Metadata : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

162  Das  Verwaltungsrecht.  8167

erlassen.  Das  gleiche  Recht  steht  zu  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  betreffs  der  Uebertretungen  von  Vorschriften  der  Eisen—
bahn-Polizei-Ordnungen  und  dem  Minister  für  Handel  und  Ge—
werbe  betreffs  der  zur  Regelung  der  Strom-,  Schiffahrts-  und
Hafenpolizei  zu  gebenden  Vorschriften,  sofern  sie  sich  über  das
Gebiet  einer  einzelnen  Provinz  hinaus  erstrecken?e).

Jede  Polizeibehörde  erläßt  die  Polizeiverordnung  innerhalb
ihrer  örtlichen  Zuständigkeit,  also  für  einen  bestimmten  Bezirk
der  in  der  Regel  mit  einem  kommunalen  Bezirke  sich  decken  wird.
Fraglich  könnte  nur  erscheinen,  ob  dann,  wenn  jener  Bezirk  später
verändert  wird,  z.  B.  durch  Eingemeindung  ländlicher  Gebiele
in  eine  Stadt,  durch  Vereinigung  eines  Kreises  mit  einer  Provinz
die  auf  Polizeiverordnungen  beruhenden  Rechtsnormen  des  ulsprünglichen
  Bezirks  ohne  weiteres  von  Rechts  wegen  auf  das
angeschlossene  Gebiet  übertragen  werden#).  Diese  Frage  ist  zu
verneinen.  Eine  derartige  Bezirksveränderung  hat,  wenn  sie  gleichzeitig
  eine  Eingemeindung  ist,  allerdings  die  Bedeutung,  das  ganz
kommunale  Verfassungsrecht  auf  das  angeschlossene  Gebiet  zu  übertragen,
  da  die  Verfassung  einer  Körperschaft  nur  einheitlich  sein
kann.  Allein  die  Polizeiverordnungen  haben  doch  mit  der  Kommunalverfassung
  nichts  zu  tun.  Auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen
Landesverwaltung  bewirkt  eine  Bezirksveränderung  an  sich  nie
etwas  anderes  als  eine  anderweite  Regelung  der  örtlichen  Zuständigkeit
  der  Behörde.  Deshalb  ist  auch  grundsätzlich  nicht  anzunehmen,
  daß  eine  Bezirksveränderung  das  Geltungsgebiet  einer
Polizeiverordnung  berührt.  Eine  Ausnahme  ist  nur  anzuerkennen,

20)  §  136  LV.

21)  Das  OV.  hat  in  der  Entsch.  vom  18.  März  1880,  Entsch.  Bd.  6,
S.  212,  wo  es  sich  um  die  Unterhaltung  der  Bürgersteige  in  1860  der
Stadt  Berlin  einverleibten  Bezirken  handelte,  angenommen,  daß  die  in
dieser  Hinsicht  bestehende  ältere  Berliner  Ortsobservanz  auch  auf  letzterübertragen
  sei,  da  nach  §2  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  nur
privatrechtliche  Verhältnisse  von  der  Bezirksveränderung  unberührt  blieben-Aber
  aus  jener  Bestimmung  ergibt  sich  doch  nur,  daß  durch  jene  Veränderung
  die  öffentlichrechtlichen  Verhältuisse  berührt  werden,  jedoch  nicht,
in  welchem  Umfange  dies  der  Fall  ist.  Dagegen  läßt  nach  Ansicht  des
Kammergerichtes  eine  Eingemeindung  das  bestehende  Ortsrecht  unberührt.
So  Entsch.  vom  7.  April  1904  bei  v.  Kamptz  und  Delius,  Rechtsprechung
  Bd.  2,  S.  284.  Vgll.  auch  Koch,  Eingemeindungsrecht  und
Polizeiverordnung,  Tübingen  1909  gegen  das  O.  und  für  das  K0.