Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 16. 21.)  69

bis  zur  Höhe  von  1 623  300  M  für  das  Rechnungsjahr  dem  Staate  zu  erstatten,
  ferner  einen  Baukostenanteil  von  78 049  980  M  aus  eigenen  Mitteln
in  jedem  Rechnungsjahre  mit  3  Prozent  zu  verzinsen  und  mit  einem  halben
Prozent  sowie  den  ersparten  Zinsbeträgen  zu  tilgen,  soweit  die  Einnahmen
aus  diesen  Wasserstraßen  nach  Abzug  der  aufgewendeten  Betriebs--  und
Unterhaltungskosten  zur  Verzinsung  und  Abschreibung  des  gesamten,  für  den
Mittellandkanal  mit  Zweigkanälen  und  der  Weserkanalisierung  von  Minden
bis  Hameln  verausgabten  Baukapitals  mit  zusammen  drei  und  einhalb
vom  Hundert  nicht  ausreichen.

§  3.  Der  Ressortminister  kann  im  Einverständnis  mit  dem  Finanzminister
  den  Beginn  der  Verpflichtung  der  beteiligten  Verbände,  für  die
Abschreibung  des  Baukapitals  mit  ½  Prozent  aufzukommen,  bis  zum  Beginn
  des  sechzehnten  Jahres  nach  dem  vom  Ressortminister  festgestellten
Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung  des  Dortmund-Rhein-Kanals,  sowie  des
Mittellandkanals  hinausschieben.

§  4.  Uebersteigen  die  Einnahmen  einer  der  in  §  1  unter  1  und  3
bezeichneten  Unternehmungen  in  einem  Rechnungsjahre  die  aufgewendeten
Betriebs-  und  Unterhaltungskosten  und  die  zur  Verzinsung  und  Abschreibung
des  verausgabten  Baukapitals  mit  3  ½  Prozent  erforderlichen  Beträge,  so
ist  der  Ueberschuß  zunächst  zur  weiteren  Abschreibung  des  Baukapitals  und
nach  vollendeter  Abschreibung  zur  Zurückzahlung  der  vom  Staate  und  den
beteiligten  Verbänden  in  früheren  Jahren  geleisteten  Zubußen  nach  dem
Verhältnis  dieser,  danach  zur  Erstattung  der  vom  Staate  verausgabten
Bauzinsen  und  schließlich  zur  Erstattung  der  von  den  letzteren  sowie  von
den  Zubußen  des  Staates  und  der  Verbände  mit  drei  Prozent  zu  berechnenden
  Zinsen  nach  dem  Verhältnis  der  beiderseitigen  Zinsbeträge  zu  verwenden.

§  5.  Die  Beträge,  welche  von  den  beteiligten  Verbänden  auf  Grund
der  vorbezeichneten  Verpflichtungen  der  Staatskasse  oder  jenen  von  dieser
zu  erstatten  sind,  werden  für  jedes  Rechnungsjahr  nach  Anhörung  von
Vertretern  der  Verbände  von  dem  Ressortminister  und  den  Finanzminister
endgültig  festgestellt.

§  6.  Bei  der  Aufbringung  und  Unterverteilung  der  aus  diesen
Verpflichtungen  den  Provinzen,  Kreisen  und  Gemeinden  erwachsenden  Lasten
finden  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Mehr-  und  Minderbelastung
einzelner  Kreise  und  Kreisteile,  sowie  der  §§  9  und  20  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  Anwendung.

§  7.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  im  §  1
erwähnten  Kosten  im  Wege  der  Anleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von
Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Die  Vorlage  wird  von  den  industriellen  Interessenten,  den  Vertretern
  des  Westens  und  den  Liberalen  überwiegend  sympathisch  begrüßt;
agrarische  Kreise,  der  Osten,  vornehmlich  Schlesien,  sind  im  allgemeinen
dagegen.  Gegen  die  Vorlage  sprechen  sich  auch  Hamburger  Stimmen  aus
und  die  Vertreter  der  Saarindustrie  unter  Führung  des  Abg.  v.  Stumm.

16.  März.  (Friedrichsruh.)  Die  Leiche  des  Fürsten  Bismarck
wird  im  Mausoleum  beigesetzt.  Der  Kaiser  nimmt  an  der  Feier
teil,  ferner  Deputationen  der  Parlamente  und  Regierungen.

21.  März.  Das  Preußische  Herrenhaus  verweist  folgende
Anträge  des  Grafen  Pfeil-Hausdorf  an  eine  Kommission:

Die  Staatsregierung  aufzufordern,  dahin  zu  wirken  daß  1.  für  die
schulentlassene  männliche  und  weibliche  Jugend  bis  zum  18.  Lebensjahre