Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

198  Vierter  Abschnitt.

Instituts  hinausgreifende  Bestimmungen,  insbesondere
der  Satz,  dass  nicht  bloss  Minister  und  Departementschefs,
  sondern  alle  Staatsdiener,  und  zwar  nicht  nur
wegen  Verletzungen  der  Verfassung,  sondern  auch  wegen
Verletzung  sonstiger  Gesetze  dort  angeklagt  werden
können;  ferner,  dass  nicht  bloss  die  Stände,  sondern
auch  der  Monarch  (namentlich  auch  gegen  die  Stände)
Anklagen  beim  Staatsgerichtshofe  erheben  kann,  und
dass  die  Strafgewalt  des  Gerichtshofs  auch  auf  die  Befugniss,
  Geld-  oder  Gefängnissstrafen  zu  erkennen,  ausgedehnt
  ist,  wodurch  die  eigentliche  Idee  desselben,  ein
Schutz  der  Integrität  des  Grundgesetzes  zu  sein,  einigermaassen
  getrübt  wird. ¹³

2.  Rechtsschutz  des  Staats  und  seiner  Organe.
§.  59.
Wird  der  Staat  angegriffen  oder  in  seiner  Existenz
bedroht,  so  hilft  er  sich  selbst  in  Anwendung  seiner

¹³  Namentlich  hat  das  Institut  in  der  Württembergischen
Verfassung  eine  wenig  klare  und  auf  bestimmtem  Prinzipe  ruhende
Ausbildung  erhalten.  Eine  Verirrung  scheint  es  mir  auch  zu  sein,
wenn  ein  neuerer  Schriftsteller  über  diesen  Gegenstand  (Samuely,
das  Prinzip  der  Ministerverantwortlichkeit,  1869)  die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  gegenüber  der  ständischen  Anklage  in  den
Rahmen  der  Verantwortlichkeit  des  Staatsdieners  gegenüber  der
staatsdienerlichen  Disciplinargewalt  einschliessen  will.  Denn
es  handelt  sich  hier  um  eine  durchaus  selbständige,  isolirte,  auf
eigenem  Grunde  beruhende  grosse  öffentliche  Einrichtung  zur
Garantie  der  Verfassung,  welche  der  Idee  der  domestikalen  Beamtendisciplin
  völlig  fremd  ist.  Dass  Samuely  seinem  Prinzipe
gemäss  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  nicht  auf  Verfassungsverletzungen
  beschränkt,  sondern  auf  Missregierung  überhaupt
ausdehnen  muss,  hätte  (bei  der  Unausführbarkeit  dieses  Gedankens)
  wohl  Zweifel  an  der  Richtigkeit  des  Prinzips  veranlassen
  können.