Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Ablehnung der Geschworenen. 9 
Zimmer zurückgesandt. Nun wird in nicht öffentlicher Sitzung in Ab— 
wesenheit der Geschworenen zur Ausloosung der Geschworenen geschritten, weil 
die damit verbundene A. „jedem Einfluß entzogen bleiben soll, welchen die An— 
wesenheit der abzulehnenden Personen auf die Ablehnenden zu üben ganz besonders 
geeignet ist“ (Casorat). 
Die A. hat in unseren neuesten Gesetzen durchaus den durch das Französische 
R. vorgezeichneten Charakter: peremtorische Verwerfung einer begrenzten Zahl von 
Geschworenen, welche ein Surrogat für die Geltendmachung eigentlicher A.gründe 
(s. d. Art. Ablehnung des Richters) bildet. Die Träger dieses Rechtes 
find der Staatsanwalt und der Angeklagte. Der durch die That Verletzte ist 
nach Oesterreichischem R. zur A. berufen, wenn er als Privat= oder als Sub- 
sidiarankläger auftritt; lediglich als dem Strafverfahren sich anschließender „Privat- 
betheiligter“ hat er das Recht nicht; immerhin kann nach Oesterr. R. eine Mehrheit 
von Anklägern vorhanden sein und werden diese sodann in die der Anklage zu- 
kommenden A. sich in gleicher Art zu theilen haben, wie mehrere Angeklagte. Nach 
Deutschem R. kann die A. nur vom Staatsanwalt geübt werden; ein Privat- 
kläger als solcher kann nur (in Folge landesgesetzlicher Ausnahme) vor das 
Schwurgericht kommen und dann nie mit dem Staatsanwalt konkurriren 
(StrafPO. § 424 Abs. 2); der Nebenkläger ist von dem A.R. ausgeschlossen 
(StrafPO. § 437 Abs. 2). — Daß für den Angeklagten auch der Vertheidiger 
das Recht der A. üben könne, wird wol nicht mehr bezweifelt werden (in den 
Motiven zur Deutschen StrafPO. ist es ausdrücklich konstatirt); im Falle eines Wider- 
spruches zwischen beiden wird hier aber wol der persönliche Wille des Angeklagten 
entscheidend sein. — Für die Zahl der A. sind folgende Regeln maßgebend. Die 
A. findet ihre Maximalgrenze in der Anforderung, daß zwölf Geschworene und die 
erforderlichen Ergän zungsgeschworenen (s. diesen Art.) aus der Ausloofung 
hervorgehen müssen; die Differenz zwischen dieser Zahl und der Gesammtzahl der in 
die Urne zu legenden Namen der erschienenen Haupt= und Hülfsgeschworenen 
(s. diesen Art.), deren Zahl zwischen 24 und 30 variiren kann (in Oesterreich können 
die Parteien sich auch auf eine geringere Zahl einigen), wird zwischen Staatsanwalt 
und Angeklagten so getheilt, daß bei ungerader Zahl letzterer eine A. mehr hat. 
Diese Zahl ist für beide Seiten unüberschreitbar, und findet nicht, wie man manch- 
mal in Frankreich und Italien auszulegen versuchte, ein Zuwachs der vom Staats- 
anwalt nicht ausgeübten A. zu Gunsten eines Angeklagten oder wenigstens einer 
Mehrheit von Angeklagten statt. — Einig ist man ferner jetzt darüber, daß nicht 
wie in Frankreich der Angeklagte sich zuerst über Annahme oder A. des gezogenen 
Namens zu erklären hat, sondern der Staatsanwalt; nur muß man wol, wenn 
diese billige Begünstigung des Angeklagten nicht illusorisch werden soll, den Satz des 
§ 283 Abs. 3 StrafPp O.: „Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden, sobald 
ein fernerer Name gezogen ist“ — so auslegen, daß der Staatsanwalt die Annahme 
nicht zurücknehmen kann, sobald sich der Angeklagte ausgesprochen hat. — Für die 
Vertheilung des A. R. Unter mehrere Angeklagte (in Oesterreich auch An- 
kläger) entscheidet deren Uebereinkommen, wo und soweit jedoch dieses fehlt 
(Schwarze scheint nur eine Vereinbarung über alle A. zuzulassen; das würde 
aber dem Worte: „insoweit“" im § 284 StrafP O. nicht entsprechen; Löwe 
fordert nur eine Vereinbarung aller Angeklagten) das Loos. Hier zeigt sich aber 
eine Differenz zwischen der Oesterreichischen und der Deutschen StrasP O. Erstere 
verfügt: „so entscheidet das Loos über die Reihenfolge, in welcher sie jedesmal das 
Recht der A. auszuüben haben. Die A. durch einen Mitberechtigten gilt und 
zählt dann für Alle.“ Es haben sich also alle Mitangeklagten der Reihe nach 
über jeden gezogenen Namen auszusprechen und es kann die Gesammtzahl der den 
Angeklagten zukommenden A. nicht dadurch vermindert werden, daß ein Angeklagter 
eine auf ihn fallende A. nicht ausübt; wohl aber kann der durch das Loos Be-
	        
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