Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  2.  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes.  33

ist  es  allein  konsequent,  mit  Seydel  auch  dasBundesverhältnis
  für  ein  vertragsmäßiges  zu  erklären  und  die  Geltung  der  Bundesverfassung
  in  jedem  einzelnen  Staate  mit  einem  Akt  der  Landesgesetzgebung
  zu  begründen.  Dagegen  ist  es  unlogisch  und  in  sich
selbst  widerspruchsvoll,  wenn  G.  Meyer  .a.a.O.  sagt,  »die  Reichsverfassung
  ist  ihrer  Entstehung  nach  Vertragsrecht,  ihrer  Geltung  nach
Gesetzesrecht«,  und  wenn  er  (gegen  Seydel)  behauptet,  sie  sei  als  völkerrechtlicher
  Vertrag  in  Kraft  getreten,  aber  nicht  als  übereinstimmendes
  Landesgesetz  sämtlicher  verbündeten  Staaten  eingeführt
worden,  sondern  habe  die  Wirksamkeit  eines  Bundesgesetzes  erhalten).
  Es  liegt  hierin  eine  Verkennung  des  Wesens  der  völkerrechtlichen
  Verträge,  welche  in  den  Gebieten  der  einzelnen  Kontrahenten
anders  als  durch  Landesgesetz  eine  verbindende  Kraft  gar  nicht  erlangen
  können,  an  und  für  sich  vielmehr  immer  nur  internationale
Rechte  und  Verpflichtungen  von  Staat  zu  Staat  erzeugen.  Siehe  unten
60  fg.
>  Im  Gegensatz  dazu  erkennt  die  Mehrzahl  der  Schriftsteller  über
das  Reichsstaatsrecht  die  staatliche  Natur  des  Reiches  (Norddeutschen
Bundes)  an  und  legt  der  Verfassung  den  Charakter  eines  Gresetzes  bei,
welches  für  alle  Einzelstaaten  verbindlich  sei  und  auf  einer  über
ihnen  stehenden  Macht,  auf  dem  staatlichen  Willen  der  Gesamtheit
beruht.  Die  Sanktion  der  Verfassung  erscheint  darnach  nicht  als  die
Summe  übereinstimmender  Willensakte  der  Einzelstaaten,  sondern  als
einheitlicher  Willensakt  des  Norddeutschen  Bundes.  Der  Norddeutsche
Bund  konnte  aber  ohne  eine  bestimmte  Verfassung  nicht  zur  Existenz
kommen  und  folglich  konnte  die  Sanktion  dieser  Verfassung  nicht  von
ihm  ausgehen.  Die  Befugnis  des  Norddeutschen  Bundes  zu  einer  alle
Staaten  verbindenden  Gesetzgebung  beruht  auf  seiner  Verfassung,
und  gleichzeitig  soll  die  Geltung  dieser  Verfassung  wieder  auf  der  Gesetzgebungsbefugnis
  des  Bundes  beruhen.  Das  Problem,  daß  ein  erst
zu  gründendes  Staatsgebilde  sich  selbst  die  Bedingungen  seiner  Entstehung
  schafft,  gleicht  der  Quadratur  des  Zirkels  oder  nach  Störks
treffendem  Ausdruck  ?)  der  Frage  nach  der  Priorität  zwischen  Henne
und  Ei.  Man  kann  sich  weder  die  Verfassung  ohne  Staat,  noch  den

rechtlichen  und  staatsrechtlichen  Verpflichtung  zugrunde.  Der  Staatsvertrag  als  ein
völkerrechtliches  Geschäft  erzeugt  ein  völkerrechtliches  Verhältnis  und  begründet  völkerrechtliche
  Verpflichtungen  von  Staat  zu  Staat;  die  Verfassung  dagegen  begründet
für  die  Gliedstaaten  Untertanenpflichten,  sie  hat  eine  staatsrechtlich  verpflichtende
Kraft,  sie  setzt  daher  eine  über  den  Staaten  stehende  Herrschaft  voraus.  Ihre  Verletzung
  ist  nicht  bloß  Nichterfüllung  einer  internationalen  Verpflichtung,  sondern
Empörung,  hochverräterische  Auflehnung  gegen  eine  rechtlich  begründete  Herrschaft.
Das  Problem,  wie  ein  völkerrechtlicher  Vertrag  eine  derarti  ge  verpflichtende  Kraft
erlange,  hat  Brie  nicht  gelöst.

l)  Siehe  dagegen  Seydel  2.  Aufl.,  S.  16.

2)  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  9,  S.  647.