10 Ablehnung des Richters.
nachtheiligte in die Lage kommen, gar keine A. zu haben; dies ist aber bei einer
großen Zahl Angeklagter unter allen Umständen möglich. Nach Deutschem R.
werden die A. gleichmäßig vertheilt und über die A., bei welchen dies nicht möglich
ist, sowie über die Reihenfolge der Erklärungen entscheidet das Loos. Hier ist also
Derjenige im Vortheil, den die Reihe später trifft.
Gsgb. u. Lit.: Englisches R.: Archbold, Pleading and evidence in criminal
Cases. Boot 1, Part. I. ch. V, Sect. 1 (15. Ed. p. 139—1460). — Wharton, Criminal
Law of the U. S. Book IX. ch. II (2. Ed. p. 837—862). — Mittermaier, Das englische,
schottische u. nordamerikanische Strafverf. (Erl. 1851), S. 381 ff. — Gneist, Die Bildung der
Geschworenengerichte (Berlin 1849), S. 98—107. — Glaser, Engl.-schott. Strafverf. (Wien
1850), S. 121—123; Derselbe, Anklage, Wahrspr. u. Rechtsmittel (Erl. 1866), S. 21, 90,
91. — Zachariä, Handb. d. D. Strafrz., I. S. 348, 349. — Hélie, Traité de 1nstr.
crim., VIII. S 603. — Macdonald, A practical treatise on the Criminal Law of Scot-
land (Edinb. 1867), p. 516, 517. — Französisches, Italienisches u. Deutsches R.
bis zur neuesten Gesetzgebung: Code d'Instruction crimin., art. 399—404. — Hélie,
Traité de IInstr. crimin., § 603 (1. Aufl.), IX. p. 406—423. — Morin, Répertoire ver-
bo: Récusation. — Trébutien, Cours de droit crim. (1. Ed.), II. p. 359—362. —
Dalloz, Répertoire de Legislation, Tome XXVIII (Paris 1854), p. 486 n. 1852; p. 496
Mn. 1889. — Anspach, Procéd. devant les Cours d’Ass. (Bruxelles 1858), p. 77—86. —
Perreve, Manuel, (Paris 1861), p. 108— 116. — Cubain, Procédure devant les Cours
d'Ass. (Par. 1851), n. 205—220.— Sasorati, La Nuova Legge sul Giuri 6#8## — Gneist,
a. a. O. S. 124 ff. — Zachariä, Handb. des D. StrafPrz.R., I. 350—352. — Planck, Syst.
S. 349. — Brauer, Deutsche Schwurger.-Ges., Abschn. XIX. — Walther, Lehrbuch des
Bayer. Straf Prz., S. 128, 129. — Stenglein in der Zeitschr. f. Rechtspfl. in Bayern IV,
S. 144—151. — Würth, Oesterr. StrafPO. v. 1850, S. 512 ff. — Oppenhoff, Zu den
§§ 90—92 der Preuß. Verordnung v. 1849 und zu Art. 69 des Preuß. Ges. v. 1852 (dazu
Materialien (Berlin 1852], insbes. S. 770 ff., 829). — Oesterr. StrafpO. v. 1873
§§. 307—309. Die nach Paragraphen gereihten Kommentare von S. Mayer, Rulf,
Mitterbacher und Neumayer bei diesen Paragraphen. — Ullmasun, Das österr. Straf-
Prz. R. (Innsbruck 1879), S. 190. — Straf PO. für das Deutsche Reich, 8§§ 281—305,
und die nach Paragraphen gereihten Kommentare von Schwarze, Löwe, Voitus, Dalcke,
A. Keller, Thilo, v. Bomhard und Koller, Puchelt u. Dreyer. — Dochow, Der
RStrafPrz., S. 206, 207. — H. Meyer in Holtzendorff's Handb., II. S. 122, 123. — v. Bar,
Systematik des D. Straf Prz.R., S. 104, 105. *
aser.
Ablehnung des Richters (Rekusation). Wenn bestimmte Thatsachen eintreten,
welche unbedingt die Wirkung haben müssen, daß es bedenklich wird, einen bestimmten
Richter an der Verhandlung oder Entscheidung über eine bestimmte Rechtssache
theilnehmen zu lassen, so ist derfelbe kraft kategorischer Anordnung des Gesetzes aus-
geschlossen (s. d. Art. Ausschließung der Gerichtspersonen). Diese gesetzliche
Vorsorge für sich allein genügt aber nicht. Wenn nämlich auch die Ausschließung
kraft öffentlichen Rechtes eintritt, von diesem Standpunkte aus sowol vom ausge-
schlossenen Richter als auch von den mitwirkenden Amtsgenossen beachtet werden
muß, und dieser Norm durch die eventuell eintretende Vernichtung des Verfahrens
der erforderliche Schutz zu Theil wird, so kann es doch auch der Partei nicht ver-
wehrt werden, dieselbe anzurufen und diese Anrufung (die exceptio judicis in-
habilis), welche thatsächlich eine A. (Perhorreszirung) enthält, muß auch in
prozessualische Form gebracht werden. Ebenso muß dem ausgeschlossenen oder sich
für ausgeschlossen erachtenden Richter eine Möglichkeit geboten sein, über seine
Selbstablehnung eine Entscheidung herbeizuführen. Dies genügt aber noch
nicht. Da es nicht möglich ist, alle Verhältnisse, welche es bedenklich machen, daß
ein Richter bei einer bestimmten Rechtssache einschreite, vorherzusehen, da es nicht
möglich ist, den Kreis der Fälle der Ausschließung über das Maß des unbedingt
Nbthigen auszudehnen, da endlich auch dem subjektiven Gefühl der Betheiligten
ein gewisser Spielraum gelassen werden muß: so muß es den Parteien gestattet
sein, Thatsachen geltend zu machen, welche es als ein berechtigtes Verlangen
derselben erkennen lassen, daß ein bestimmter Richter von der sie betreffen-
den Sache ferngehalten werde. Dies ist die A. des modernen Prozeßrechtes,