198 Vierter Abschnitt.
Instituts hinausgreifende Bestimmungen, insbesondere
der Satz, dass nicht bloss Minister und Departementschefs,
sondern alle Staatsdiener, und zwar nicht nur
wegen Verletzungen der Verfassung, sondern auch wegen
Verletzung sonstiger Gesetze dort angeklagt werden
können; ferner, dass nicht bloss die Stände, sondern
auch der Monarch (namentlich auch gegen die Stände)
Anklagen beim Staatsgerichtshofe erheben kann, und
dass die Strafgewalt des Gerichtshofs auch auf die Befugniss,
Geld- oder Gefängnissstrafen zu erkennen, ausgedehnt
ist, wodurch die eigentliche Idee desselben, ein
Schutz der Integrität des Grundgesetzes zu sein, einigermaassen
getrübt wird. ¹³
2. Rechtsschutz des Staats und seiner Organe.
§. 59.
Wird der Staat angegriffen oder in seiner Existenz
bedroht, so hilft er sich selbst in Anwendung seiner
¹³ Namentlich hat das Institut in der Württembergischen
Verfassung eine wenig klare und auf bestimmtem Prinzipe ruhende
Ausbildung erhalten. Eine Verirrung scheint es mir auch zu sein,
wenn ein neuerer Schriftsteller über diesen Gegenstand (Samuely,
das Prinzip der Ministerverantwortlichkeit, 1869) die Verantwortlichkeit
der Minister gegenüber der ständischen Anklage in den
Rahmen der Verantwortlichkeit des Staatsdieners gegenüber der
staatsdienerlichen Disciplinargewalt einschliessen will. Denn
es handelt sich hier um eine durchaus selbständige, isolirte, auf
eigenem Grunde beruhende grosse öffentliche Einrichtung zur
Garantie der Verfassung, welche der Idee der domestikalen Beamtendisciplin
völlig fremd ist. Dass Samuely seinem Prinzipe
gemäss die Verantwortlichkeit der Minister nicht auf Verfassungsverletzungen
beschränkt, sondern auf Missregierung überhaupt
ausdehnen muss, hätte (bei der Unausführbarkeit dieses Gedankens)
wohl Zweifel an der Richtigkeit des Prinzips veranlassen
können.