Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

2.  Verfassungsurkunde  31.  Jan.  50.  21

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,  über
das  Verfahren  und  über  die  Strafen  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten
  102).

Titel  V.
Von  dem  Landtage  105).

Art.  62.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  König
und  durch  die  zwei  Häuser  des  Landtags08)  ausgeübt.

Die  Uebereinstimmung  des  Königs  und  beider  Häuserb5)  ist  zu  jedem
Gesetze  erforderlich  104).

Finanzgesetz-Entwürfe  105)  und  Staatshaushalts-Etats  werden  zuerst  dem
Hause  der  Abgeordneten05)  vorgelegt;  letztere  werden  von  dem  Herrenhause
  103)  im  ganzen  angenommen  oder  abgelehnt.

Art.  63.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
  Sicherheit,  oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Nothstandes  es
dringend  erfordert,  können,  insofern  die  Häuser  #63)  nicht  versammelt  sind,
unter  Verantwortlichkeit  des  gesammten  Staatsministeriums,  Verordnungen,  die

½2)  Art.  44  u.  49  Abs.  2.  —  Bestechung
u.  Verrath  werden  jetzt  nach  Reichsgesetz
strafrechtlich  verfolgt  StGB.  §  80—  93,
331  u.  ein  oberster  Gerichtshof  für  Preußen
besteht  nicht  mehr  Anm.  140.  Auch  der
danach  in  Geltung  gebliebene  Theil  des
Abs.  1
langt,  da  das  Abs.  2  verheißene  G.  nicht
ergangen  ist.

1o)  G.  30.  Mai  55  (GS.  316)  §  1
(§  2  zu  Anm.  120)  bestimmt:

Die  Erste  Kammer  wird  fortan
das  Herrenhaus,  die  Zweite
Kammer  das  Haus  der  Abgeordneten
  genannt.

Für  beide  Häuser  ist  die  Gesammtbezeichnung
  „Landtag“  gebräuchlich.
Strafrechtlicher  Schutz  gegen  Gewaltthätigkeiten
  StGB.  8  105.  Zur  Berfolgung
von  Beleidigungen  bedarf  es  keines  Antrags,
  jedoch  der  Ermächtigung  §  197.  —
Titel  V  betrifft  die  Gesetzgebung  Art.
62—64,  das  Herrenhaus  Art.  65—68,
das  Abgeordnetenhaus  Art.  69—75,  beide
Häuser  gemeinsam  Art.  76—82  u.  die
Mitglieder  des  Landtags  Art.  83—85.
Die  Vorschriften  über  Bildung  des  Herrenhauses
  (Art.  65—68)  sind  aufgehoben
G.  7.  Mai  53  (GS.  181)  u.  durch  V.
12.  Okt.  54  (GS.  541)  ersetzt;  die  wegen
der  Wahl  zum  Abgeordnetenhause  (Art.

hat  keine  praktische  Bedeutung  er-70—72

  u.  74  Abs.  1)  finden  nur  Anwendung,
  insoweit  die  V.  30.  Mai  49
(GS.  205)  nebst  Ergänzungen  —  die  gem.
Vll.  Art.  115  bis  zum  Erlaß  des  verheißenen,
  aber  noch  nicht  ergangenen  Wahlgesetzes
  in  Kraft  geblieben  ist  —  nicht
anderweite  Bestimmung  enthält.  Diese
Vorschriften  nebst  den  für  beide
Häuser  erlassenen  Geschäftsordnungen
  sind  in  Abschn.  II  d.  W.  zusammengefaßt.


½)  Vor  Erlaß  der  Vll.  war  der  König
alleiniger  Gesetzgeber.  —  Gesetze  sind  erforderlich
  zur  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  Art.  99  Abs.  2  u.  zur  Aufnahme
  von  Anleihen  Art.  103  —  Verkündigung
  u.  Rechtsverbindlichkeit  der  Gesetze
  Art.  45  u.  106.  —  Nach  der  Art
des  Zustandekommens  unterscheiden  sich
die  ordentlichen  Gesetze  (Verordnungen  mit
Gesetzeskraft  Art.  63)  in  einsache  „Gelete
Finanzgesetze  Art.  62  Abs.  3  Verfassungsänderungsgesetze
  Art.  1.  —
Fleischmann,  der  Weg  der  Gesetzgebung
in  Preußen  (Bresl.  98).

18)  Finanzgesetze  sind  nach  herrschender
  Ansicht  die  die  Finanzen  unmittelbar
beeinflussenden,  nicht  die  nur  mittelbar
mit  Ausgaben  verbundenen  Gesetze.  —
Dümmler,  Finanzgesetzentwürfe  nach  der
Pr.  Verf.  (Halle  94).

400)  Als  Vertreter  der  steuerzahlenden
Bevölkerung.  Verb.  Anm.  103.