Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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weise in demselben Gerichtsbezirk angenommen wird ..... 
Hinsichtlich der Einkünfte aus Dienst und Beruf sowie aus 
Handel und Gewerbe war freie Schätzung vorgesehen. Die 
ermittelten Erträge sollten in sogen. Steuereinheiten aus- 
geworfen werden. Diese waren je nach der Art der Erträge 
verschieden hoch normiert, und zwar bezüglich des Grund- 
besitzes, der Zins- und Rentenberechtigungen auf 24 M., be- 
züglich der Besoldung, Pension usw. auf 36 M. und hinsicht- 
lich des Ertrags aus allen übrigen Quellen auf 30 M. Im 
übrigen war eine ziemlich weitgehende Deklarationspflicht für 
alle Steuerpflichtigen statuiert. 
Der Gesetzentwurf, der sich auf das Prinzip der Ertrags- 
steuer aufbaute, fand auf allen Seiten die größte Mißbilligung, 
wobei denn namentlich das Prinzip der Ertragssteuer ver- 
worfen wurde. 
Auch die außerordentliche Deputation der II. Kam- 
mer gelangte bei Begutachtung des Gesetzentwurfs sehr bald 
zu dem Ergebnis, daß derselbe en bloc abzulehnen sei. Zu- 
gleich aber machte sie Gegenvorschläge. Und zwar erklärte 
sich die Majorität dieser Deputation für die Einführung der 
alleinigen Einkommensteuer. Dagegen herrschte bei den 
Mitgliedern der Minorität in den Hauptpunkten wenig Über- 
einstimmung. Schließlich aber einigte man sich dahin, die 
Grundsteuer, unter dem Vorbehalt einer Neuregelung, zu 
einer gewissen Quote fortzuerheben und daneben eine Ein- 
kommensteuer einzuführen, die sowohl das aus Grundbesitz 
wie das aus allen übrigen Erwerbsquellen fließende Einkom- 
men erfassen sollte. Die Minorität ging dabei von der Er- 
wägung aus, daß die Grundsteuer in gewissem Umfange be- 
reits einen reallastartigen Charakter angenommen habe, und 
daß hiernach eine erhebliche Verminderung der Grundsteuer- 
last ohne gleichzeitigen Ersatz ein ungerechtfertigtes Ge- 
schenk an die jeweiligen Grundstücksbesitzer auf Kosten der 
anderen Steuerzahler gewesen wäre. 
Die Hauptaufgabe der Deputation bildete natürlich die 
Ausarbeitung eines Einkommensteuergesetzes. Und zum Gegen- 
stande besonders eingehender und.gründlicher Erörterung wurde 
hierbei namentlich die Frage der Progression, der Steuerunter- 
grenze usw. gemacht. Aber auch der sozialpolitischen Forde- 
rung, das fundierte vom unfundierten Einkommen zu scheiden 
und ersteres der höheren Steuerkraft entsprechend höher zu 
belasten als letzteres, bemühte man sich in gebührender Weise 
Rechnung zu tragen. Jedoch scheiterte dieser Gedanke an dem 
unlösbaren Probleme, dieser Aufgabe innerhalb der Einkom- 
mensbesteuerung selbst gerecht zu werden. 
Am 19. November 1872 begannen die Verhandlungen im 
Plenum der II. Kammer. Der Antrag, die Regierungsvorlage 
en bloc abzulehnen, wurde hier mit großer Majorität angenom-
	        
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