Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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müssen  sie  der  Wahl  der  Taxatoren  (§.  35.  a.  a.  O.)  die  größte  Sorgfalt
widmen,  und  mit  aller  Sunze  darauf  halten,  daß  Taratoren,  von  welchen  bei
den  Revisionen  oder  auf  andere  Weise  festgestellt  worden,  daß  sie  urrichtige
Taren  aufgenommen  haben,  nicht  weiter  zu  Abschätzungen  zugelassen  werden,
sowie  sie  auch  der  Prüfung  der  Taren  und  der  Klassisikation  der  Gebdude  ihre
anze  Aufmerksamkeit  zuzuwenden  haben,  und  namentlich  auf  die  im  Falle  einer
Bernlicherng  bei  einer  anderen,  als  der  ständischen  Sozietät  oder  Bank,  von
der  Ortspollzei-Obrigkeit  aufzustellenden  Erklärungen  nicht  eher  genehmigen  dürfen
  (§.  27.),  als  bis  sie  sich  von  der  Zulässigkeit  der  beabsichtigten  Hôhe  vollständig
  überzeugt  haben.  Z„
g.  2.

Die  Sorgfalt  der  Kreisdirektoren  darf  sich  indessen  nicht  auf  die  Zeit
des  Eintritts  in  die  staͤndische  oder  eine  andere  Sozietaͤt  oder  Bank  beschraͤnken.
Sie  muͤssen  vielmehr  auch  nach  dem  Abschlusse  des  Versicherungsvertrages,  sobald
  sie  eine  im  Verlauf  der  Zeit  von  selbst  eintretende  Baufaͤlligkeit  ober  Reparaturbeduͤrftigkeit,
  oder  eine  Beschaͤdigung  durch  Ueberschwemmung,  Feuchtigkeit,
  Schwamm,  Mauerfraß  u.  s.  w.,  oder  eine  andere,  den.  Werth  des  Gebaͤudes
  betraͤchtlich  vermindernde  Veraͤnderung  selbst  wahrnehmen,  oder  von  der
Ortspolizei-Obrigkeit  oder  von  anderen  zuverlässigen  Personen  darauf  aufmerksam
  gemacht  werden  und  deshalb  die  Herabsetzung  einer  Versicherungssumme,
oder,  nach  F.  66.  des  Reglements,  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  für  nothwendig
  erachten,  unverzüglich,  bei  eigener  Vertretung,  die  dazu  nöthigen
Schritte  thun.

F.  3.

Die  im  K.  55.  des  Reglements  vorgeschriebenen  Ab=  und  Zugangs-Nachweisungen
  müssen  von  den  Kreisdirektoren  nicht  nur  dann  in  vier  Exemplaren
aufgestellt  und  unterzeichnet  und  in  zwei  Exemplaren  dem  Generaldirektor  überreicht
  werden,  wenn  Gebäudebesitzer  auf  die  Annahme  in  die  Sozietät,  oder  auf
die  Löschung  bei  derselben,  auf  die  Erhöhung  oder  Ermäßigung  einer  Versicherungssumme,
  oder  auf  die  Versetzung  eines  Gebäudes  in  eine  andere  Klasse  antragen,
  sondern  auch  dann,  wenn  in  den  geeigneten  Fällen  (W.  81.  und  84.,
verglichen  mit  den  W.  39.  54.  und  76.  des  Reglements)  ohne  Antrag  derfelben
  eine  Versicherungssumme  herabgesetzt,  oder  ein  Gebäude  anders  klassifzirt
oder  ganz  ausgeschlossen  werden  soll.  Die  Aufstellung  und  Einreichung  der
Nachweisungen  erfolgt  in  diesen  letzteren  Fällen  sogleich  nach  erfolgter  definitiver
  Entscheidung  (#.  8.  des  Reglements).  -

g.4.

Antraͤge  wegen  der  Aufnahme  eines  Gebaͤudes  in  die  Sozietaͤt  oder  wegen
  der  Erhoͤhung  einer  Versicherung  muͤssen,  wenn  sie  auf  sofortige  Aufnahme
oder  auf  sofortige  Erhoͤhung  gerichtet  sind  (F.  63.  des  Reglements),  moͤglichst
bald,  jedenfalls  binnen  acht  Tagen  erledigt,  wenn  dies  aber  nicht  der  Fall  ist
(&.  62.  a.  a.  O.),  unbedingt,  auch  wenn  noch  Rückfragen  bei  den  Ortspolizei-Behörden
  oder  Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle  nothwendig  sein  sollten,  der-Jahrgong

  1855.  (Nr.  4168.)  16  gestalt