Metadaten : Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)

II

Theile  dritte  Staaten  günstiger  als  der  andere  vertragende  Theil  behandelt  werden.  Jede
dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen  eingeräumte  Begünstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung
  dem  andern  vertragenden  Theile  gleichzeitig  einzuräumen.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen  Begünstigungen,  welche  die  mit  einem  der
vertragenden  Theile  jetzt  oder  künftig  zollvereinten  Staaten  genießen,  sowie  solche  Begünstigungen,
  welche  anderen  Staaten  durch  bestehende  Verträge  zugestanden  sind  und  ausdrücklich
  von  der  Anwendung  obiger  Bestimmung  ausgeschlossen  werden.  Diese  Begünstigungen
  können  denselben  Staaten  für  die  nämlichen  Gegenstände  in  nicht  höherem  Maße
auch  nach  Ablauf  vieser  Verträge  zugestanden  werden.

Artikel  3.

Die  vertragenden  Theile  wollen  vom  1.  Juli  1865  an  gegenseitige  Verkehrs-Erleichterungen
  auf  Grundlage  des  freien  Eingangs  roher  Natur-Erzeugnisse  und  des  gegen
ermäßigte  Zollsätze  zu  gestattenden  Eingangs  gewerblicher  Erzeugnisse  ibrer  Länder  eintreten
lassen.

Demgemäß  sind  sie  übereingekommen,  daß  bei  dem  unmittelbaren  Uebergang  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Theils  in  Oesterreich  von
den  in  der  Anlage  A  und  im  Zollvereine  von  den  in  der  Anlage  B  bezeichneten  Waaren
keine,  beziehungsweise  keine  böheren,  als  die  in  diesen  Anlagen  bestimmten  Eingangs-Abgaben
  erboben  werden  sollen.

Artikel  4.

Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  dem  Gebiete  des  einen
oder  des  andern  der  vertragenden  Theile  Erhöhungen  der  allgemeinen  tarifmäßigen  Eingangszölle
  gegen  den  vom  1.  Juli  1865  an  gültigen  Tarif  eintreten  sollten,  so  bleiben  diese
auf  die  in  den  Anlagen  A  und  B  vereinbarten  Zollsätze  und  Zollbefreiungen  ohne  Einfluß.

Wenn  aber  einer  der  vertragenden  Theile  für  eine  von  den  in  den  Anlagen  A  und
B  genannten  Waaren  eine  Ermäßigung  seines  vom  1.  Juli  1865  an  gültigen  allgemeinen
Zolltarifs,  sei  es  allgemein  oder  für  gewisse  Grenzstrecken  oder  Zollämter,  eintreten  lassen
will,  so  liegt  ihm  ob,  dem  andern  Theile  von  dieser  Ermäßigung  mindestens  drei  Monate
vor  deren  Eintreten  Nachricht  zu  geben,  und  es  bleibt  alsdann,  vorbehaltlich  anderweiter
Verständigung,  dem  andern  Theile  freigestellt,  diese  Waare  nur  gegen  Beibringung  von
Ursprungszeugnissen  zollfrei,  beziehungsweise  gegen  den  verabredeten  Zoll  zuzulassen.  Wer