vorkommend).“
	        
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