$ 2. Die Beiräte. 33
bezeichnen, da diese Eigenschaft gesetzliche Voraussetzung für die
Erlangung der Mitgliedschaft iet, dagegen wird die letztere im
übrigen nicht dadurch berührt, daß der Inhaber ein anderes Amt erlangt;
ein Verzicht ist nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig,
da ja Annahmezwang besteht; zulässig ist endlich Enthebung
durch den Gouverneur, denn es ist aus den gesetzlichen Normen
nicht ersichtlich, daß die im Wege des Dienstbefehls erfolgte Ernennung
nicht abgeändert werden könnte.
3. Die Dauer der Mitgliedschaft der außeramtlicken Mitglieder
und ihrer Stellvertreter ist nach verschiedenen Seiten begrenzt. Sie
erlischt durch Tod. Die Zeit, auf welche diese Berufung erfolgt,
wird vom Gouverneur bestimmt und muß mindestens ein Jahr betragen
($3 d. V.). Auf Grund dieser Norm kann der Gouverneur
entweder von Fall zu Fall die Dauer bestimmen, oder auf Grund seiner
Vollmacht, Ausfül besti gen zu erlassen, kann er sie auch
ein für alle Male festlegen. Es bestehen keine Vorschriften darüber, ob,
wenn ein Mitglied ausscheidet und durch ein anderes ersetzt wird,
dieses letztere nur auf den Rest der Periode zu amtieren hat, auf
die die Ernennungen allgemein erfolgt sind, oder ob es auf die volle
Amtszeit ernannt ist. Die landesrechtliche Übung ist hier entscheidend.
Als gesetzlicher Verlustgrund ist das Eintreten solcher
Fälle bezeichnet, in denen gemäß $ 32 G.V.G. ein Schöffe zu seinem
Amte unfähig wird ($ 5, Satz 3 d. V.). Da die außeramtlichen Mitglieder
und ihre Stellvertreter ihren Wohnsitz im Schutzgebiete
haben müssen ($ 4, Satz 3 d. V.), so ist das Aufhören desselben als
Verlustgrund anzusehen. Der Verlust findet nun ohne weiteres
statt, Die Tatsache, ob ein Fall des $ 32 G.V.G. oder ein Aufgeben
des Wohnsitzes vorliegt, ist nicht stets unzweifelhaft erkennbar, so
daß eine Unklarheit über das Fortbestehen der Mitgliedschaft bestehen
würde. Wenn auch das positive Recht nicht die besondere
Feststellung des Verlustes anordnet, so muß sie doch als notwendig
bezeichnet werden, damit er eintritt. Als zuständig ist der Gouverneur
anzusehen. Über die Verzichtbarkeit bestchen keine Normen.
Es ist zwar bestimmt, daß sich die Mitglieder durch Annahme des
Amtes verpflichten, den Sitzungen des Gouvernementsrates beizuwohnen
($ 5, Satz 2 d. V.); durch diese Verpflichtung ist jedoch nicht
die Tatsache begründet, daß das Amt nicht einseitig aufgegeben
Edierrv. Hoffmann, Verwaltungs- u, Gerichtsverfassung. 3