Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

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Spanien.  303

Schwachen  angerufen  werden  können,  letzteres  Überhaupt  der  Gegenstand  besonderer
  Fürsorge  sein,  und  jedem  Talent  der  Weg  zu  den  höchsten  Würden
offen  stehen.  Einer  christlichen  Monarchie  sei  dieß  alles  leichter  als  300  kleinen
Souveränen,  die  sich  in  geräuschvollen  Versammlungen  herumzanken.  „Worin
anders“",  schließt  der  Prätendent,  „könnte  das  Glück  eines  christlichen  Königs
bestehen  als  in  der  Liebe  des  Volks?  Bei  dieser  meiner  Denkweise  folge  ich
übrigens  nur  den  Traditionen  der  alten  und  ruhmreichen  spanischen  Monarchie;
meine  angebornen  Rechte  an  die  Krone  legen  mir  eine  heilige  Verpflichtung
auf:  ich  übernehme  die  Verantwortlichkeit,  und  trachte  nach  dem  Ruhm  in
der  Folgezeit  ein  guter  König  genannt  zu  werden.  Bitte,  mein  Bruder,  da
dir  das  Glück  beschieden,  in  der  Armee  unseres  glorreichen  obersten  Kirchenhirten
  zu  dienen,  diesen  geistlichen  König,  für  Spanien  und  für  mich  um
seinen  apostolischen  Segen.  Gott  nehme  dich  in  seine  Obhut.  Dein  Bruder
Carlos.“

Juli.  Angesichts  einer  sich  offenbar  vorbereitenden  carlistischen  Schilderhebung
  werden  zahlreiche  Anhänger  des  Prätendenten  in  verschiedenen
Theilen  des  Landes  verhaftct.

„  Auch  für  Galizien  und  Asturien  vereinbaren  und  unterzeichnen
die  Republikaner  einen  Föderationsvertrag;  ebenso  für  Kastilien  rc.

46.  Juli.  Die  Cortes  vertagen  sich  bis  zum  1.  October.

18.

21.

„  Ausbruch  der  längst  vorbereiteten  carlistischen  Insurrection  in
verschiedenen  Theilen  des  Landes.  An  der  Spitze  der  Carlistenbanden
  stehen  vielfach  Pfarrer.  Der  Prätendent  selber  befindet
sich  auf  spanischem  Boden.

„  Der  Regent  Serrano  verkündet  durch  Decret  thatsächlich  den
Kriegszustand  für  ganz  Spanien.

Das  Deeret  lautet:  „Art.  1.  Die  Gouverneure  der  Provinzen  werden  unverzüglich
  in  die  Amtsblätter  das  Gesetz  vom  17.  April  1821  einrücken  lassen,
welches  von  den  Verfolgungen  handelt,  die  in  Sachen  directer  Verschwörung
mit  bewaffneter  Hand  gegen  die  innere  oder  äußere  Sicherheit  des  Staats,  sowie
  gegen  die  Diebe  und  Straßenräuber  anzuordnen  sind.  Gleichzeitig  mit
der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  haben  sie  zur  Anzeige  zu  bringen,  daß
dasselbe  eventuell  zu  sofortiger  und  strenger  Vollziehung  kommen  wird.  Art.  2.
In  jeder  Provinz,  wo  die  Provinzialregierung  Kenntniß  erhält  von  der  Existenz
von  bewaffneten  Banden  oder  Zusammenrottungen  in  feindseliger  Absicht,  durch
welche  entweder  die  Verfassung  des  Staats  oder  das  Eigenthum  und  die  Sicherheit
  der  Einwohner  bedroht  würden,  soll  dieselbe  ohne  Verzug  das  Bando
(die  Proclamation)  in  Umlauf  setzen,  welches  Artikel  4  des  Gesetzes  vom
21.  April  1821  vorschreibt.  Art.  3.  Indem  den  Provinzialgouverneuren  anempfohlen
  wird,  allen  Fragen  der  öffentlichen  Ordnung  den  Vorrang  einzuklnräumen,

  haben  sie  die  geeigneten  Verfügungen  zu  treffen,  daß  ihnen  die  Alkaden

  (Bürgermeister),  sowie  die  Agenten  der  Staatsbehörden  von  jedem  Umstande
Rechenschaft  geben,  welcher  die  öffentliche  Ordnung  stören  könnte,  und  sie  haben
diejenigen  unter  ihnen  ihres  Amtes  zu  entheben,  welche  sich  in  diesem  Dienst
nachlässig  zeigen.  Art.  4.  Auf  Einladung  der  Gouverneure  der  Provinzen
werden  die  Alkaden  aller  Orte  Listen  von  allen  Bürgern  anfertigen,  welche
Waffen  irgend  welcher  Gattung  besitzen,  ohne  unter  die  „Freiwilligen  der
Freiheit“  eingereiht  zu  sein,  und  sie  werden  die  nöthigen  Maßregeln  treffen,
um  Compagnien  zu  organisiren,  mit  denen  sie  den  Behörden  und  der  Gendarmerie
  augenblickliche  Hilfe  gegen  die  Störer  des  öffentlichen  Friedens  zu
leisten  vermögen.  Art.  5.  Die  Friedensrichter  sind  in  ihren  Bezirken  befugt,
Haussuchungen  anzuordnen,  sei  es  um  das  Vorhandensein  eines  corpus  delictt