22.
23.
24.
26.
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Spanien mit den Canarischen Inseln und den spanischen Besitzungen am und im Mittelländischen
Meer, nämlich: Ceuta und die übrigen Besitzungen an der marokkanischen Küste, ferner die
Balearen Pityusen 2c. "
TürkeiinEuropa(ohneBosnien«undHerzegowina,sowieohneBulgarienunddieautonome
Provinz Ostrumelien) mit den türkischen Besitzungen in Asien (Kleinasien mit Samos, ferner
Syrien, Kurdistan 2c., den Besitzungen in Arabien am Persischen Meerbusen und am Rothen
Meer, letztere jedoch ohne den egyptischen Antheil [Halbinsel Sinai und Midianl) und in Afrika
(Tripolis und Barka (Bengasi], aber ohne Egypten).
II. Afrika
(soweit nicht bei I 7, 16, 22 und 23 gerechnet).
Egypten mit der Halbinsel Sinai und Midian (vergl. 23).
Deutsche Schutzgebiete in Westafrika (Togoland, Kamerungebiet, südwestafrikanisches Gebiet), mit
Einschluß der Walfischbai.
Deutsche Schutzgebiete in Ostafrika (ostafrikanisches und Witugebiet) mit dem Küstenstrich vor
denselben (östlich derselben). ' ·
Kapland mit Basuto-, Britisch-Betschuana-, Griqua-, Pondo-, Britisch-Sululand, den Transkeidistrikten
und Natal; ferner Oranjefreistaat.
28. M
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arokko.
Südafrikanische Republik (Transvaal), Sulu= (nicht britisch), Swasi= und Tongaland.
30.
Uebriges Westafrika, nämlich: das ganze westliche Küstengebiet zwischen Marokko und dem südwest-afrikauischen
deutschen Schutzgebiet, soweit nicht zu Nr. 25 gehörend (englische Besitzungen
und Schutzgebiete: Sierra Leone, Gambia, Goldküste, Lagos, Nigerdistrikte; französische Besitzungen
und Schutzgebiete: Senegambien, Kongogebiet mit Gabon; portugiesische Besitzungen: Bissao, Cacheo
und Bolama an der Küste von Senegambien, Ajuda und Dahomeyküste, Angola, Kongodistrikt;
ferner der Kongostaat und der Freistaat Liberia), sowie die Kapverdischen und weiter südlich belegenen
Inseln an der westafrikanischen Küste, einschließlich Ascension, St. Helena und Tristan
df Acunha.
Uebriges Ostafrika, nämlich: das ganze östliche Küstengebiet zwischen Egypten und den bei Nr. 29
aufgeführten Ländern, soweit nicht zu Nr. 26 gehörend, ferner die Insel Sokotra und die weiter
südlich belegenen Inseln an der ostafrikanischen Küste einschließlich Madagaskar, der Maskarenen
(La Réunion, Mauritius rc.), Komoren (Comoro, Mayotte 2c.), Seschellen und Admiranten.
III. Asien
(soweit nicht bei I 10, 18, 23 und II 24 gerechnet).
32. Britische Besitzungen und Schutzgebiete in Vorder= und Hinter-Indien und im Indischen Ocean,
mit Einschluß der französischen und portugiesischen Besitzungen in Vorder-Indien, nämlich: Britisch-Indien
mit Assam und Britisch-Birma, ferner Ober-Birma, die britischen Ansiedelungen an der
Straße von Malakka (Straits Settlements: Singapore, Malakka, Penang 2c.), die britischen Schutzgebiete
auf der Malallschen Halbinsel und die Inseln Ceylon, Andamanen, Nikobaren und Keeling=
(Kokos-) Inseln, sowie die Lakediven, Malediven und Tschagos-Inseln; sodann die französischen
Besitzungen Pondichéry, Chandernagor, Karikal, Mahé, Yanaon; endlich die portugiesischen
Besitzungen Stadt und Gebiet Goa, Stadt und Gebiet Damao, Insel Diu. Nicht hierher ge-