Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr.  XVI.  139

Gesetzes-  und  Verardnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  21.  Juli  1903.
Inhalt.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  die  Hasenpolizeiordnung  für  den  Hafen  in  nehl  betressend  die  eleklrische
Straßenbahn  in  Karlsruhe  betressend;  des  Ministeriums  der  Instiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  das
Verfassungsstatut  der  Technischen  Hochschule  betreffend;  die  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  in  der  Zwischenzeit  betreffend;
  den  Geschäftsverkehr  zwischen  den  deutschen  und  schweizerischen  Gerichtsbehörden  betreffend.

 

 

 

Vekordnung.
(Vom  14  Juli  1903.)
Die  Hafenpolizeiordnung  für  den  Hafen  in  Kehl  betreffend.

Im  Einverständnis  mit  den  beteiligten  Großherzoglichen  Ministerien  und  nach  Benehmen
mit  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  wird  auf  Grund  des  §  155  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  und  des  §  366  Ziffer  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  verordnet,
was  folgt:

Der  §  14  der  Hafenpolizeiordnung  für  den  Hafen  in  Kehl  vom  1.  Juli  1900  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  835  ff.)  wird  mit  Wirkung  vom  1.  August  d.  J.  durch
solgende  Zusätze  ergänzt:

Aus  dem  Hafen  ausfahrende  Dampfschiffe  haben  zur  Wahrschau  im  Rheinstrom  zu  Tal
kommender  Schiffe  an  dem  nördlichen  Schiffswendeplatz  (bei  der  Trennung  der  beiden  Hafenbecken)
  ein  gut  vernehmbares  Signal  mit  der  Dampfpfeife  oder  der  Schiffsglocke  zu  geben
und  zwar:

Dampfschiffe  ohne  Anhang  ein  Zeichen,

Dampfschiffe  mit  Anhang  zwei  Zeichen  mit  kurzer  Zwischenpause.

Überdies  sind  die  Führer  solcher  Dampfschiffe  zur  Ausschau  nach  im  Rhein  zu  Tal
kommenden  Schiffen  verpflichtet  und  haben  erforderlichenfalls  zur  Vermeidung  der  Begegnung
vor  der  Hafenmündung  die  Geschwindigkeit  zu  vermindern.

Die  im  Rheinstrom  zu  Tal  fahrenden  Schiffe  haben  in  der  Nähe  der  Mündung  des
Hafens  unter  Beachtung  der  in  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  (88§  7  und  8)  vorgeschriebenen
  Signale  stets  die  linke  Seite  des  Fahrwassers  einzuhalten.  Kleinere  Fahrzeuge
haben  auf  der  Rheinstrecke  zwischen  den  Hafenmündungen  von  Straßburg  und  Kehl  stets
eine  Flagge  mindestens  5  Meter  über  Bord  am  Mast  oder  an  einem  Jlaggenstoc  zu  führen.

Gesetzes=  und  Verordnungsblalt  1903.