II
Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede
dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung
dem andern vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der
vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begünstigungen,
welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und ausdrücklich
von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünstigungen
können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maße
auch nach Ablauf vieser Verträge zugestanden werden.
Artikel 3.
Die vertragenden Theile wollen vom 1. Juli 1865 an gegenseitige Verkehrs-Erleichterungen
auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen
ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ibrer Länder eintreten
lassen.
Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergang aus dem
freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in Oesterreich von
den in der Anlage A und im Zollvereine von den in der Anlage B bezeichneten Waaren
keine, beziehungsweise keine böheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs-Abgaben
erboben werden sollen.
Artikel 4.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen
oder des andern der vertragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Eingangszölle
gegen den vom 1. Juli 1865 an gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese
auf die in den Anlagen A und B vereinbarten Zollsätze und Zollbefreiungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den Anlagen A und
B genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 1865 an gültigen allgemeinen
Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen
will, so liegt ihm ob, dem andern Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate
vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter
Verständigung, dem andern Theile freigestellt, diese Waare nur gegen Beibringung von
Ursprungszeugnissen zollfrei, beziehungsweise gegen den verabredeten Zoll zuzulassen. Wer