Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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der  Erstern  auf  die  Hälfte  eines  Anlehens  von  sooo  fl.,  dermalen  die  Abschwèrung
eines  Ergänzungs-Eids  betreffend,  das  erstrichterliche  Erkenutniß  bestätigt,  und
die  Anten  in  die  Kosten  dleser  Instanz  verurtheilt;  und  2
#6#)  ein  der  Appellations=  Sache  voh  Hall  swischen  dem  Judenvorsteher  Elias  Alexan,
der  Guszenhäuser  zu  Schluchtern,  Luten,  Anten,)  sodann  den  in  actis  genannten
  ·  Glaͤubigern  des  Stener=  Sekretärs  Borger  zu  Langenburg  Laten)  Aten,
hoypothekarische  Ansprüche  auf  eine  Obligation  von  zooo  fl.  betreffend  ,  refdrmarorie
  auf  Beweis  erkannt,  und  der  Kosten-Munkt  bis  zur  definitiven  Entschei-Ddung
  ausgeseßt;  endlic  »  »««"  ,
in  der  Appellaclons-Sache  Hon  Erailsheim  zwischen  Michael  Mebs  zu  Tiefenbach,
Kl.  Anten,  und  Micharl  Holl  zu  Jaxtheim,  Bekl“  Ucen)  Rückzahlung  eines
Kaufschillings  betreffend,  das  Urtheil  erster  Instanz,  bestätigt,  und  der  Unt  in
*die  Kosten  beider  Instanzen  verurtheilt.  !s§  5-7  "  J
Stuttgatt  den  1.  August  1818.  ½*½
**„  Königliches  Justiz-Ministerium.
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Da  Se.  Königl.  Maejestät  zu  genehmigen  geruht  haben,  daß  der  Bensdarmerie
  die  ihr  früher  zugestandenen  Anbring-Gebühren  po#  Tabaks-Einschwärzungs=Strafen
  für  die  Jukunft  wieder  verwilligt  werden,  so  wird  sölches  mit  dem  Anfügen
  bekannt  gemacht,  daß  beĩ  Tabäks,  Sinschwärzungen  nach  dem  Staats=  und  Re-Verungs-Btort
  vom  Jahr  #zo:  Ni#“  76.  die  Gekdstrafe  und  der  Werth  des  an  die

abaks-Magazias-Verwaltung  abhier  binzusendenden  und  von  dieser  #u  törirenden
Tabaks  zusammen  to  rechnen)  und  die  Anbring'Gebühren  nach  9.  9##.  der  Joll.  Ord,
nung  zu  berechnen  seien,  und  daß  bei  TLabaks,  Conf#scationen  öhne  Geld  Strafe
Nie.  Andring  Gebähr  nach  der  General-Berordnung  vom  26.  Nav.  #kEoß.  in  dem
ganzen  Werth  der  Waare  bestehe.

Was  die  Ausbezahlung  der  Anbring-Gebühr  betriffti,  so  kann  sie  von  Seiten
der  Rechnungs-Beamten  nur,  an  die  won  dem  Oberäámtern  ihnen  namentlich  bezeichneten
  Personen  und  erst  nach  Eingang  der,  Strafe  geschehen,  und.  wird  pie  Daxation
des  hieher  ejingesondten  Tabaks.  den.  Ober,  Zoll=  und  Uccisé-Aemtern  durch  die  Controle
  #er  Tabaks-Gefäll-Voerwascung  notifcirt  werden
In.  Betreff  der  Untersüchung  und  Bestrafung  der  Vergehen  gegen  die  Tabaks-Handels-Gesetze,
  verweist  men  die  Komigl-  Obetämerr#  auf  die  KÜrrordnungen  in
dem  Ste#ts,  und  Regierungs-Mlatt  vom  Jahr  1810.  Nro.  8.,  vom  Jahr  1311.
Nro.  56.  und  vom  Jahr  1812.  Nro.  10,  und  Hhaben  diefelben  nur  die  zweifelhaften
#u  dem&  nil.  Steer,Kolltgium  lur  Enescheivung  vorzulégen.  «

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