Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Wertkataster, wie z. B. in Baden — beruht die Grundsteuer, 
weil der Ertrag der Grundstücke direkt durch Schätzungsopera- 
tionen und nicht erst der Kapitalwert des Steuerobjektes ermit- 
telt wird, um von diesem auf eine bestimmte Größe des Er- 
trags zu schließen.!) 
Der Ermittelung des Ertrages des Grund und Bodens war 
natürlich auch in Sachsen eine umfassende und sorgfältige 
Vermessung des Landes und die Feststellung der Flächenein- 
heiten, die einem Besitzer gehörten, vorausgegangen. Bezüg- 
lich der Vermessung hatte die Regierung von vornherein die 
feste Überzeugung, „daß man etwas zuverlässiges und voll- 
ständiges herstellen müsse, wenn man nicht Gefahr laufen 
wolle, Zeit und Geld zu verlieren. Man möge also beides nicht 
scheuen, wenn es sich darum handele, wahrhaft dauernd und 
brauchbar zu schätzen.“ 
Die Hauptaufgabe der Katastrierung aber bildete die Fest- 
stellung des Reinertrages, nach welchem auf Grund des $8 3 des 
Gesetzes von 1843 die Grundsteuer zu erheben ist.2) Hierbei 
hatte man aber als Ziel im Auge, was in der Wissenschaft noch 
heute als Ziel der Grundsteuerveranlagung gilt, nämlich: nicht 
1) Daß auch damals in Sachsen der Gedanke, das System des Wert- 
katasters zur Grundlage der Besteuerung zu wählen, bei der Einführung 
der Grundsteuer von seiten der Stände eingehend erwogen wurde, geht aus 
einem Deputationsberichte der I. K. des Jahres 1833 hervor, wo es heißt: 
„Allein die Deputation mußte diese Methode (Abschätzung nach Kauf- 
werten) deshalb als gänzlich ungenügend ansehen, weil es sich gegenwärtig 
darum handelt, ein auf unrichtigen Verhältnissen beruhendes Abgaben- 
system aufzugeben, um der Konstitution zufolge ein neues dergleichen, 
„nach möglichst richtigem Verhältnisse“ einzuführen, im Verfolg dieser 
Abschützungsweise aber das allgemeine Vertrauen und die Zufriedenheit 
aller Beteiligten wohl durchaus nicht erlangt, dagegen zahllose Reklama- 
tionen herbeigeführt werden könnten. Denn es würden ihr unleugbar die 
Mängel einer Kontrolle und das Mißtrauen eines Landesteils, einer Kom- 
mun, eines Grundbesitzers gegen den anderen, stets entgegenstehen, auch 
das Bedenken obwalten, daß nicht überall wirkliche Ertragsfähigkeit des 
Bodens, sondern erhöhte Kultur und andere vorübergehende Verhältnisse 
den Wert bedingen könnten, sonach eine Besteuerung der Industrie ein- 
treten, auch kleinere Güter vielleicht unverhältnismäßig hoch gegen größere 
belastet werden würden. Hiernächst möchte bei größeren Güterkomplexen 
ein mühsames und kostspieliges Zergliederungsverfahren vorausgehen und 
eine Vermessung im allgemeinen, welche doch den größten Teil des Kosten- 
aufwandes bei der von der Deputation empfohlenen Methode verursacht, 
dennoch auch bei Abschätzung nach Kaufwerten nicht zu entbehren sein“ 
(Landt.-Akt. 1833/34, Beil. der I. K. 1. Bd. S. 105 ff.). 
2) „Dieser Paragraph“ (d. lı. $ 3 des Gesetzes) — so lesen wir in 
einem Deputationsbericht der II. K. vom 9. Juni 1843 — „bildet die Basis 
des ganzen neuen Grundsteuersystems. Das Prinzip, die Steuer nach Ver- 
hältnis desjenigen Reinertrags aufzuerlegen, welcher aus dem Grundstücke 
bei gewöhnlicher Bewirtschaftungs- und Nutzungsweise, nach Abzug der 
Produktions- und Unterhaltungskosten gezogen werden kann, ist, wie im 
Eingange des Berichts bereits Erwähnung gefunden hat, zwischen Regierung 
und den früheren Ständen vereinbart und hiernach alle Vorarbeiten aus- 
geführt worden“ (L.-A. 1842/43, Beil. der II. K. 3. Sammlung S. 409).
	        
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