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Spanien. 303
Schwachen angerufen werden können, letzteres Überhaupt der Gegenstand besonderer
Fürsorge sein, und jedem Talent der Weg zu den höchsten Würden
offen stehen. Einer christlichen Monarchie sei dieß alles leichter als 300 kleinen
Souveränen, die sich in geräuschvollen Versammlungen herumzanken. „Worin
anders“", schließt der Prätendent, „könnte das Glück eines christlichen Königs
bestehen als in der Liebe des Volks? Bei dieser meiner Denkweise folge ich
übrigens nur den Traditionen der alten und ruhmreichen spanischen Monarchie;
meine angebornen Rechte an die Krone legen mir eine heilige Verpflichtung
auf: ich übernehme die Verantwortlichkeit, und trachte nach dem Ruhm in
der Folgezeit ein guter König genannt zu werden. Bitte, mein Bruder, da
dir das Glück beschieden, in der Armee unseres glorreichen obersten Kirchenhirten
zu dienen, diesen geistlichen König, für Spanien und für mich um
seinen apostolischen Segen. Gott nehme dich in seine Obhut. Dein Bruder
Carlos.“
Juli. Angesichts einer sich offenbar vorbereitenden carlistischen Schilderhebung
werden zahlreiche Anhänger des Prätendenten in verschiedenen
Theilen des Landes verhaftct.
„ Auch für Galizien und Asturien vereinbaren und unterzeichnen
die Republikaner einen Föderationsvertrag; ebenso für Kastilien rc.
46. Juli. Die Cortes vertagen sich bis zum 1. October.
18.
21.
„ Ausbruch der längst vorbereiteten carlistischen Insurrection in
verschiedenen Theilen des Landes. An der Spitze der Carlistenbanden
stehen vielfach Pfarrer. Der Prätendent selber befindet
sich auf spanischem Boden.
„ Der Regent Serrano verkündet durch Decret thatsächlich den
Kriegszustand für ganz Spanien.
Das Deeret lautet: „Art. 1. Die Gouverneure der Provinzen werden unverzüglich
in die Amtsblätter das Gesetz vom 17. April 1821 einrücken lassen,
welches von den Verfolgungen handelt, die in Sachen directer Verschwörung
mit bewaffneter Hand gegen die innere oder äußere Sicherheit des Staats, sowie
gegen die Diebe und Straßenräuber anzuordnen sind. Gleichzeitig mit
der Bekanntmachung dieses Gesetzes haben sie zur Anzeige zu bringen, daß
dasselbe eventuell zu sofortiger und strenger Vollziehung kommen wird. Art. 2.
In jeder Provinz, wo die Provinzialregierung Kenntniß erhält von der Existenz
von bewaffneten Banden oder Zusammenrottungen in feindseliger Absicht, durch
welche entweder die Verfassung des Staats oder das Eigenthum und die Sicherheit
der Einwohner bedroht würden, soll dieselbe ohne Verzug das Bando
(die Proclamation) in Umlauf setzen, welches Artikel 4 des Gesetzes vom
21. April 1821 vorschreibt. Art. 3. Indem den Provinzialgouverneuren anempfohlen
wird, allen Fragen der öffentlichen Ordnung den Vorrang einzuklnräumen,
haben sie die geeigneten Verfügungen zu treffen, daß ihnen die Alkaden
(Bürgermeister), sowie die Agenten der Staatsbehörden von jedem Umstande
Rechenschaft geben, welcher die öffentliche Ordnung stören könnte, und sie haben
diejenigen unter ihnen ihres Amtes zu entheben, welche sich in diesem Dienst
nachlässig zeigen. Art. 4. Auf Einladung der Gouverneure der Provinzen
werden die Alkaden aller Orte Listen von allen Bürgern anfertigen, welche
Waffen irgend welcher Gattung besitzen, ohne unter die „Freiwilligen der
Freiheit“ eingereiht zu sein, und sie werden die nöthigen Maßregeln treffen,
um Compagnien zu organisiren, mit denen sie den Behörden und der Gendarmerie
augenblickliche Hilfe gegen die Störer des öffentlichen Friedens zu
leisten vermögen. Art. 5. Die Friedensrichter sind in ihren Bezirken befugt,
Haussuchungen anzuordnen, sei es um das Vorhandensein eines corpus delictt