Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Spanien  mit  den  Canarischen  Inseln  und  den  spanischen  Besitzungen  am  und  im  Mittelländischen
Meer,  nämlich:  Ceuta  und  die  übrigen  Besitzungen  an  der  marokkanischen  Küste,  ferner  die
Balearen  Pityusen  2c.  "
TürkeiinEuropa(ohneBosnien«undHerzegowina,sowieohneBulgarienunddieautonome
Provinz  Ostrumelien)  mit  den  türkischen  Besitzungen  in  Asien  (Kleinasien  mit  Samos,  ferner
Syrien,  Kurdistan  2c.,  den  Besitzungen  in  Arabien  am  Persischen  Meerbusen  und  am  Rothen
Meer,  letztere  jedoch  ohne  den  egyptischen  Antheil  [Halbinsel  Sinai  und  Midianl)  und  in  Afrika
(Tripolis  und  Barka  (Bengasi],  aber  ohne  Egypten).

II.  Afrika
(soweit  nicht  bei  I  7,  16,  22  und  23  gerechnet).

Egypten  mit  der  Halbinsel  Sinai  und  Midian  (vergl.  23).

Deutsche  Schutzgebiete  in  Westafrika  (Togoland,  Kamerungebiet,  südwestafrikanisches  Gebiet),  mit
Einschluß  der  Walfischbai.

Deutsche  Schutzgebiete  in  Ostafrika  (ostafrikanisches  und  Witugebiet)  mit  dem  Küstenstrich  vor
denselben  (östlich  derselben).  '  ·

Kapland  mit  Basuto-,  Britisch-Betschuana-,  Griqua-,  Pondo-,  Britisch-Sululand,  den  Transkeidistrikten
  und  Natal;  ferner  Oranjefreistaat.

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arokko.
Südafrikanische  Republik  (Transvaal),  Sulu=  (nicht  britisch),  Swasi=  und  Tongaland.
30.

Uebriges  Westafrika,  nämlich:  das  ganze  westliche  Küstengebiet  zwischen  Marokko  und  dem  südwest-afrikauischen
  deutschen  Schutzgebiet,  soweit  nicht  zu  Nr.  25  gehörend  (englische  Besitzungen
und  Schutzgebiete:  Sierra  Leone,  Gambia,  Goldküste,  Lagos,  Nigerdistrikte;  französische  Besitzungen
und  Schutzgebiete:  Senegambien,  Kongogebiet  mit  Gabon;  portugiesische  Besitzungen:  Bissao,  Cacheo
und  Bolama  an  der  Küste  von  Senegambien,  Ajuda  und  Dahomeyküste,  Angola,  Kongodistrikt;
ferner  der  Kongostaat  und  der  Freistaat  Liberia),  sowie  die  Kapverdischen  und  weiter  südlich  belegenen
  Inseln  an  der  westafrikanischen  Küste,  einschließlich  Ascension,  St.  Helena  und  Tristan
df  Acunha.

Uebriges  Ostafrika,  nämlich:  das  ganze  östliche  Küstengebiet  zwischen  Egypten  und  den  bei  Nr.  29

aufgeführten  Ländern,  soweit  nicht  zu  Nr.  26  gehörend,  ferner  die  Insel  Sokotra  und  die  weiter
südlich  belegenen  Inseln  an  der  ostafrikanischen  Küste  einschließlich  Madagaskar,  der  Maskarenen
(La  Réunion,  Mauritius  rc.),  Komoren  (Comoro,  Mayotte  2c.),  Seschellen  und  Admiranten.

III.  Asien
(soweit  nicht  bei  I  10,  18,  23  und  II  24  gerechnet).

32.  Britische  Besitzungen  und  Schutzgebiete  in  Vorder=  und  Hinter-Indien  und  im  Indischen  Ocean,

mit  Einschluß  der  französischen  und  portugiesischen  Besitzungen  in  Vorder-Indien,  nämlich:  Britisch-Indien
  mit  Assam  und  Britisch-Birma,  ferner  Ober-Birma,  die  britischen  Ansiedelungen  an  der
Straße  von  Malakka  (Straits  Settlements:  Singapore,  Malakka,  Penang  2c.),  die  britischen  Schutzgebiete
  auf  der  Malallschen  Halbinsel  und  die  Inseln  Ceylon,  Andamanen,  Nikobaren  und  Keeling=
  (Kokos-)  Inseln,  sowie  die  Lakediven,  Malediven  und  Tschagos-Inseln;  sodann  die  französischen
  Besitzungen  Pondichéry,  Chandernagor,  Karikal,  Mahé,  Yanaon;  endlich  die  portugiesischen
Besitzungen  Stadt  und  Gebiet  Goa,  Stadt  und  Gebiet  Damao,  Insel  Diu.  Nicht  hierher  ge-