Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Gesichtspunkt der entscheidende sein, und die alsdann unver- 
meidlichen, aus dem theoretischen Gesichtspunkte nicht abzu- 
leugnenden Inkonsequenzen und Mängel der Gesetzgebung müs- 
sen darin ihre Entschuldigung finden, daß ihre Beseitigung 
nur durch größere Beschwerden zu erkaufen gewesen wäre.“ 
Auf dieser Basis sollte die Gewerbe- und Personalsteuer zwar, 
„soweit es praktisch möglich oder, ohne andere Interessen zu 
gefährden, zulässig ist, das persönliche Einkommen jedes steuer- 
pflichtigen Staatsangehörigen zum Objekt haben;“ ‚es wird 
jedoch“ — so hieß es in den Motiven weiter — „eine genaue 
Ausmittelung des individuellen Erwerbs dadurch vermieden, 
daß die Höhe des Steuersatzes entweder von äußerlich wahr- 
nehmbaren Verhältnissen, welche bei gewissen Gewerben auf 
den mehrern oder mindern Ertrag schließen lassen, abhängig 
gemacht, oder dessen Bestimmung der Abschätzung unter Zu- 
ziehung von Personen, welche der zu berücksichtigenden Orts- 
und Individualverhältnisse kundig sind, überlassen wird.“ 
Bei den ständischen Verhandlungen über den Entwurf des 
Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vertrat man prinzipiell 
zwar die Auffassung, daß der Weg, jeden einzelnen Gewerbe- 
treibenden „nach dem mutmaßlichen Ertrage seines Gewerbes“ 
abzuschätzen — also nach dem Prinzip der Einkommensteuer 
— an sich rationeller sei als die im Entwurf angenommene 
Methode der Einschätzung nach Gewerbeklassen usw. Indessen 
entschieden sich die Stände für das letztere Verfahren, weil 
1. „dasselbe“ — so heißt es in jenem Deputationsbericht 
der I. Kammer!) — „bereits früher bei der Provisorial- 
und Exemtensteuer in Sachsen befolgt worden war, bei 
der Quatembersteuer aber fortwährend noch angewen- 
det wird, mithin eine bekannte, gewohnte Methode ist; 
wei 
2. das ganze Steuergesetz nur als ein provisorisches be- 
zeichnet wurde, so daß künftig, vorzüglich bei dem 
Eintritt eines neuen Grundsteuersystems, jener ratio- 
nellere Weg schon um deswillen eingeschlagen wer- 
den muß, um die Prozente festzustellen, nach welchen 
das Grundeigentum und das Gewerbe zu den Staats- 
lasten beigezogen werden soll.“ 
Wie nun die Gewerbe- und Personalsteuer im einzelnen 
ausgebildet war, soll im folgenden gezeigt werden. 
II. Die Einrichtung der neuen Gewerbe- und 
Personalsteuer. 
Die Gewerbe- und Personalsteuer zerfiel, wie schon der 
Name andeutet, in die beiden großen Steuerkategorien: in 
die Gewerbesteuer und in die Personalsteuer. Jede dieser Ab- 
1) Landt.-Akt. 1834, Beil. der I. K. Bd. 2 S. 191.
	        
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