Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1304  —

 

 

 

 

 

2
den  vorgedachten  Fällen  veranlassen  können,  bleibt  dem  billigen
Ermessen  der  Behörden  anheimgestellt.

Anmerkung.  Der  Gebrauch  des  Stempelpapiers  ist  nur  davon
abhängig  gemacht,  daß  die  Behörde,  vor  welcher  ein  an  sich
stempelpflichtiger  Gegenstand  des  Privatinteresses  verhandelt
wird,  die  amtliche  Eigenschaft  einer  richterlichen,  einer  polizeilichen
  oder  einer  Abgaben  verwaltenden  Behörde  besitze,  nicht
aber  davon,  daß  sie  auch  in  der  Eigenschaft  einer  solchen
Behörde  auf  das  vor  ihr  verhandelte  Geschäft  amtlich  eingewirkt
  habe.

62.  Auszüge  aus  den  Akten,  öffentlichen  Verhandlungen,  amtlich
eäheten  Büchern,  Registern  und  Rechnungen,  wenn  sie  für
Pi#tpersonen  auf  ihr  Ansuchen  ausgefertigt  werden  15
63.Beilbrifee  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  15
64.  Berichte,  welche  von  gerichtlichen  und  Verwaltungsbehörden  an
ihre  Vorgesetzten  erstattet  werden,  sind  auch  dann,  wenn  sie
Privatangelegenheiten  betreffen,  von  Stempelgebühren  frei.
65.Bescheide,  schriftliche,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.
66.Beschwerdeschriften,  s.  Gesuche.
67.Bestallungen  besoldeter  Beamen  15
—1  unbesoldeter  Beamten  .  .  ..  frei.
68.  sBestätigungen,  sofern  für  besondere  Gattungen  derselben  nicht
ein  besonderer  Tarifsatz  stattfindet,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.
s.  auch  Position  9.
69.Bittschriften,  s.  Gesuche.
70.  Bürgerbriefee  .  .  ..  15
71.Chartepartien,  wenn  sie  bei  einem  Handelsgerichte,  oder  einer
anderen  gerichtlichen,  Polizei=  oder  Kommunalbehörde  ausgefertigt
  werden,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.
72.Conzessionen,  wie  Ausfertigungen,  .  diese.
73.Dekrete,  wenn  sie  statt  Ausfertigungen  dienen,  wie  diese,  s.  Ausfertigungen.

74.Dienstentlassungen  der  Beamten,  (.  Abschiede.
75.]  Duplikate  von  stempelpflichtigen  Verhandlungen,  wie  beglaubigte
Abschriften,  s.  Abschriften.
76.Ehe=  und  Trauscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  diese.