Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Angehörigen,  beziehendlich  mit  seinem  Vormunde  beantragt  wird,  genügende  Auskunft
  zu  geben,  und

d)  anzugeben,  welcher  Verpflegeclasse  (I§  13)  der  Kranke  zugetheilt  werden  soll  und
an  wen  sich  die  Anstalt  wegen  Bezahlung  der  Beiträge  zu  halten  habe;

c)  dafern  es  sich  um  eine  Aufnahme  in  eine  Versorganstalt  handelt,
sind  überdieß  die  Thatsachen,  welche  die  Gefährlichkeit  des  Geisteskranken,  oder  die
sonstige  Nothwendigkeit  der  beantragten  Aufnahme  beweisen  sollen,  nicht  nach  blosen
  Angaben  der  dabei  betheiligten  Personen,  sondern  durch  anderweite  Erkundigungen
  von  der  betreffenden  Obrigkeit  festzustellen.

Fortsetzung.  &  8.  Das  §  unter  a  erwähnte  Gutachten  ist,  wenn  es  nicht  von  einem  Bezirksoder
  Gerichtsarzte  selbst  herrührt,  jedenfalls  von  einem  solchen  zu  prüfen  und  durch  die
beizufügende  Bescheinigung  zu  vervollständigen,  daß,  oder  inwieweit  der  Inhalt  mit  den
eigenen,  auf  persönlicher  Prüfung  des  Kranken  beruhenden  Ansichten  des  Bezirks=  oder
Gerichtsarztes  übereinstimmt.

Das  Gutachten  ist  dem  Aufnahmegesuche  gesondert  beizufügen,  nicht  aber  in  die
Acten  einzuheften.
co)  Familien=  Die  auf  die  Kranken  bezüglichen,  zur  Aufnahme  in  die  ärztlichen  Gutachten  nicht  ge-Geheimnisse

  eigneten  Familiengeheimnisse  sind  den  Anstaltsärzten,  welche  darüber  die  strengste  Verschwiegenheit

  zu  beobachten  haben,  besonders  mitzutheilen.

5)  Besondere  §9.  DOa  die  Wahrscheinlichkeit  der  Heilung  einer  Geisteskrankheit  um  so  größer  ist,
norschristen  je  früher  ein  methodisches  Heilverfahren  dagegen  eingeleitet  und  der  Kranke  dem  Einflusse
vegen  schleuni-  „
gerFürsorge  für  seiner  bisherigen  Verhältnisse  und  Umgebungen  entzogen  wird;  so  sind  bei  Geisteskranken,
Heilbare,  welche  überhaupt  noch  Hoffnung  auf  Heilung  geben,  die  nöthigen  Einleitungen  zu  ihrer
Aufnahme  in  die  Heilanstalt  so  bald  wie  möglich  zu  treffen  und  alle  Behörden  und  Beamten,
  deren  dienstliche  Mitwirkung  dazu  in  Anspruch  genommen  wird,  sind  daher  durch  Verordnung
  vom  2  9  sten  November  1853  (Seite  275  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von
demselben  Jahre)  angewiesen  worden,  das  ihnen  dießfalls  Obliegende  mit  möglichster
Beschleunigung  zu  besorgen.
Tc)  Vorläufige  *  10.  Auch  ist  zur  Förderung  des  Heilzwecks  gestattet,  unter  Berücksichtigung
Zuirung  n  der  in  der  angezogenen  Verordnung  vom  29sten  November  1853  enthaltenen
Sonnenstein.  Vorschriften,  solche  Geisteskranke,  für  deren  Heilung  noch  „gegründete“  Hoffnung
vorhanden  ist,  vorläufig  und  unerwartet  der  Genehmigung  des  Ministeriums  sofort  in  die
Heilanstalt  Sonnenstein  bringen  zu  lassen.
Eine  solche  vorläufige  Zuführung  überhebt  aber  weder  der  nachträglichen,  jedenfalls
möglichst  zu  beschleunigenden  Beibringung  eines  den  §  7,  à  angegebenen  Erfordernissen
entsprechenden  ärztlichen  Gutachtens,  (welches,  wenn  es  nicht  sogleich  bei  der  Zuführung