Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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S.  6.
Diese  Kommission  soll  sich  beschaͤftigen:
a)  mit  der  Organisation  der  Provinzialstaͤnde;
b)  mit  der  Organisation  der  Landes-Repraͤsentanten;
c)  mit  der  Ausarbeitung  einer  Verfassungs-Urkunde  nach  den  aufgestellten

Grundsaͤtzen.
.  7F.
Sie  soll  am  Asten  September  dieses  Jahres  zusammentreten.
g.  8.

Unser  Staatskanzler  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt
und  hat  Uns  die  Arbeiten  der  Kommission  demnaͤchst  vorzulegen.

Er  ernennt  die  Mitglieder  derselben  und  fuͤhrt  darin  den  Vorsitz,  ist
aber  befugt,  in  Verhinderungsfaͤllen  einen  Stellvertreter  fuͤr  sich  zu  bestellen.

Urkundlich  unter  Unserer  hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedruck—
tem  Koͤnigl.  Insiegel.  So  geschehen  Wien,  don  22sten  Mai  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

äNo.  291.)