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welche zur Zeit der Zählung zwar der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch
zu dieser Zeit aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle,
aus der Haushaltung abwesend sind, gleichviel, ob sie innerhalb oder außerhalb des
Orts übernachten. Als Abwesende werden hienach beispielsweise die auf Vergnügungsoder
Geschäftsreisen, auf Besuch, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Taglohn und
dergleichen abwesenden Haushaltungsmitglieder angesehen.
Dagegen sind in das Verzeichniß der Abwesenden nicht aufzunehmen solche Familienangehörige,
welche in einer andern Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählorte
selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, z. B. die im aktiven Militärdienst, zur Ausbildung
(Studenten, Gymnasisten, Lehrlinge 2c.), oder als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene
2c. aus ihren Familien abwesenden Personen, da diese als an ihren Aufenthaltsorten
(wo sie sich ihrer Ausbildung, ihres Dienstverhältnisses 2c. wegen aufhalten)
wohnend angesehen werden.
S. 9.
Die Zählung der Civil= und Militärpersonen istin übereinstimmender Weise auszuführen.
Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken — Zählbezirken — und unter Leitung
der Lokalbehörden, soweit thunlich mittelst besonderer Zählungskommissionen (§. 13) und
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler, vorgenommen werden.
Kleine Gemeinden von nicht mehr als 70 Haushaltungen bilden für sich einen Zählbezirk.
Jede größere Gemeinde ist zum Zweck der thunlichst sicheren und raschen Vornahme
der Zählung in bestimmt abgegrenzte Zählbezirke von 50 bis höchstens 70 Haushaltungen
einzutheilen. Aus einzelnen Parzellen können besondere Zählbezirke gebildet,
oder es können auch, wo dies angeht, mehrere Parzellen zu einem Zeählbezirk vereinigt
werden. Dagegen sollen Theile einer und derselben Parzelle nicht mit andern Parzellen
oder mit Theilen anderer Parzellen zu besonderen Zählbezirken verbunden werden. Größere
Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, Strafanstalten 2c.) bilden zweckmäßig selbständige
Zählbezirke.
Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke durch die Lokalbehörden, eventuell unter
Mitwirkung der Zählungskommissionen, muß bis zum 25. November beendigt sein.
Für jeden Zählbezirk wird durch die Lokalbehörde, eventuell durch den Vorstand der
Zählungskommission, ein Zähler (§. 14) aufgestellt. Als Zähler sind überall nur wirklich
zuverlässige und möglichst ortskundige Personen zu wählen. Wo sich aus Interesse