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S. 6.
Diese Kommission soll sich beschaͤftigen:
a) mit der Organisation der Provinzialstaͤnde;
b) mit der Organisation der Landes-Repraͤsentanten;
c) mit der Ausarbeitung einer Verfassungs-Urkunde nach den aufgestellten
Grundsaͤtzen.
. 7F.
Sie soll am Asten September dieses Jahres zusammentreten.
g. 8.
Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt
und hat Uns die Arbeiten der Kommission demnaͤchst vorzulegen.
Er ernennt die Mitglieder derselben und fuͤhrt darin den Vorsitz, ist
aber befugt, in Verhinderungsfaͤllen einen Stellvertreter fuͤr sich zu bestellen.
Urkundlich unter Unserer hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck—
tem Koͤnigl. Insiegel. So geschehen Wien, don 22sten Mai 1815.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
äNo. 291.)