Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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welche  zur  Zeit  der  Zählung  zwar  der  Haushaltung  als  Mitglieder  angehören,  die  jedoch
zu  dieser  Zeit  aus  vorübergehendem  Anlaß,  ohne  Aufgabe  ihrer  Wohnung  oder  Schlafstelle,
  aus  der  Haushaltung  abwesend  sind,  gleichviel,  ob  sie  innerhalb  oder  außerhalb  des
Orts  übernachten.  Als  Abwesende  werden  hienach  beispielsweise  die  auf  Vergnügungsoder
  Geschäftsreisen,  auf  Besuch,  als  Erkrankte  in  Krankenhäusern,  auf  Taglohn  und
dergleichen  abwesenden  Haushaltungsmitglieder  angesehen.

Dagegen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Abwesenden  nicht  aufzunehmen  solche  Familienangehörige,
  welche  in  einer  andern  Haushaltung,  sei  es  auswärts  oder  am  Zählorte
selbst,  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  z.  B.  die  im  aktiven  Militärdienst,  zur  Ausbildung
  (Studenten,  Gymnasisten,  Lehrlinge  2c.),  oder  als  Dienstboten,  Gesellen,  Strafgefangene
  2c.  aus  ihren  Familien  abwesenden  Personen,  da  diese  als  an  ihren  Aufenthaltsorten
  (wo  sie  sich  ihrer  Ausbildung,  ihres  Dienstverhältnisses  2c.  wegen  aufhalten)
wohnend  angesehen  werden.

S.  9.

Die  Zählung  der  Civil=  und  Militärpersonen  istin  übereinstimmender  Weise  auszuführen.

Die  Zählung  soll  in  abgegrenzten  Bezirken  —  Zählbezirken  —  und  unter  Leitung
der  Lokalbehörden,  soweit  thunlich  mittelst  besonderer  Zählungskommissionen  (§.  13)  und
unter  möglichst  umfangreicher  Heranziehung  freiwilliger  Zähler,  vorgenommen  werden.

Kleine  Gemeinden  von  nicht  mehr  als  70  Haushaltungen  bilden  für  sich  einen  Zählbezirk.
  Jede  größere  Gemeinde  ist  zum  Zweck  der  thunlichst  sicheren  und  raschen  Vornahme
  der  Zählung  in  bestimmt  abgegrenzte  Zählbezirke  von  50  bis  höchstens  70  Haushaltungen
  einzutheilen.  Aus  einzelnen  Parzellen  können  besondere  Zählbezirke  gebildet,
oder  es  können  auch,  wo  dies  angeht,  mehrere  Parzellen  zu  einem  Zeählbezirk  vereinigt
werden.  Dagegen  sollen  Theile  einer  und  derselben  Parzelle  nicht  mit  andern  Parzellen
oder  mit  Theilen  anderer  Parzellen  zu  besonderen  Zählbezirken  verbunden  werden.  Größere
Anstalten  (Kasernen,  Heilanstalten,  Strafanstalten  2c.)  bilden  zweckmäßig  selbständige
Zählbezirke.

Die  Eintheilung  der  Gemeinden  in  Zählbezirke  durch  die  Lokalbehörden,  eventuell  unter
Mitwirkung  der  Zählungskommissionen,  muß  bis  zum  25.  November  beendigt  sein.

Für  jeden  Zählbezirk  wird  durch  die  Lokalbehörde,  eventuell  durch  den  Vorstand  der
Zählungskommission,  ein  Zähler  (§.  14)  aufgestellt.  Als  Zähler  sind  überall  nur  wirklich
  zuverlässige  und  möglichst  ortskundige  Personen  zu  wählen.  Wo  sich  aus  Interesse