Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

$  2.  Die  Beiräte.  33

bezeichnen,  da  diese  Eigenschaft  gesetzliche  Voraussetzung  für  die
Erlangung  der  Mitgliedschaft  iet,  dagegen  wird  die  letztere  im
übrigen  nicht  dadurch  berührt,  daß  der  Inhaber  ein  anderes  Amt  erlangt;
  ein  Verzicht  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Gouverneurs  zulässig,
  da  ja  Annahmezwang  besteht;  zulässig  ist  endlich  Enthebung
durch  den  Gouverneur,  denn  es  ist  aus  den  gesetzlichen  Normen
nicht  ersichtlich,  daß  die  im  Wege  des  Dienstbefehls  erfolgte  Ernennung
  nicht  abgeändert  werden  könnte.

3.  Die  Dauer  der  Mitgliedschaft  der  außeramtlicken  Mitglieder
und  ihrer  Stellvertreter  ist  nach  verschiedenen  Seiten  begrenzt.  Sie
erlischt  durch  Tod.  Die  Zeit,  auf  welche  diese  Berufung  erfolgt,
wird  vom  Gouverneur  bestimmt  und  muß  mindestens  ein  Jahr  betragen
  ($3  d.  V.).  Auf  Grund  dieser  Norm  kann  der  Gouverneur
entweder  von  Fall  zu  Fall  die  Dauer  bestimmen,  oder  auf  Grund  seiner
Vollmacht,  Ausfül  besti  gen  zu  erlassen,  kann  er  sie  auch
ein  für  alle  Male  festlegen.  Es  bestehen  keine  Vorschriften  darüber,  ob,
wenn  ein  Mitglied  ausscheidet  und  durch  ein  anderes  ersetzt  wird,
dieses  letztere  nur  auf  den  Rest  der  Periode  zu  amtieren  hat,  auf
die  die  Ernennungen  allgemein  erfolgt  sind,  oder  ob  es  auf  die  volle
Amtszeit  ernannt  ist.  Die  landesrechtliche  Übung  ist  hier  entscheidend.
  Als  gesetzlicher  Verlustgrund  ist  das  Eintreten  solcher
Fälle  bezeichnet,  in  denen  gemäß  $  32  G.V.G.  ein  Schöffe  zu  seinem
Amte  unfähig  wird  ($  5,  Satz  3  d.  V.).  Da  die  außeramtlichen  Mitglieder
  und  ihre  Stellvertreter  ihren  Wohnsitz  im  Schutzgebiete
haben  müssen  ($  4,  Satz  3  d.  V.),  so  ist  das  Aufhören  desselben  als
Verlustgrund  anzusehen.  Der  Verlust  findet  nun  ohne  weiteres
statt,  Die  Tatsache,  ob  ein  Fall  des  $  32  G.V.G.  oder  ein  Aufgeben
des  Wohnsitzes  vorliegt,  ist  nicht  stets  unzweifelhaft  erkennbar,  so
daß  eine  Unklarheit  über  das  Fortbestehen  der  Mitgliedschaft  bestehen
  würde.  Wenn  auch  das  positive  Recht  nicht  die  besondere
Feststellung  des  Verlustes  anordnet,  so  muß  sie  doch  als  notwendig
bezeichnet  werden,  damit  er  eintritt.  Als  zuständig  ist  der  Gouverneur
  anzusehen.  Über  die  Verzichtbarkeit  bestchen  keine  Normen.
Es  ist  zwar  bestimmt,  daß  sich  die  Mitglieder  durch  Annahme  des
Amtes  verpflichten,  den  Sitzungen  des  Gouvernementsrates  beizuwohnen
  ($  5,  Satz  2  d.  V.);  durch  diese  Verpflichtung  ist  jedoch  nicht
die  Tatsache  begründet,  daß  das  Amt  nicht  einseitig  aufgegeben

Edierrv.  Hoffmann,  Verwaltungs-  u,  Gerichtsverfassung.  3