Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  23.  221

à  Im  Falle  des  Todes  eines  Vereinsmitgliedes  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaigen
Zahlungsrückstände  aus  der  Versicherung  auf  jene  Personen  über,  welche  die  versicherten
Pferde  im  Erbgange  erworben  haben.  Uber  die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse
binnen  8  Tagen  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Ausschuß
vorbehaltlich  der  Beschwerde  nach  §  13  Abs.  5  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von
3  —  ahnden.

à  -Der  Eintritt  des  neuen  Besitzers  sowie  der  Erben  (Abs.  1  und  5)  kann  auf  Grund
des  §  5  vom  Vereinsausschusse  versagt  werden.  Die  Versagung  kann  auch  dann  eintreten,
wenn  die  genannten  Personen  nicht  ihren  gesamten,  im  Vereinsbezirke  befindlichen  Pferdebestand
  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine  versichern.  Gegenüber  dem  abweisenden  Beschlusse  sind
die  Bestimmungen  des  §  11  Abs.  5  maßgebend.

§l  17.

Bei  Zwangsversteigerung  eines  Anwesens  mit  dem  versicherten  Inventar  findet  die
Vorschrift  des  §  16  Abs.  1—4  und  6  entsprechende  Anwendung.

818.

1  Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

2  Der  Austritt  eines  Mitgliedes  kann  nur  im  Monat  Juli  erklärt  werden  und  ist
erst  für  das  mit  dem  darauffolgenden  1.  November  beginnende  nächste  Versicherungsjahr
wirksam.

à  Ausgetretene  Vereinsmitglieder  verlieren  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an,
ansgeschlossene  Vereinsmitglieder  dagegen  sofort  mit  dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die
Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den  Verein  und  dessen  Vermögen;  ein  rechtlich
bereits  zur  Entstehung  gelangter  Entschädigungsanspruch  wird  jedoch  durch  die  Ausschließung
eines  Mitgliedes  nicht  berührt.

#*Endigt  aber  bei  ausgetretenen  Vereinsmitgliedern  das  Versicherungsverhältnis,  nachdem
ein  versichertes  Pferd  erkrankt  ist  oder  einen  Unfall  erlitten  hat,  so  haftet  die  Versicherung
für  Entschädigung  dann,  wenn  die  Erkrankung  oder  der  Unfall  den  Tod  des  Pferdes  binnen
7  Tagen  nach  Beendigung  der  Versicherung  herbeiführt.

19.

Die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verjähren  in  zwei  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Leistung  verlangt  werden  kann.

8  20.

1  Für  alle  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten  sind  die  Bestimmungen
  in  Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11  des  Pferdeversicherungsgesetzes  maßgebend.

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