Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

222

2  Hienach  ist  für  solche  Streitigkeiten  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.  Stre  t  gkeiten  über
Wertsermittlung  werden  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins,  Streitigkeiten  wegen
Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  der  Anstalt,
  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung  entschieden.

III.  Anzeige,  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens.  Tierärztliche  Behandlung.
Tötung  von  Pferden  infolge  von  Unbrauchbarkeit.

21.

1.  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  Krankheiten,  Unfälle  und  Todesfälle  versicherter
Pferde  sobald  als  tunlich  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  oder  dessen  Stellvertreter,  in
deren  Abwesenheit  einem  Ausschußmitgliede,  anzuzeigen  und  alles  zu  tun,  wodurch  der
Schaden  abgewendet  oder  gemindert  werden  kann.

2  Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  nimmt  veranlaßten  Falles  sofort  unter  Zuziehung
  von  Ausschußmitgliedern  (§  7)  eine  Besichtigung  vor,  stellt  den  Sachverhalt  fest,
wobei  der  Versicherte  jede  zur  Feststellung  des  Schadens  und  des  Umfanges  der  Entschädigung
erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  hat,  und  verfügt  die  nötigen  Anordnungen.

§  22.

1.  Erkrankt  ein  Pferd,  so  ist  der  Besitzer  verpflichtet,  unverzüglich  den  Rat  eines  Tierarztes
  oder,  wenn  dies  unmöglich  ist,  den  Rat  geeigneter  sachkundiger  Personen  einzuholen
und  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  dem  Rate  gewissenhaft  Folge  zu  leisten.

2.  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  in  allen  Fällen  die  tierärztliche  Behandlung  eines
versicherten  Pferdes  während  der  ganzen  Krankheitsdauer  anzuordnen.

.  Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nötige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Tierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.

4  Die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  dann  der  ersten  Beiziehung  eines  Tierarztes
(Abs.  1)  fallen  dem  Versicherten  zur  Last.  Die  Kosten  der  vom  Vereinsausschusse  angeordneten
  tierärztlichen  Behandlung  werden  vom  Vereine  getragen.

5  Die  Generalversammlung  kann  jedoch  beschließen,  die  Kosten  dieser  tierärztlichen  Behandlung
  ganz  oder  teilweise  dem  Versicherten  zu  überweisen  oder  auch  jene  für  die  erste
Beiziehung  eines  Tierarztes  auf  den  Verein  zu  übernehmen.

8  23.

Die  Tötung  eines  Pferdes  wegen  unheilbarer  Krankheit  oder  Unbrauchbarkeit  kann  nur
auf  Anordnung  des  Vereinsausschusses  oder  der  von  demselben  für  diesen  Zweck  bezeichneten
Ausschußmitglieder  und  nach  eingeholtem  Gutachten  eines  Tierarztes  erfolgen,  dringende  Fälle
ausgenommen,  bei  welchen  der  Vereinsausschuß  die  Notwendigkeit  der  Tötung  nachträglich
anerkennt.