2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 21
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über
das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten
102).
Titel V.
Von dem Landtage 105).
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König
und durch die zwei Häuser des Landtags08) ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Häuserb5) ist zu jedem
Gesetze erforderlich 104).
Finanzgesetz-Entwürfe 105) und Staatshaushalts-Etats werden zuerst dem
Hause der Abgeordneten05) vorgelegt; letztere werden von dem Herrenhause
103) im ganzen angenommen oder abgelehnt.
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es
dringend erfordert, können, insofern die Häuser #63) nicht versammelt sind,
unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die
½2) Art. 44 u. 49 Abs. 2. — Bestechung
u. Verrath werden jetzt nach Reichsgesetz
strafrechtlich verfolgt StGB. § 80— 93,
331 u. ein oberster Gerichtshof für Preußen
besteht nicht mehr Anm. 140. Auch der
danach in Geltung gebliebene Theil des
Abs. 1
langt, da das Abs. 2 verheißene G. nicht
ergangen ist.
1o) G. 30. Mai 55 (GS. 316) § 1
(§ 2 zu Anm. 120) bestimmt:
Die Erste Kammer wird fortan
das Herrenhaus, die Zweite
Kammer das Haus der Abgeordneten
genannt.
Für beide Häuser ist die Gesammtbezeichnung
„Landtag“ gebräuchlich.
Strafrechtlicher Schutz gegen Gewaltthätigkeiten
StGB. 8 105. Zur Berfolgung
von Beleidigungen bedarf es keines Antrags,
jedoch der Ermächtigung § 197. —
Titel V betrifft die Gesetzgebung Art.
62—64, das Herrenhaus Art. 65—68,
das Abgeordnetenhaus Art. 69—75, beide
Häuser gemeinsam Art. 76—82 u. die
Mitglieder des Landtags Art. 83—85.
Die Vorschriften über Bildung des Herrenhauses
(Art. 65—68) sind aufgehoben
G. 7. Mai 53 (GS. 181) u. durch V.
12. Okt. 54 (GS. 541) ersetzt; die wegen
der Wahl zum Abgeordnetenhause (Art.
hat keine praktische Bedeutung er-70—72
u. 74 Abs. 1) finden nur Anwendung,
insoweit die V. 30. Mai 49
(GS. 205) nebst Ergänzungen — die gem.
Vll. Art. 115 bis zum Erlaß des verheißenen,
aber noch nicht ergangenen Wahlgesetzes
in Kraft geblieben ist — nicht
anderweite Bestimmung enthält. Diese
Vorschriften nebst den für beide
Häuser erlassenen Geschäftsordnungen
sind in Abschn. II d. W. zusammengefaßt.
½) Vor Erlaß der Vll. war der König
alleiniger Gesetzgeber. — Gesetze sind erforderlich
zur Feststellung des Staatshaushaltsetats
Art. 99 Abs. 2 u. zur Aufnahme
von Anleihen Art. 103 — Verkündigung
u. Rechtsverbindlichkeit der Gesetze
Art. 45 u. 106. — Nach der Art
des Zustandekommens unterscheiden sich
die ordentlichen Gesetze (Verordnungen mit
Gesetzeskraft Art. 63) in einsache „Gelete
Finanzgesetze Art. 62 Abs. 3 Verfassungsänderungsgesetze
Art. 1. —
Fleischmann, der Weg der Gesetzgebung
in Preußen (Bresl. 98).
18) Finanzgesetze sind nach herrschender
Ansicht die die Finanzen unmittelbar
beeinflussenden, nicht die nur mittelbar
mit Ausgaben verbundenen Gesetze. —
Dümmler, Finanzgesetzentwürfe nach der
Pr. Verf. (Halle 94).
400) Als Vertreter der steuerzahlenden
Bevölkerung. Verb. Anm. 103.