Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

—  465  —

Versammlung  in  den  Organen  der  Gesellschaft  (F.  63.)  veröffentlicht  sein  muß,
von  dem  Verwaltungsrathe  zu  erlassen.  Die  Gegenstände  der  Tagesordnun
müssen  ausdrücklich  in  der  Einladung  erwähnt  werden.  Der  Verwoliungorar
ist  verpflichtet,  jeden  Antrag  auf  die  TSgesordnung  zu  bringen,  welchen  er  selbst,
oder  die  Direktion,  oder  ein  Aktionair  zu  stellen  beabsichtigt,  den  letzten  jedoch
mrr  dann,  wenn  derselbe  dem  Verwaltungsrathe  spätestens  zehn  Tage  vor  Erlaß
  der  ersten  Einladung  schriftlich  zugeht.

g.  23.

Zum  Erscheinen  in  der  Generalversammlung  ist  jeder  Bestzer  einer  Akkie  Persuliche  Anberechtigt.
  Die  Aktionaire  haben  sich  durch  Vorkeigung  ihrer  Aktien  zu  legiti=  wäkahcht  uod
miren  und  erhalten  erst  nach  geschehener  Legitimation  das  Recht,  44  stimmen.  #ionére.
Die  Vertretung  nicht  persönlich  erscheinender  Aktionaire  ist  nur  durch  Aktionaire

estattet,  welche  durch  schriftliche  Vollmachten  legitimirt  sein  müssen.  Ehefrauen

ionen  sich  durch  ihre  Ehemanner,  Minderjährige  durch  ihre  Vormünder  und

juristische  Personen  durch  ihre  Repräsentanten,  auch  wenn  diese  nicht  selbst  Aktionaire

  sind,  in  den  Generalversammlungen  vertreten  lassen.

S.  24.
Bei  den  Abstimmungen  berechtigt  der  Besitz  oder  die  Vertretung  von  esneh
1  bis  inkl.  5  Aktien  zu  Einer  Stimme,  ttionaͤrt.
6  -2  -  10  1  l  zwei  Stimmen,
11  -—  20  b  drei  wb7
21  -  30  -  vier  -
31.  50  =  fünf  -

Der  Besitz  und  die  Vertretung  von  zusammen  uͤber  funfzig  Aktien  gewährt
  von  funfzig  Aktien  ab  nur  Eine  Stimme  für  je  zwanzig  Aktien  mehr,
jedoch  können  in  Einer  Person  nie  mehr  als  zehn  Stimmen  vereinigt  sein.

G.  25.

Jede  in  statutenmäßiger  Weise  zusammenberufene  Generalversammlung  Veschlaßfähigist
  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Aktionaire  beschlußfähig.  ti  ee

Ausnahmen  hiervon  finden  nur  statt,  wenn  es  sich  um  Beschließungen  lungen.
über  Abänderungen  der  Statuten,  um  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  Verlängerung
  der  Gesellschaftsdauer  handelt  (§#.  27.  und  61.).

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
Johrgang  1860.  (Nr.  5280.)  660  gefaßt.